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Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Kinder und Jugendliche, die nach Deutschland flüchten, sind in besonderem Maße schutzbedürftig. Das gilt umso mehr, wenn sie ohne Eltern oder Familie geflohen sind. Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (kurz: UMF oder auch UMA) gelten besondere Regelungen, die der MEDIENDIENST hier zusammengestellt hat.

Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge leben in Deutschland?

Alleinreisende Flüchtlinge unter 18 Jahren werden von den Jugendämtern in Obhut genommen. Das Jugendamt organisiert die Betreuung und Unterbringung. Ende 2020 befanden sich 21.300 unbegleitete Minderjährige und junge Volljährige in Zuständigkeit der Jugendhilfe. Seit Ende 2015 ist die Zahl stark zurückgegangen: Damals waren es etwa 66.000. Viele dürften inzwischen so alt geworden sein, dass die Jugendhilfe nicht mehr für sie zuständig ist.QuelleAnfrage des MEDIENDIENSTES beim Bundesfamilienministerium (Stand: 31. Dezember 2020); Zahlen für 2015 finden sich in der Bundestags-Drucksache, Nr. 18/11540, März 2017, Seite 23; Zahlen für 2016 und 2017 finden sich in der Bundestags-Drucksache, Nr. 19/4517, September 2018, Seite 13

Viele Personen, die als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ("UMF" oder "UMA", "unbegleitete minderjährige Ausländer") nach Deutschland kamen, sind inzwischen volljährig. Damit gehören sie zur Gruppe der "unbegleiteten jungen Ausländer". Grundsätzlich ist es möglich, dass sie auch als Volljährige weiterhin von der Jugendhilfe betreut werden – unter Umständen bis sie 27 Jahre alt sind. Der Anteil der Volljährigen unter den jungen unbegleiteten Ausländer*inen ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen: 2015 waren es etwa 6.400 Volljährige, Ende 2020 rund 12.500 und damit knapp 60 Prozent.QuelleBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bericht der Bundesregierung zur Situation von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen, Drucksache 18/11540, März 2017, S. 23; Anfrage des MEDIENDIENSTES beim Bundesfamilienministerium (Stand: 1. Januar 2021)

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge: Einreisen, Inobhutnahmen und Asylverfahren

Es gibt verschiedene Statistiken, in denen die UMF bzw. UMA erfasst werden. In den Bestandszahlen des Bundesverwaltungsamtes werden alle ausländischen Kinder und Jugendlichen zu bestimmten Stichtagen erfasst, die von Jugendämtern betreut werden ("Jugendhilfe-Statistik"). Eine Statistik dazu, wie viele neu einreisen, gibt es nicht. Häufig wird auf die Zahlen der Inobhutnahmen oder der Asylanträge verwiesen. Daraus lassen sich aber die neuen Einreisen nicht ablesenDas liegt unter anderem daran, dass einige nach einer Altersfeststellung für volljährig erklärt werden oder sie ziehen zu Angehörigen und fallen deshalb aus der Obhut heraus. Oder sie werden zwar in Obhut genommen, stellen aber keinen Asylantrag.QuelleBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bericht der Bundesregierung zur Situation von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen, Bundestags-Drucksache, 18/11540, März 2017, ab Seite 20

Warum gelten so viele unbegleitete Flüchtlinge als vermisst?

Im Laufe des Jahres 2020 wurden rund 1.400 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge als vermisst gemeldet (Stand: 4. Januar 2021). Allerdings sind die Vermisstenzahlen bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen nicht verlässlichEine genaue Erhebung der tatsächlich vermissten UMF sei nicht möglich, so das Bundeskriminalamt, "aufgrund verschiedener Problematiken, wie beispielsweise der Mehrfacherfassungen bedingt durch unterschiedliche Schreibweisen eines Namens, fehlende Personalpapiere oder eine fehlende erkennungsdienstliche Behandlung". Quelle: Website des Bundeskriminalamts zur Vermisstensachbearbeitung, darauf weist das Bundeskriminalamt hin. Die Zahlen sind vermutlich zu hoch, schätzen Expert*innen. Die meisten Meldungen (etwa 1.000) wurden noch im Jahresverlauf 2020 aufgeklärt.QuelleBundeskriminalamt, auf Anfrage des Mediendienst Integration, Januar 2021

Dass verhältnismäßig viele minderjährige Flüchtlinge als vermisst gemeldet werden, kann technische Gründe haben, zum Beispiel weil Personen aufgrund unterschiedlicher Schreibweisen eines Namens mehrfach erfasst werden und andernorts ebenfalls als vermisst gelten.QuelleBundeskriminalamt, Website zur "Vermisstensachbearbeitung", Unterpunkt "Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (bis 17 Jahre)"

Oder Geflüchtete werden als vermisst gemeldet, weil sie selbstständig umziehen – zu ihren Bezugspersonen in Deutschland oder im EU-Ausland. Manche erhoffen sich auch bessere Aufnahmebedingungen in einer anderen Stadt. Wenn sie angekommen sind, werden die Vermisstenmeldungen häufig nicht gelöscht.QuelleBundestags-Drucksache, Nr. 18/11540, März 2017, Seite 60; Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, Pressemitteilung von April 2016

Die Zahl der jungen unbegleiteten Flüchtlinge, die als vermisst gemeldet wurden, geht nach einem Höchststand im Jahr 2016 zurück. Ein Großteil der Vermisstenmeldungen wird aufgeklärt (siehe Grafik). Im März 2017 hatte die Bundesregierung keine Hinweise darauf, dass junge Flüchtlinge in besonderem Maße Opfer von Kriminalität, zum Beispiel Menschenhandel werden.QuelleBundestags-Drucksache, Nr. 18/11540, März 2017, Seite 60

Welche Gesetze gelten für sie?

„Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ (UMF) haben Anspruch auf besonderen Schutz:

  • Die UN-Kinderrechtskonvention garantiert Flüchtlingskindern in Artikel 22 „angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte“. Sofern sie ohne Eltern und Sorgeberechtigte kommen, haben sie das Recht auf "Inobhutnahme".
  • Auch die Artikel 18 und 19 der EU-Aufnahmerichtlinie schreiben den Mitgliedstaaten vor, besonders auf das Wohl der Minderjährigen zu achten und ihnen einen kompetenten Vertreter für ein Asylverfahren zur Seite zu stellen.
  • In Deutschland ist die Hilfe für Kinder ohne Eltern durch das Sozialgesetzbuch VIII  geregelt. Wird ein UMF im Zuständigkeitsbereich eines Jugendamts untergebracht, hat das Amt die Pflicht, ein Verfahren "zur Prüfung einer Inobhutnahmeverfügung" einzuleiten und sich um die Kinder und Jugendlichen zu kümmern. Gleichzeitig fallen minderjährige Flüchtlinge unter das Ausländerrecht, also das Aufenthaltsgesetz und Asylrecht.

Zu wichtigen Fragen und Antworten bezüglich der Rechte von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Deutschland hat unter anderem die Diakonie eine Website mit Grafiken zusammengestellt.

Welche Begriffe gibt es für sie?

Häufig werden unterschiedliche Bezeichnungen für diese Gruppe verwendet. So wird oft von "unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen" (umF) gesprochen. Es gibt aber auch die Bezeichnungen "unbegleitete minderjährige (Ausländer)" (UM oder UMA) oder "unbegleitete junge Ausländern". Wie sind diese verschiedenen Bezeichnungen definiert?QuelleBundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF): Unbegleitete Minderjährige in Deutschland", August 2018, Seiten 16 und 17

"Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge" (umF): Wird häufig für die gesamte Gruppe junger Ausländer verwendet, die ohne Eltern nach Deutschland kommen oder hier leben. Im engeren juristischen Sinn beschreibt der Begriff aber nur diejenigen, die ein Recht auf Schutz als Flüchtlinge haben.

"Unbegleitete Minderjährige (Ausländer)" (UM oder UMA): Bezeichnet alle unbegleiteten Minderjährigen aus dem Ausland, die in Zuständigkeit der Jugendhilfe sind, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus.

Unbegleitete Volljährige: Bezeichnet junge Volljährige aus dem Ausland. Sie können unter Umständen noch Jugendhilfe erhalten, im Regelfall bis zum 21. Lebensjahr. Möglich ist eine Unterstützung durch die Jugendhilfe bis zum 27. Lebensjahr.

 

Was passiert beim "Screening-" und beim "Clearingverfahren"?

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden zunächst beim Jugendamt vor Ort „vorläufig in Obhut genommenSiehe Arbeitshilfe des Bundesfachverbands UMF, Vorläufige Inobhutnahme, Oktober 2015". Die Mitarbeiter führen innerhalb von sieben Tagen ein sogenanntes Screeningverfahren durch, bei dem Fragen beantwortet werden wie:

  • Hat der Schutzsuchende Familienangehörige in Deutschland?
  • Gibt es gesundheitliche Probleme oder Traumata?
  • Ist eine "AltersfeststellungZur Ermittlung des Alters finden unter anderem auch medizinische Untersuchungen statt, wie das Röntgen von Handwurzelknochen oder Genitaluntersuchungen. Dieses Vorgehen wird von Ärzten kritisiert, zum Beispiel von der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP) oder vom Präsident der Bundesärztekammer (BÄK)." nötig, weil Zweifel daran bestehen, dass der Flüchtling unter 18 Jahre alt ist?

Das Personal meldet den Jugendlichen dann zum VerteilungsverfahrenSeit November 2015 gilt laut Sozialgesetzbuch VIII § 42 für minderjährige Flüchtlinge genau wie für Erwachsene: Sie werden über ganz Deutschland verteilt und jedes Bundesland hat laut Königsteiner Schlüssel eine feste Quote für die Aufnahme.. Wenn das Bundesland, in dem er sich befindet, seine Aufnahmequote für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge bereits erreicht hat, ist das nächstgelegene Land zuständig. Nur für den Fall, dass die Verteilung nach Einschätzung der Mitarbeiter das Kindeswohl gefährdet, kann der Minderjährige vor Ort bleiben.

Ist geklärt, wo der Jugendliche langfristig bleiben wird, ist das dortige Jugendamt dafür zuständig, einen Vormund zu suchen, der den Minderjährigen betreut, und das sogenannte Clearingverfahren durchzuführen. Dabei wird unter anderem ermittelt, welche Unterbringung oder Schule für den Minderjährigen geeignet ist, welche Kompetenzen und Perspektiven er oder sie hat und wer die Betreuung übernimmt. Während der Screening- und Clearingverfahren wohnen die Minderjährigen in Einrichtungen der Jugendhilfe.

Eine ausführliche Beschreibung des Ablaufs für UMF bietet die Diakonie oder auch das BAMF.

Wie ist die "Altersfeststellung" geregelt?

Seit 2015 regelt das "Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher" das Verfahren zur "Altersfeststellung": Wer allein nach Deutschland einreist und angibt minderjährig zu sein, muss vorläufig durch das Jugendamt in Obhut genommen werden.Quelle§ 42f SGB VIII.

Wenn Geflüchtete keine Ausweispapiere haben, führt das Jugendamt zur Alterseinschätzung eine "qualifizierte InaugenscheinnahmeDie "qualifizierte Inaugenscheinnahme ist in § 42f SGB VIII geregelt." durch. Dabei handelt es sich vor allem um ein Gespräch. Mitarbeiter des Jugendamtes fragen zum Beispiel nach der Familie, dem bisherigen Schulbesuch und dem Fluchtweg. An dieser "qualifizierten Inaugenscheinnahme" nehmen der Flüchtling, ein Dolmetscher und immer zwei Mitarbeiter des Jugendamtes teil. Sie entscheiden am Ende, ob ein junger Geflüchteter als minderjährig einzuschätzen ist oder nicht.

Bestehen trotz "qualifizierter Inaugenscheinnahme" Zweifel am Alter eines jungen Geflüchteten, kann eine ärztliche Untersuchung zur Alterseinschätzung beantragt werden. Zu diesen Untersuchungen zählt zum Beispiel das Röntgen der Handwurzelknochen.Quelle§ 42f SGB VIII; Bundestagsdrucksache 19/918

Zwar gibt es auf Bundesebene eine einheitlich rechtliche Regelung, die Umsetzung ist jedoch Aufgabe der Bundesländer. In der Praxis kommt es daher unterschiedlich häufig zu medizinischen Alterstests.QuelleBundestagsdrucksache 19/918; Bundestagsdrucksache 19/1814.

Medizinische Untersuchungen zur Alterseinschätzung sind umstritten. Der Präsident der Bundesärztekammer lehnte obligatorische Alterstest ab. Röntgen ohne medizinische Indikation sei ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Auch NGO's wie der "Bundesfachverband unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge" (BumF) betonen, dass weder die "qualifizierte Inaugenscheinnahme" noch eine medizinische Untersuchung ein Alter auf den Tag genau festlegen könnten.

Wie viele unbegleitete Minderjährige stellen einen Asylantrag?

2019: Rund 2.700 unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA, früher "Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge / UMF") haben laut BundesamtAntwort des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf eine Anfrage des MEDIENDIENSTES im Januar 2020 für Migration und Flüchtlinge im Jahr 2019 Asyl beantragt. 

  • Von ihnen kamen die meisten aus Afghanistan (486), Guinea (481), Syrien (333), Somalia (264) und dem Irak (248).
  • Die Schutzquote betrug 47,3 Prozent. Im Schnitt dauerten die Asylverfahren 7 Monate.QuelleAntwort des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf eine Anfrage des MEDIENDIENSTES im Januar 2020

2018: Rund 4.100 unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA, früher "Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge / UMF") haben laut BundesinnenministeriumAntwort des Bundesinnenministeriums auf eine Anfrage des MEDIENDIENSTES im Februar 2019 im Jahr 2018 Asyl beantragt. Über 4.645 Asylanträge wurde entschieden:

  • Die Schutzquote, also der Anteil der positiven Asylentscheidungen, ist weiter zurückgegangen und lag 2018 bei rund 59 Prozent.QuelleAntwort des Bundesinnenministeriums auf eine Anfrage des MEDIENDIENSTES im Februar 2019

2017: Rund 9.100 unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA, früher "Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge / UMF") haben laut BundesregierungBundestags-Drucksache, Nr. 19/4517, September 2018, Seite 20 im Jahr 2017 Asyl beantragt:

  • Die meisten von ihnen kamen aus Afghanistan (2.200), Eritrea (1.500), Somalia (1.200) und Guinea (900).
  • Die Schutzquote, also der Anteil der positiven Asylentscheidungen, lag 2017 bei rund 78 Prozent.QuelleBundestags-Drucksache, Nr. 19/4517, September 2018, Seite 78; Bundestags-Drucksache 19/3886, Oktober 2018, Seite 3 (veröffentlicht vom Bundesfachverband BumF)
  • Mitte 2017 mussten die Minderjährigen im Durchschnitt 11,8 Monate auf die Entscheidung warten, nachdem sie einen Antrag gestellt hatten.QuelleBundestags-Drucksache, Nr. 19/4517, September 2018, Seite 74

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge: Inobhutnahmen und Asylanträge

Alleinreisende Flüchtlinge unter 18 Jahren werden zunächst von den Jugendämtern in Obhut genommen. Das Jugendamt organisiert die Betreuung und Unterbringung. Die Minderjährigen können zusätzlich Asyl beantragen, aber nicht alle, die in Obhut genommen wurden, tun das auch. 2018 wurden 12.201 unbegleitete Minderjährige in Obhut genommen.

 

Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen

Zuständig für Aufnahme, Unterkunft und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ist zunächst das Jugendamt im Ort, in dem die Jugendlichen angetroffen werden.

Um ihnen Stabilität bieten zu können, wurden unbegleitete Minderjährige viele Jahre nicht wie erwachsene Flüchtlinge in ganz Deutschland verteilt. Das führte dazu, dass die meisten von ihnen sich in wenigen Städten konzentrierten. QuelleFür 2014 siehe: Bundesfachverband, Inobhutnahmen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge 2014, Seite 8; für 2015 siehe beispielsweise: Artikel der Bremer Senatsverwaltung für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport und Artikel der Stadtverwaltung München

Seit November 2015 gilt ein neues Gesetz und die Minderjährigen können nach Abschluss des "Screeningverfahrens" in andere Bundesländer weiterverteilt werden, vorausgesetzt das Jugendamt stimmt dem zu. In dem Fall benennt das Bundesverwaltungsamt das Land, das zur Aufnahme verpflichtet ist. Vorrangig sollen Minderjährige in dem Land bleiben, in dem sie vorläufig in Obhut genommen wurden. QuelleArbeitshilfe des Bundesfachverband UMF, Vorläufige Inobhutname, Seite 3

Wenn die Familie eines Jugendlichen nicht gefunden wird, lebt er oder sie bis zu seinem 18. Lebensjahr in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe: in einer Heimeinrichtung oder in einer betreuten Wohngemeinschaft beziehungsweise Wohnung.

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