Abschiebungen und "freiwillige Ausreisen"
Eine Abschiebung ist eine staatliche Zwangsmaßnahme: Die Polizei bringt einen Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsstatus außer Landes – im äußersten Fall mit Gewalt. Immer öfter fordern Politiker ein konsequenteres Durchgreifen bei Abschiebungen. Doch nicht jeder abgelehnte Asylbewerber ist "unmittelbar ausreisepflichtig" und viele verlassen das Land freiwillig.
Wie viele Abschiebungen und "freiwillige Ausreisen" gibt es?
Im ersten Halbjahr 2023 wurden 7.861 ausreisepflichtige Personen aus Deutschland abgeschoben. 2.473 von ihnen wurden im Rahmen der Dublin-III-Verordnung in einen anderen EU-Mitgliedstaat überstellt. Das sind rund 27 Prozent mehr Abschiebungen als im Vorjahreszeitraum.Quelle
Zum Stichtag 30 Juni 2023 wurden 4.892 Anträge zur geförderteten Ausreise im Rahmen des REAG/GARP-Programms bewilligt. Darüber hinaus haben 2.309 ausreisepflichtige Personen im Rahmen geförderter Ausreiseprogramme der Länder Deutschland freiwillig verlassen. Die Gesamtzahl der Personen die im ersten Halbjahr 2023 freilwillig mit einer sogenannten "Grenzübertrittsbescheinigung" ausgereist sind, liegt bei 14.269.Quelle
2022 gab es 12.945 Abschiebungen – darunter 4.158 Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung. Etwa 7.900 Personen haben Deutschland 2022 über das REAG/GARP-Programm freiwillig verlassen.Quelle
Wie viele Menschen werden an den Grenzen abgewiesen?
Wenn Ausländer*innen "von außen" die Grenze der Bundesrepublik überschreiten wollen und dies von den Grenzbehörden verhindert wird, spricht man von "Zurückweisung". Eine "Zurückschiebung" findet hingegen statt, wenn Ausländer*innen bereits unerlaubt die Grenze überschritten haben.
2022 gab es etwa 25.500 Zurückweisungen (davon rund 16.000 von Personen aus sogenannten Asyl-Herkunftsländern) und rund 5.100 Zurückschiebungen. Im Gesamtjahr 2021 gab es etwa 13.200 Zurückweisungen an den Grenzen und rund 3.100 Zurückschiebungen.Quelle
Kann Deutschland Asylsuchende an den Grenzen zurückweisen?
Prinzipiell gilt: „Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen“ (AufenthG §15, Abs. 1). Doch nach geltendem deutschen (AufenthG §15, Abs. 4) und europäischen (Richtlinie 2011/95/EU, Artikel 4) Recht hat jede*r Asylsuchende in Deutschland Anspruch auf die individuelle Prüfung ihres/seines Antrags. Ohne diese Prüfung kann er nicht zurückgewiesen werden.
Wem im Herkunftsstaat schwere Gefahr oder Verfolgung droht, hat ein individuelles Recht auf Schutz vor Zurückweisung (non-refoulement). Das sieht insbesondere Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt sich ein Schutz vor Zurückweisung, wenn Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
Was sagen Expert*innen?
Einige Juristen argumentieren: Nach dem deutschen Asylgesetz (AsylG §18 Abs. 2) könne einem Asylsuchenden die Einreise verweigert werden, wenn er aus einem "sicheren Drittstaat" oder einem sogenannten Dublin-Staat kommt.
Viele andere Rechtswissenschaftler haben jedoch darauf hingewiesen, dass Deutschland nicht nur an die nationale, sondern auch an die europäische Gesetzgebung gebunden ist. Letztere hätte vor nationalem Recht Vorrang. Das heißt: Im Zweifelsfall sei die europarechtliche Regelung anzuwenden beziehungsweise die nationale Regelung europarechtskonform auszulegen.
Was spricht gegen Zurückweisungen?
⇒ Auch Anträge von Asylsuchenden aus sicheren Herkunfts- und Drittstaaten sind inhaltlich zu prüfen. Die Bundesregierung kann zwar im Rahmen des europäischen Flüchtlingsschutzes "sichere Dritt- und Herkunftsstaaten" bestimmen. Dass ein Staat als "sicherer Herkunftsstaat" gilt, bedeutet aber nicht, dass man eine Person ohne weiteres an der Grenze abweisen kann. Zwar sind Schutzanträge von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich als „offensichtlich unbegründet“ abzulehnen. Ein Asylbewerber kann aber im Einzelfall deutlich machen, dass das entsprechende Land für ihn nicht sicher ist und ihm dort Verfolgung oder andere schwerwiegende Gefahren drohen.
⇒ Sobald ein Asylsuchender sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, muss dieser Staat auch die Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung prüfen. Um den Staat zu ermitteln, der für eine*n Asylbewerber*in zuständig ist, müssen die Behörden laut Dublin-Verordnung zunächst die/den Schutzsuchende*n anhören, eventuell ihre/seine Fingerabdrücke nehmen, sie mit der EURODAC-Datenbank abgleichen und ein "Übernahmeersuchen" an den zuständigen Staat schicken. Dieses Verfahren kann unter den aktuellen Bedingungen nicht an der Grenze durchgeführt werden. Das bedeutet, dass Menschen, die über Dublin-Staaten nach Deutschland kommen, nicht einfach an der Grenze abgewiesen werden können.
Warum scheitern Abschiebungen?
Selbst wenn Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsstatus der Aufforderung nicht nachkommen, Deutschland zu verlassen, kann ihre Abschiebung aufgeschoben oder gar ausgesetzt werden.
Die Abschiebung kann aufgeschoben und eine "Duldung" erteilt werden, wenn:
- die Landesbehörde die Abschiebung "aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen" für maximal drei Monate aussetzt,
- der/die Ausländer*in eine qualifizierte Berufsausbildung absolviert,
- sie/er ein minderjähriges Kind hat, das im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist,
- sie/er mit einem anderen Geduldeten eng verwandt ist,
- ein/e Arzt/Ärztin bescheinigen kann, dass die Person, die abgeschoben werden muss, eine schwerwiegende Erkrankung hat, die die Abschiebung beeinträchtigen kann oder
- rechtliche Gründe vorliegen, die eine Ausreise hindern – wie etwa mangelnde Reisedokumente.Rechtsgrundlage
Die Zahlen
Fehlende Reisedokumente sind der häufigste Grund für "Duldungen". Zum Stichtag 30.6.2023 wurden abgelehnte Asylbewerber*innen in Deutschland aus folgenden Gründen "geduldet":
- Fehlende Reisedokumente: 56.809
- Ungeklärte Identität: 25.408
- Familiäre Bindungen zu anderen Geduldeten: 23.053
- Dringende humanitäre oder persönliche Gründe (z. B. Beendigung der Schule/Ausbildung; Betreuung kranker Familienangehöriger): 10.098
- Ausbildungsduldung (Anspruch): 4.494
- Beschäftigungsduldung (Regelanspruch+Familienangehörige): 3.382
- Abschiebestopp für bestimmten Gruppen oder in bestimmte Staaten: 3.391
- Medizinische Gründe: 2.651
- "Konkrete Maßnahmen" zur Abschiebung stehen bevor: 4.991
- Folgenatrag gestellt: 5.926
- Unbegleitete Minderjährige: 2.867
- Sonstige Gründe: 76.637Quelle
Geduldete, die ihre Abschiebung verhindern – etwa indem sie bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten nicht mitwirken, können mit Leistungskürzungen und eine Wohnsitzpflicht bestraft werden.
Um Identitäten schneller festzustellen und die nötigen Reisedokumente zu beschaffen, hat die Bundesregierung Rückübernahmeabkommen mit etlichen Ländern unterschrieben (darunter mehrere Balkanstaaten, Algerien und Marokko). Mit Afghanistan hat die Europäische Union ein Kooperationsabkommen vereinbart, in dessen Rahmen Rückführungen erleichtert werden sollen. Mit einigen der wichtigsten Herkunftsländer von Asylbewerbern wie etwa Pakistan, Iran oder Nigeria gibt es bislang kein Abkommen.
Wie viele Personen sind "ausreisepflichtig"?
Bei "Ausreisepflichtigen" handelt es sich um abgelehnte Asylbewerber*innen sowie um ausländische Studenten, Arbeitnehmer*innen oder Touristen, deren Visum abgelaufen ist (sogenanntes overstay).
Zum Stichtag 30. Juni 2023 waren etwa 279.098 Menschen in Deutschland ausreisepflichtig. Von ihnen sind etwa die Hälfte abgelehnte Asylbewerber*innen. Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem Asylantrag kommen vor allem aus vier Ländern: Afghanistan (12,3 Prozent aller Ausreisepflichtigen mit abgelehnten Asylantrag), Irak (11,7 Prozent), Nigeria (7,9) und dem Iran (5,5). Die Zahl der ausreisepflichtigen Personen ist im ersten Halbjahr 2023 zum ersten Mal seit 2015 zurückgegangen – um rund acht Prozent. Das liegt in erster Linie daran, dass viele ausreisepflichtige Personen mit einer Duldung einen "Chancenaufenthalt" beantragt haben.Quelle
81 Prozent der "Ausreisepflichtigen" haben eine Duldung. Das heißt: Sie wurden aufgefordert, das Land zu verlassen, können aber "aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen" nicht abgeschoben werden. Die Zahl der "unmittelbar Ausreisepflichtigen" beläuft sich auf rund 54.330 (Stand: Juni 2023). Das sind Personen, die ihre Duldung nicht verlängert haben und gleich abgeschoben werden könnten; sie könnten aber auch bereits ausgereist sein.Quelle
Wege aus der Ausreisepflicht – das Chancen-Aufenthaltsgesetz
Wenn eine Person "ausreisepflichtig" ist, hat sie prinzipiell zwei Optionen, um aus diesen Zustand zu kommen: Entweder verlässt sie die Bundesrepublik oder sie bekommt einen Aufenthaltstitel. Im ersten Fall wird sie abgeschoben beziehungsweise verlässt sie das Land freiwillig. Im zweiten Fall muss sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Einer Analyse des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge aus dem Jahr 2023 zufolge bleiben abgelehnte Asylbewerber*innen im Durchschnitt vier Jahre in der "Ausreisepflicht". Etwa ein Drittel der ausreisepflichtigen Personen kommen aus der "Ausreisepflicht" indem sie das Land verlassen. Ein weiterer Drittel bekommt eine Aufenthaltserlaubnis. Lediglich in 10 Prozent der Fälle wird die "Ausreisepflicht" durch eine Abschiebung beendet.Quelle
Ob ausreisepflichtige Personen eine Aufenthaltserlaubnis bekommen oder das Land verlassen, hängt vor allem davon ab, woher sie kommen: Personen aus den Westbalkan-Staaten und Pakistan verlassen mehrheitlich die Bundesrepublik. Personen aus Afghanistan, dem Irak, dem Iran, Nigeria oder Russland bekommen hingegen öfter einen Aufenthaltstitel.Quelle
Der Chancen-Aufenthalt
Zum 1. Januar 2023 trat das "Chancen-Aufenthaltsrecht" in Kraft. Demnach sollen Geduldete, die zum Stichtag 31. Oktober 2022 fünf Jahre oder länger in Deutschland leben, gemeinsam mit ihren Angehörigen eine Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" für 18 Monate bekommen. Innerhalb dieser Zeit müssen sie die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht erfüllen. Dazu gehört, dass sie überwiegend selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, ausreichende Deutschkenntnisse haben und ihre Identität geklärt ist. Sind die Voraussetzungen erfüllt, soll die Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG §25b (s. unten) verlängert werden. Wenn nicht, fallen die Betroffenen in die Duldung zurück. Ausgeschlossen vom neuen Gesetz sind Geduldete, die Falschangaben über ihre Identität gemacht haben oder straffällig geworden sind.
Die Zahlen
Im ersten Halbjahr 2023 haben 22.839 ausreisepflichtige Personen (inkl. Angehörige) den "Chancenaufenthalt" bekommen. Nach einer Umfrage des MEDIENDIENSTES unter den zuständigen Ministerien der Länder haben in diesem Zeitraum mindestens 49.000 Personen den "Chancenaufenthalt" beantragt. Mehr als 136.000 Personen sollen nach Berechnungen der Bundesregierung von der neuen Regelung profitieren.Quelle
Andere Wege aus der Duldung
Seit 2015 können "Langzeit-Geduldete" sowie Menschen, die nicht abgeschoben werden können, eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Das betrifft vier Gruppen:
- Geduldete, die "nachhaltig integriert" sind. Nachhaltig integriert heißt: Sie leben schon länger in Deutschland und verdienen ihren Lebensunterhalt überwiegend selbst. Bei Alleinstehenden müssen es mehr als acht Jahre sein, bei Familien mit minderjährigen Kindern mehr als sechs Jahre. Zum Stichtag 31.12.2021 haben etwa 10.400 Personen eine solche Aufenthaltserlaubnis erlhalte.Quelle
- Jugendliche (14 bis 18 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 21), die vier Jahre in der Bundesrepublik gelebt oder hier einen Schul- oder Berufsabschluss erworben haben. Auch ihre Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner können dann ein Bleiberecht bekommen. Ende 2021 waren es rund 14.700 Jugendliche und Heranwachsende – und etwa 1.300 Angehörige.Quelle
- Wer eine "qualifizierte Berufsausbildung" abgeschlossen hat beziehungsweise seit mindestens drei Jahren als Fachkraft arbeitet und über ausreichende Sprachketnnisse und Wohnraum verfügt, kann ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis bekommen (Aufenthaltsgesetz §18a und §19d). Zum Stichtag 31.12.2021 waren es etwa 6.100 Menschen.Quelle
- ebenso wie Menschen, bei denen nicht anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit abgeschoben werden können (AufenthG §25 Abs. 5). Mit dieser Aufenthaltserlaubnis lebten in Deutschland Ende 2021 rund 55.300 Personen.Quelle
Wie funktioniert eine Abschiebung?
Drittstaatsangehörige, die keinen Aufenthaltsstatus haben, sowie Asylbewerber*innen, deren Antrag abgelehnt wurde, werden ausreisepflichtig. Das heißt: Sie müssen das Bundesgebiet unverzüglich oder innerhalb einer bestimmten Frist verlassen. Im Fall von abgelehnten Asylbewerbern beträgt diese Frist 30 Tage – beziehungsweise eine Woche, wenn sie aus sicheren Herkunftsstaaten kommen.
Wenn sie der Aufforderung, das Land zu verlassen, nicht nachkommen, können sie abgeschoben werden. Für den Vollzug der Abschiebung sind die Bundesländer zuständig. Zunächst prüfen die lokalen Ausländerbehörden, ob es Abschiebungshindernisse gibt. Ist dies nicht der Fall, wird ein Abschiebetermin festgesetzt, der dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird.Quelle
Wenn ein Ausreisepflichtiger sich zuvor der Abschiebung entzogen hat oder eine erhebliche Fluchtgefahr anzunehmen ist, kann er in Haft genommen werden.
Für abgeschobene Ausländer*innen gilt ein Wiedereinreiseverbot, dessen Dauer von der zuständigen Ausländerbehörde festgelegt wird. Das Einreiseverbot darf nicht länger als fünf Jahre gelten – es sei denn, dass der Ausländer "auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht."
Einige Ausreisepflichtige werden einzeln abgeschoben, andere im Rahmen von sogenannten Sammelabschiebungen. Auch können die Abschiebungen in Begleitung von Polizisten oder von privatem Sicherheitspersonal stattfinden.
Sammelabschiebungen
Von den rund 13.000 Abschiebungen, die 2022 vollzogen wurden, fanden etwa 5.000 mittels Charterflüge statt. Sammelabschiebungen werden zum Teil von deutschen Behörden, zum Teil von der EU-Grenzschutzagentur Frontex koordiniert.Quelle
Sammelabschiebungen mit Charterflügen sind teuer. 2021 hat die Bundesregierung dafür knapp 21 Millionen Euro ausgegeben – das sind knapp 4.000 Euro pro Person, die mittels Charterflüge abgeschoben wurde. 2020 beliefen sich die Kosten auf rund 14 Millionen Euro, 2019 auf rund 22 Millionen Euro. Fast alle Kosten werden von der Grenzschutzagentur Frontex rückerstattet.Quelle
Gescheiterte Abschiebungen
Rund 22.400 Abschiebungen sind 2022 vor der Übergabe der ausreisepflichtigen Personen an die Bundespolizei gescheitert. In den meisten Fällen lag es daran, dass die Abschiebeflüge kurzfristig gestrichen wurden. 929 Abschiebungen scheiterten nachdem die ausreisepflichtige Person an die Bundespolizei übergeben wurde. 32 Abschiebungen mussten wegen des Widerstands der Betroffenen abgebrochen werden; 90 wegen medizinischer Gründe. In 206 Fällen weigerten sich die Fluggesellschaft oder der/die Pilot*in, die Abzuschiebenden zu transportieren.Quelle
Ausweisung oder Abschiebung?
In der Alltagssprache wird der Begriff "Ausweisung" oft als Synonym für "Abschiebung" verwendet. In der Rechtssprache bezeichnen die Begriffe jedoch sehr unterschiedliche Dinge: "Abschiebung" bezeichnet das Verfahren, mit dem ein Ausländer außer Landes gebracht wird. "Ausweisung" meint hingegen laut Aufenthaltsgesetz den Entzug eines Aufenthaltstitels. Das geschieht, wenn der Ausländer "die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet". In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob das "Ausweisungsinteresse" das "Bleibeinteresse" übertrifft. Nicht alle Ausweisungen führen auch zu einer Abschiebung.
Das Ausweisungsinteresse wiegt besonders schwer bei Straftaten, die zu Freiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren führen – und ein Jahr, wenn es sich um Straftaten "gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte" handelt. Ein besonders schweres "Ausweisungsinteresse" besteht zudem, wenn der Ausländer zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft oder Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation ist. Das Bleibeinteresse wiegt hingegen besonders schwer, wenn der Ausländer in Deutschland geboren ist beziehungsweise hier länger als fünf Jahre lebt.
Wer ausgewiesen wird, muss das Land verlassen. Für ihn gilt ein Einreiseverbot, dessen Dauer von der zuständigen Ausländerbehörde festgelegt wird. Das Einreiseverbot darf nur bei einer „schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ fünf Jahre überschreiten.Rechtsgrundlage
Anerkannte Flüchtlinge können nur dann ausgewiesen werden, wenn sie "eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" darstellen. Straffällige Asylbewerber können ausgewiesen werden, wenn ihr Antrag endgültig abgelehnt wird oder sie als Gefahr für die Sicherheit angesehen werden.Rechtsgrundlage
Die Zahlen
Im ersten Halbjahr 2021 haben 3.714 Personen eine "Ausweisungsverfügung" bekommen. Im Gesamtjahr 2020 waren es etwa 8.300 Menschen. Im Ausländerzentralregister (AZR) sind rund 318.000 Ausländer*innen mit einer "Ausweisungsverfügung" eingetragen. Rund 31.300 von ihnen hielten sich noch zum Stichtag 30. Juni 2021 in Deutschland auf. Die meisten von ihnen kommen aus der Türkei, Serbien und Kosovo.Quelle
Wie funktioniert die geförderte Rückkehr?
Anerkannte Flüchtlinge, abgelehnte Asylbewerber sowie Asylbewerber, die vor Abschluss ihres Asylverfahrens Deutschland verlassen wollen, können unter anderem mit Unterstützung von Rückkehr- beziehungsweise Reintegrations-Programmen Deutschland verlassen. Dazu gehören:
- REAG/GARP: Das Rückkehr-Programm der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bietet Rückkehrenden unter anderem Reisebeihilfe bis maximal 200 Euro, die Erstattung medizinischer Kosten und eine "Starthilfe" bis zu 3.500 Euro pro Familie an. Menschen, die kein Visum benötigen, um nach Deutschland einzureisen – wie etwa aus dem West-Balkan, Georgien und der Ukraine – bekommen nur verminderte Reisebeihilfe und sind aus dem "Starthilfe"-Programm ausgeschlossen. Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die noch während des Asylverfahrens oder spätestes zwei Monate nach einem negativen Bescheid die Rückkehrförderung beantragen, erhalten einen "Bonus" von 500 Euro. REAG/GARP ist das meistgenutzte Rückkehr-Programm in Deutschland. Zahlen: 2021 haben etwa 6.800 Personen Deutschland mit einer REAG/GARP-Förderung verlassen (vorläufige Zahlen). Die größte Gruppe der Teilnehmerinnen und Teilnehmer kam aus der Russischen Föderation und dem Irak.Quelle
- StarthilfePlus: Zusätzlich zum REAG/GARP-Programm können sich Rückkehrer für das Programm "Starthilfe Plus" bewerben. Dabei erhalten Personen aus 35 Staaten eine "Reintegrationshilfe" im Wert von 1.000 Euro pro Person beziehungsweise 2.000 Euro pro Familie. Rückkehrer aus Armenien, Aserbaidschan, Iran, Libanon, Tadschikistan und der Türkei erhalten zudem Hilfe, um ihre Wohnsituation zu verbessern. Langzeitgeduldete aus dem West-Balkan, Georgien und der Republik Moldau bekommen Unterstützung bei Wohn- und medizinischen Kosten. Bis Ende 2018 bekamen Antragsteller, die vor Abschluss ihres Asylverfahrens ausreisen, eine höhere Förderung. Diese Regelung wurde 2019 agbeschafft. Zahlen: 2021 wurden rund 4.400 Personen über das Bundesprogramm StarthilfePlus gefördert.Quelle
- Neun Bundesländer haben eigene Rückkehr- und Reintegrationsprogramme ins Leben gerufen. Einige dieser Programme gibt es schon seit langem, wie etwa die "Landesförderung freiwillige Rückkehr" in Baden-Württemberg und die "Landesinitiative Rückkehr" in Rheinland-Pfalz. Doch die meisten sind in den vergangenen drei Jahren entstanden. Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz haben auch mithilfe nicht-staatlicher Organisationen wie Diakonie, Caritas und dem Roten Kreuz ihre Beratungsangebote im Bereich Rückkehr gestärkt. Außerdem bieten mehrere Bundesländer wie Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Bayern Rückkehrförderung für Länder, die vom REAG/GARP-Programm ausgeschlossen sind – wie etwa Syrien, Libyen, Jemen und Eritrea. Sehr oft dienen die landeseigenen Programme dazu, Förderungen durch andere Programme aufzustocken. Deshalb ist es nicht möglich, genau zu sagen, wie viele Menschen ausschließlich mithilfe dieser Programme Deutschland verlassen haben.Quelle
- Perspektive Heimat: Das Programm des Entwicklungsministeriums in Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) bietet Teilnehmerinnen und Teilnehmern in 13 Ländern Beratung in Sachen Arbeitssuche und Existenzgründung an. Darunter sind auch viele Rückkehrer. Zahlen: Im Rahmen des Programms "Perspektive Heimat" wurden 2021 insgesamt knapp 205.000 individuelle Fördermaßnahmen umgesetzt.Quelle
- URA: Das Projekt URA bietet kosovarischen Rückkehrern ein "Überbrückungsgeld", einen Mietkostenzuschuss, die Erstattung von Behandlungs- und Medizinkosten und Arbeitsberatung an. Zahlen: Durch das Reintegrationsprojekt URA wurden 2021 rund 200 Personen gefördert. Über das Projekt "Brückenkomponenten Albanien" erhielten 273 Personen eine Erstberatung und
hiervon 185 Personen eine zusätzliche finanzielle Förderung.Quelle - ERRIN: Das Europäische Rückkehr- und Reintegrationsnetzwerk (ERRIN) ist eine Arbeitsgemeinschaft aus 15 europäischen Ländern zur Umsetzung von Reintegrationsmaßnahmen durch lokale Partner in 15 Drittstaaten. Das Netzwerk bietet Beratung und Sachleistungen bis zu 2.000 Euro an. Zahlen: Im Jahr 2021 sind über ERRIN etwa 2.600 Personen gefördert worden.Quelle
Weitere Informationen über Rückkehr-Beratung beziehungsweise -Förderung und Reintegrationsprogramme findet man unter anderem auf den Webportalen "Returning from Germany" und "Build your future".
Wie ist Abschiebehaft geregelt?
Wenn ein ausländischer Staatsbürger unmittelbar ausreisepflichtig ist und Deutschland nicht freiwillig verlässt, kann er in Abschiebehaft genommen werden. Ein Gericht darf das aber in der Regel nur dann anordnen, wenn es keine andere Möglichkeit sieht, die Ausreise durchzusetzen beziehungsweise eine "erhebliche Fluchtgefahr" besteht. In Abschiebehaft können auch Ausreisepflichtige genommen werden, von denen eine "Gefahr für Leib und Leben Dritter" ausgeht.Rechtsgrundlage
Es gibt verschiedene Haftformen:
- Zurückweisungs- oder Sicherungshaft kann bis zu 6 Monaten dauern – in Ausnahmefällen bis 18 Monate.Rechtliche Grundlage
- Die Überstellungshaft gilt für Personen, die aufgrund der Dublin-III-Verordnung in andere EU-Länder abgeschoben werden müssen. Sie kann bis zu 12 Wochen dauern.Rechtliche Grundlage
- Die Vorbereitungshaft wird für Personen eingesetzt, deren Abschiebung bevorsteht und kann bis 6 Wochen dauern.Rechtliche Grundlage
- In Ausreisegewahrsam werden Personen genommen, "die ein Verhalten gezeigt haben, das erwarten lässt, dass sie die Abschiebung erschweren oder vereiteln werden". Sie kann maximal 10 Tage dauern.Rechtliche Grundlage
Nach der EU-Rückführungsrichtlinie müssen Abzuschiebende in gesonderten Hafteinrichtungen untergebracht werden, getrennt von Straftätern. Dieses Trennungsgebot hat die Bundesrgierung 2019 aufgehoben. Seitdem haben nur drei Länder (Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt) ausreisepflichte Personen in regulären Hafteinrichtungen inhaftiert.
Die Zahlen
Nachdem sie über mehrere Jahre hinweg sehr niedrig war, hat die Zahl der Inhaftierten in Abschiebungshafteinrichtungen seit 2015 deutlich zugenommen. 2019 hat sie mit mehr als 5.000 Inhaftierungen im Jahr den höchsten Wert erreicht. 2020 lag sie aufgrund der Covid-19 Präventionsmaßnahmen niedriger, bei rund 3.000 Inhaftierungen. In den vergangenen fünf Jahren haben die Bundesländer die Kapazität der Hafteinrichtungen ausgebaut und verfügen derzeit über rund 700 Haftplätze.Quelle
Obwohl mehr ausreisepflichtige Menschen inhaftiert wurden, ist die Gesamtzahl der Abschiebungen in den vergangenen Jahren zurückgegangen. Viele Expert*innen bezeichnen die Abschiebungshaft deshalb als innefinizient und zudem unmenschlich.
Wie viele "Dublin-Fälle" gibt es?
Im Rahmen der Dublin-III-Verordnung hat Deutschland im ersten Halbjahr 2023 etwa 41.000 "Übernahmeersuche" an andere EU-Mitgliedstaaten gestellt. Tatsächlich in das Land überstellt, das für sie zuständig ist, wurden in dieser Zeit etwa 2.500 Menschen. Im gleichen Zeitraum wurden etwa 1.900 Menschen aus anderen europäischen Staaten nach Deutschland überstellt.Quelle
2022 gab es 68.700 "Übernahmeersuche" und rund 4.200 Überstellungen. Etwa 3.700 Menschen wurden aus anderen europäischen Staaten nach Deutschland überstellt.Quelle
Wenn der Asylschutz widerrufen wird
Drei Jahre nach einem positiven Asylbescheid prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), ob der Asyl- oder Flüchtlingsstatus einer Person widerrufen wird. Für Asylanträge, die zwischen 2015 und 2017 gestellt wurden, kann dieser Zeitraum auf bis zu fünf Jahre verlängert werden.
- Widerrufen wird der Flüchtlingsstatus, wenn sich die Lage im Herkunftsland der Geflüchteten verbessert hat. Zudem kann es auch anlassbezogene Widerrufsverfahren geben. So kann die Reise eines Geflüchteten in sein Herkunftsland Grund für ein Widerrufsverfahren sein.
- Zurückgenommen wird der Status hingegen, wenn das BAMF feststellt, dass Schutzsuchende falsche Angaben im Asylverfahren gemacht haben.Rechtliche Grundlage
Der Widerruf oder die Rücknahme des Schutzstatus führen jedoch nicht zwingend dazu, dass die Person Deutschland umgehend verlassen muss.
Die Zahlen
Im ersten Halbjahr 2023 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 7.857 Widerrufsverfahren eingeleitet. Über etwa 9.905 Verfahren hat das BAMF entschieden: In etwa zehn Prozent der Fälle wurde der Flüchtlingsstatus widerrufen (etwa, weil sich die Situation im Herkunftsland geändert hat) beziehungsweise zurückgerufen – zum Beispiel weil die Person Falschangaben im Asylverfahren gemacht hat.Quelle
2022 gab es rund 51.500 Widerrufsverfahren. Bei etwa 32.500 Verfahren wurde in etwa acht Prozent der Fälle der Flüchtlingsstatus widerrufen oder zurückgerufen.Quelle
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