• News
  • Experten
  • Veranstaltungen
  • Über uns
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Themen A-Z
   
  • Zahlen und Fakten:
  • Flucht & Asyl
    • Ukrainische Flüchtlinge
    • Zahl der Flüchtlinge
    • Asylrecht
    • Versorgung
    • Abschiebungen
    • Duldung
    • Arbeit und Bildung
    • Ehrenamt
    • Minderjährige
    • EU-Asylpolitik
    • Syrische Flüchtlinge
    • Afghanische Flüchtlinge
  • Migration
    • Bevölkerung
    • Wer kommt, wer geht?
    • Europäische Union
    • Irreguläre
    • Staatsbürgerschaft
    • Menschenhandel
    • Corona-Pandemie
    • Klimawandel & Migration
  • Integration
    • Kita
    • Schule
    • Ausbildung
    • Hochschule
    • Arbeitsmarkt
    • Mehrsprachigkeit
    • 'Interkult. Öffnung'
    • Politische Teilhabe
    • Medien
    • Einstellungen
    • Bundesländer
  • Desintegration
    • Antisemitismus
    • Diskriminierung
    • Kriminalität
    • Militanter Islamismus
    • Rechtspopulismus
    • Rechtsextremismus
    • Rassismus
  • Gruppen
    • Islam und Muslime
    • Judentum
    • Sinti & Roma
    • Postsowjetische Migrant*innen
  • English
    • About us
    • Facts & Figures
    • News

Asylrecht

Deutschland ist eines der wenigen Länder, in dem das Recht auf Asyl in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 16a GG Das Recht auf Asyl im Grundgesetz). Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. Allerdings wurde es mit dem sogenannten Asylkompromiss von 1993 stark eingeschränkt. Ein Überblick zur aktuellen Rechtslage:

Das deutsche Asylrecht

Das Recht auf Asyl im Grundgesetz wurde 1993 mit dem sogenannten Asylkompromiss (siehe unten) stark eingeschränkt. Das Grundrecht auf Asyl hat seither in der Praxis an Bedeutung verloren und ist vom EU-Recht abgelöst, das maßgeblich auf der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 fußt. Seit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags 1999 liegt Asyl- beziehungsweise Flüchtlingsrecht im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union. 

Das EU-Recht berücksichtigt jedoch weiterhin viele nationale asylrechtliche Regelungen und Entwicklungen. Die sogenannten Dublin-Verordnungen legen seit 2003 fest, dass grundsätzlich der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, über den die Einreise in das EU-Gebiet stattgefunden hat („Verursacherprinzip“).

Theoretisch heißt das für Deutschland, dass es nur dann für die Prüfung der Asylanträge zuständig ist, wenn die Asylsuchenden per Flugzeug nach Deutschland einreisen, was in den meisten Fällen ein Visum voraussetzt. Hinzu kommt, dass einige Länder als  „sichere Drittstaaten“ definiert sind. Für Deutschland sind das neben den EU-Mitgliedstaaten Norwegen und die Schweiz. Die EU-Staaten prüfen keine Asylanträge von Menschen, die über einen solchen „sicheren Drittstaat“ einreisen, und verweisen die Betroffenen stattdessen zu den „sicheren Drittstaaten“.RechtsgrundlageGrundgesetz Artikel 16a, Abs. 2 und AsylG § 26 Abs. 2 und Anlage 1

Im Juni 2013 hat das Europäische Parlament neue Vorschriften für ein gemeinsames europäisches Asylsystem verabschiedet. Die beschlossenen Regelungen erneuern die ungefähr zehn Jahre alte bestehende Gesetzgebung.

Die Einschränkung des Asylrechts in den 90er Jahren

Mit dem Fall des Eisernen Vorhangs Ende der 80er Jahre und mit dem Jugoslawienkrieg Anfang der 90er Jahre stieg die Zahl der Asylbewerber stark an: Lag die Zahl der Asylanträge 1987 noch bei 57.000, stieg sie laut Asylgeschäftsstatistik 1992 auf 438.000. Bei dieser Zahl handelt es sich allerdings nicht um die tatsächlichen Personenzahlen, da Mehrfach- und Folgeanträge beinhaltet sind. Erst seit 1995 wird nach "Erstanträgen" unterschieden, die der Zahl der neuen Asylbewerber entspricht.

Es folgte eine stark polarisierte Asyl-Debatte, die der Historiker Ulrich HerbertUlrich Herbert, Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland (2003) als „eine der schärfsten, polemischsten und folgenreichsten innenpolitischen Auseinandersetzungen der deutschen Nachkriegsgeschichte" bezeichnet. Sie wurde begleitet von gewaltsamen Übergriffen wie den Brandanschlägen in Rostock-Lichtenhagen, Mölln und Solingen Zusammenschnitte von Nachrichtensendungen in der ARD finden Sie hier. auf Asylbewerberunterkünfte und Wohnhäuser von Einwanderern.

Im Jahr 1993 wurde schließlich der sogenannte Asylkompromiss vom Parlament verabschiedet. Dieser sah eine maßgebliche Einschränkung des Artikels 16a des Grundgesetzes vor – wer seither über einen „sicheren Drittstaat“ einreiste, konnte sich nicht auf das Grundrecht auf Asyl berufen, es sei denn, er kann die gesetzliche Vermutung der Sicherheit in seinem Einzelfall entkräften.QuelleDeutsches Instituts für Menschenrechte (2013), Die Asyldebatte in Deutschland: 20 Jahre nach dem ‘Asylkompromiss’; Bundeszentrale für politische Bildung: Asyl- und Flüchtlingspolitik der EU und Von der "Gastarbeiter"-Anwerbung zum Zuwanderungsgesetz und Ulrich Herbert, Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland, 2003

Asylrechtsreformen 2014-2019

In den letzten Jahren wurde das deutsche Asylrecht umfassend reformiert. Viele Gesetze sind verschärft worden – etwa um abgelehnte Asylbewerber schneller abzuschieben. Andere Reformen sollen die Integration von Flüchtlingen beschleunigen.

Die wichtigsten Reformen im Überblick:

⇒ August 2019: Das Abschiebungs-System wird verschärft, die Asylbewerberleistungen angepasst.

Das zweite Gesetz zur "besseren Umsetzung der Ausreisepflicht" sieht folgende Gesetzesänderungen vor:

  • Alle Asylsuchenden müssen künftig bis zum Ende ihres Asylverfahrens in Erstaufnahme-Einrichtungen bleiben – längstens allerdings 18 Monate. Abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die bei der Beschaffung von Reisedokumenten nicht ausreichend kooperieren, können sogar länger als 18 Monate in den Einrichtungen bleiben.QuelleZweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, Artikel 3, Nr. 6
  • Ausländerbehörden sollen künftig die Möglichkeit haben, Ausreisepflichtige ohne richterliche Anordnung festzunehmen – etwa wenn sie annehmen, dass die Person untertauchen will.QuelleZweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, Artikel 1, Nr. 2
  • Menschen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits als Flüchtlinge anerkannt wurden, erhalten keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Maximal für zwei Wochen soll es eine "Überbrückungsleistung" geben – allerdings nur einmal innerhalb von zwei Jahren.QuelleDeutscher Bundestag (2019): Drucksache 19/10047, Artikel 5
  • Geduldete, deren Identität nicht geklärt ist oder denen vorgeworfen wird, bei der Beschaffung von Reisedokumenten nicht ausreichend mitzuwirken, erhalten künftig eine eingeschränkte Duldung („Duldung light“). Das bedeutet: Sie dürfen ihren Wohnort nicht frei wählen, bekommen weniger Sozialleistungen und dürfen nicht arbeiten.QuelleDeutscher Bundestag (2019): Drucksache 19/10047, Artikel 1, Nr. 33
  • Ausreisepflichtige, die einen Botschafts-Termin zur Feststellung ihrer Identität nicht wahrnehmen, können für 14 Tage in Haft genommen werden ("Mitwirkungshaft").QuelleDeutscher Bundestag (2019): Drucksache 19/10047, Artikel 1, Nr. 21 e
  • Ausreisepflichtige sollen künftig bis zu zehn Tage in "Ausreisegewahrsam" genommen werden können – unabhängig davon, ob eine Fluchtgefahr besteht.QuelleDeutscher Bundestag (2019): Drucksache 19/10047, Artikel 1, Nr. 23
  • Ausreisepflichtige sollen bis 2022 auch in normalen Gefängnissen untergebracht werden können, allerdings getrennt von Strafgefangenen.QuelleDeutscher Bundestag (2019): Drucksache 19/10047, Artikel 1, Nr. 22
  • Sogenannte Gefährder können in Sicherungshaft genommen werden – auch wenn ihre Abschiebung nicht unmittelbar bevorsteht.QuelleDeutscher Bundestag (2019): Drucksache 19/10047, Artikel 1, Nr. 21 c
  • Behördenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, die Informationen über eine geplante Abschiebung weitergeben, machen sich strafbar.QuelleDeutscher Bundestag (2019): Drucksache 19/10047, Artikel 1, Nr. 30

⇒ August 2016: Das Integrationsgesetz tritt in Kraft.

  • Asylbewerber können zur Teilnahme an Integrationskursen verpflichtet werden. Gleichzeitig werden die Integrationskurse stark ausgebaut.
  • Geduldete erhalten einen Aufenthaltsstatus für die gesamte Dauer der Berufsausbildung – plus sechs Monate zur Jobsuche, wenn sie nach Abschluss der Ausbildung nicht übernommen werden.
  • Die „Vorrangprüfung“ entfällt in den meisten Regionen.
  • Anerkannte Flüchtlinge dürfen für drei Jahre ihren Wohnort nicht frei wählen ("Wohnsitzauflage").
  • Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte erst nach fünf (statt  nach drei) Jahren und auch nur, wenn sie "gut integriert" sind.Weitere InformationenBundesregierung, Artikel: Integrationsgesetz setzt auf Fördern und Fordern, 8.8.2016

⇒ Juli 2017: Durch das "Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht" werden strengere Regeln für "Geduldete" und sogenannte Gefährder eingeführt.

  • Ausreisepflichtige, von denen eine „Gefahr für Leib und Leben Dritter“ ausgeht, sollen in Abschiebehaft genommen werden können. Zudem können sie strenger überwacht werden (etwa mittels elektronischer Fußfesseln).
  • Geduldete, die über ihre Identität oder Herkunft täuschen beziehungsweise nicht ausreichend bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitwirken, sollen den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde nicht verlassen dürfen. Außerdem sollen sie ohne Ankündigung abgeschoben werden können – selbst wenn sie bereits seit mehr als einem Jahr in Deutschland leben.
  • Die Bundesländer sollen Asylsuchende "ohne Bleibeperspektive" bis zu zwei Jahren in Erstaufnahmeeinrichtungen unterbringen können. Derzeit geht das für maximal sechs Monate.
  • Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge soll Handys und andere Datenträger von Geflüchteten  überprüfen dürfen, um Informationen über ihre Identität und Herkunft zu gewinnen.

⇒ März 2016: Im Zuge der Debatte um die Kölner Silvesternacht wird das Ausweisungsrecht verschärft: Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr für eine Gewalttat und bei Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung können Asylbewerber ausgewiesen werden.Weitere InformationenBundesregierung, Artikel: Straffällige Ausländer leichter ausweisen, 17.3.2016

⇒ März 2016: Durch das sogenannte Asylpaket II wird das Asylrecht erneut verschärft.

  • Über Asylverfahren von Bewerbern aus "sicheren Herkunftsstaaten" und von Menschen, die über ihre Identität täuschen, wird im Eilverfahren entschieden.
  • Ein Großteil der Verfahren soll künftig in sogenannten Ankunftszentren bearbeitet werden.
  • Solange Asylbewerber in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind, dürfen sie den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde nicht verlassen.
  • Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein Abzuschiebender reisefähig ist. Nur bei "lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen" können Abschiebungen verschoben werden. Dafür ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig. Psychische Erkrankungen wie etwa die post-traumatische Belastungsstörungen werden nicht mehr als Abschiebungshindernis berücksichtigt.
  • Subsidiär Schutzberechtigte dürfen bis März 2018 keine Angehörigen nach Deutschland nachziehen lassen.Weitere InformationenBundesregierung, Artikel: Kürzere Verfahren, weniger Familiennachzug, 17.03.2016

⇒ Oktober 2015: Das sogenannte Asylpaket I wird verabschiedet.

  • Asylbewerber sollen bis zu sechs Monate in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen – anstatt wie früher drei Monate. Antragsteller aus "sicheren Herkunftsstaaten" bleiben dort bis zum Ende ihres Verfahrens.
  • In den Erstaufnahmeeinrichtungen sollen Asylbewerber nur Sachleistungen bekommen.
  • Asylbewerber mit "guter BleibeperspektiveEs ist gesetzlich nicht geregelt, wann ein Asylbewerber eine "gute Bleibeperspektive" hat. In der Praxis fallen unter diese Kategorie diejenigen Asylbewerber, die aus Ländern mit einer Schutzquote von über 50 Prozent kommen." dürfen an Integrationskursen teilnehmen.
  • Albanien, Kosovo und Montenegro werden in die Liste der "sicheren Herkunftsstaaten" aufgenommen.
  • Der Bund zahlt den Ländern einen Teil der Unterbringungs- und Versorgungskosten für Asylbewerber: 670 Euro Monatspauschale pro Person.Weitere InformationenBundesregierung, Artikel: Effektive Verfahren, frühe Integration, 26.10.2015

⇒ August 2015: Mit dem „Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung“ bekommen "gut integrierte" Langzeit-Geduldete die Möglichkeit, eine AufenthaltserlaubnisEine Aufenthaltserlaubnis bekommen Geflüchtete, sobald ihr Asylantrag Erfolg hatte. Im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis wird sie nur befristet und für bestimmte Zwecke erteilt, etwa für eine Ausbildung, eine Arbeit oder aus familiären Gründen. Bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen gilt sie drei Jahre, bei subsidiär Schutzberechtigten nur ein Jahr. Quelle: BMI und BAMF zu beantragen. Gleichzeitig nennt das Gesetz sechs "konkrete AnhaltspunkteAufenthG §2, Absatz 14", um abgelehnte Asylbewerber in Abschiebehaft nehmen zu können: Dazu zählen der Versuch, sich der Abschiebung zu entziehen sowie die Bezahlung von "erheblichen Geldbeträgen" für die illegale Einreise.Weitere InformationenBundesinnenministerium, Pressemitteilung: Ge­setz zur Neu­be­stim­mung des Blei­be­rechts und der Auf­ent­halts­be­en­di­gung tritt in Kraft, 31.07.2015

⇒ November 2014: Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina werden zu "sicheren Herkunftsstaaten" erklärt.Weitere InformationenBundesinnenministerium, Pressemitteilung: Gesetz zu sicheren Herkunftsstaaten tritt in Kraft, 6.11.2014

⇒ November 2014: Das Asylbewerberleistungsgesetz wird reformiert. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts werden die Grundleistungen angehoben und an das Hartz-IV-Niveau angepasst. Asylbewerber dürfen künftig schon nach drei Monaten einen Job suchen – zuvor waren es neun Monate. Weitere InformationenBundesregierung, Artikel: Höhere Leistungen für Asylbewerber, 28.11.2014

 

Mit dem Gesetz zur "Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes" sollen die Bedarfssätze an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst werden. Das Gesetz sieht jedoch auch Kürzungen vor – etwa für alleinstehende Erwachsene, die in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen. Zudem sollen bestimmte Leistungen "zwingend" als Sachleistung erbracht werden.QuelleDeutscher Bundestag (2019): Drucksache 19/10052

Die Kritik: Viele Asylrechtsreformen stießen auf Kritik, sowohl von Menschenrechtsorganisationen als auch von Wissenschaftlern. So stellten die Flüchtlingsorganisation PRO ASYL und das Deutsche Institut für Menschenrechte die vermeintliche Sicherheit der "sicheren" Herkunftsstaaten wiederholt in Frage. Kritik äußerte im September 2015 auch der Rat für Migration (RfM). "Der aktuelle Plan der Bundesregierung zur Reform des Asylrechts setzt eine Politik fort, die in erster Linie auf Abschottung basiert", sagt Werner Schiffauer, Ethnologe und RfM-Vorsitzender mit Blick auf das Asylpaket I. Auch das Asylpaket II wurde von Juristen und Migrationswissenschaftlern kritisiert – wie auch das Integrationsgesetz und das "Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht". Das sogenannte "Migrationspaket" von 2019 wurde von Expertinnen und Experten sowie Nichtregierungs-Organisationen wegen tiefgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken abgelehnt.

Asyl oder subsidiärer Schutz?

Für die Bearbeitung von Asylanträgen ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Hier wird zunächst geprüft, ob Deutschland für das Asylverfahren zuständig ist: Fällt die Person unter die Dublin-Verordnung, weil sie nachweislich über ein anderes EU-Land eingereist ist, wird der Antrag inhaltlich nicht geprüft und die Person "rücküberstellt".

Grundsätzlich gibt es für Flüchtlinge fünf verschiedene Möglichkeiten, in Deutschland bleiben zu können:

  • die Anerkennung nach dem Recht auf Asyl im Grundgesetz (Art. 16a GG),
  • die Gewährung von Flüchtlingsschutz auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention oder der Europäischen Menschenrechtskonvention und anderer internationaler Abkommen,
  • die Gewährung von subsidiärem Schutz, wenn entsprechende Gründe vorliegen
  • ein Abschiebungsverbot auf Grundlage der Antifolterkonvention der Vereinten Nationen
  • oder eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, wenn die "Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist" (Duldung).

Was sind Pushbacks?

Mit dem englischen Begriff "Pushbacks" werden rechtswidrige Zurückweisungen von Flüchtlingen bezeichnet – vor allem an den Außengrenzen der Europäischen Union.

Mehrere Mitgliedstaaten der EU führen an den Außengrenzen der EU solche "Pushbacks" durch. Entsprechende Berichte gibt es von den Grenzen zwischen Belarus und Polen, Belarus und Litauen sowie von der serbisch-ungarischen, bosnisch-kroatischen, nordmazedonische-griechischen, albanisch-griechischen, türkisch-griechischen Grenzen sowie auf hoher See vor den Küsten Griechenlands und Italiens.Quelle Karamanidou L. und Kasparek B. (2021) "Fundamental Rights, Accountability and Transparency in European Governance of Migration: The Case of the European Border and Coast Guard Agency FRONTEX

An vielen dieser Pushbacks sind laut InvestigativrecherchenSiehe unter anderem: Der Spiegel (2022), "Frontex in illegale Pushbacks von Hunderten Flüchtlingen involviert" (27.4.2022), Der Spiegel, "EU Border Officials Accused of Throwing Refugees into the Sea" (17.2.2022), Der Spiegel, "Torture Allegations Against Greek Border Guards" (2.2.2022) auch Einheiten der Grenzschutzagentur Frontex beteiligt, obwohl das laut der Frontex-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 2019/1896, Einleitung, Punkt 103 verboten ist. Eine Untersuchungskommission des Europäischen Parlaments hat diese Vorwürfe untersucht, konnte jedoch keine abschließende Beweise für eine Beteiligung von Frontex an Pushbacks finden. Eine Übersicht über die Vorwürfe gegen Frontex und die darauffolgenden Untersuchungen finden sich in diesem MEDIENDIENST-Artikel.Quelle Der SPIEGEL (2022): "Frontex in illegale Pushbacks von Hunderten Flüchtlingen involviert", Europäisches Parlament (2021): Report on the fact-finding investigation on Frontex concerning alleged fundamental rights violations", MEDIENDIENS (2021): "Frontex: Schwere Vorwürfe, kaum Konsequenzen."

Sind Pushbacks illegal?

Pushbacks sind grundsätzlich illegal. Zwar dürfen EU-Mitgliedstaaten ausländische Staatsbürger*innen daran hindern, unerlaubt ihre Grenzen zu überschreitenZum Beispiel: im deutschen Aufenthaltsgesetzt heißt es (§15 AufenthG): "Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen". Es gelten aber Einschränkungen, die von verschiedenen europäischen und internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte festgelegt wurden:

  • Verbot der Kollektivausweisung: Gruppen von ausländischen Staatsbürger*innen dürfen nicht kollektiv abgeschoben beziehungsweise zurückgewiesen werden – unabhängig davon, ob sie Flüchtlinge sind oder nicht. Das bestimmt die Europäische Menschenrechtskonvention (IV. Zusatzprotokoll, Artikel 4).
  • Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung: Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder zurückgewiesen werden, in dem ihm oder ihr Folter oder unmenschliche Behandlung droht. Das hat der Europäische Gerichtshof für MenschenrechteSiehe hierzu Prof. Dr. Harald Dörig (2006), Der Abschiebungsschutz für Ausländer nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (ThürVBl 2006, 217) 1989 von Artikel 3 der EMRK (Verbot der Folter) abgeleitet.
  • "Non-refoulement"-Gebot: Wenn eine Person als Flüchtling in die Europäische Union kommt, dürfen die Mitgliedstaaten sie in keinen Staat zurückweisen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von "Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischen Überzeugung" bedroht sein würden. Das bestimmt die Genfer Flüchtlingskonvention (Artikel 33), die alle EU-Mitgliedstaaten unterschrieben haben. Das nennt man Prinzip der Nicht-Zurückweisung (non-refoulment).
  • Selbst dann, wenn Geflüchtete über ein Land einreisen, in denen ihnen keine direkte Verfolgung droht, dürfen sie dorthin nicht ohne weiteres ab- oder zurückgeschoben werden. Denn als sogenannte sichere Drittstaaten gelten nur solche, die das non-refoulment-Prinzip der Genfer Flüchtlingskonvention einhalten (Richtlinie 2013/32/EU, Artikel 38).
  • Alle Personen, die in der Europäischen Union Asyl beantragen möchten, haben zudem das Recht auf eine individuelle Prüfung ihres Asylantrags. Das bedeutet, dass bevor eine schutzsuchende Person ab- oder zurückgeschoben wird, eine Behörde ihren Asylgeusch prüfen muss (Richtlinie 2011/95/EU, Artikel 4).

Ob Pushbacks in allen Situationen illegal sind, ist umstritten. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) hat dazu bislang zwei Grundsatzurteile getroffen:

  • 2012 urteile der EGMR, dass der italienische Pushback von Bootsflüchtlingen aus Libyen illegal war. Die italienische Küstenwache hatte das Boot auf das Meer Richtung Libyen zurückgedrängt. Die Flüchtlinge seien auf dem offenem Meer dem Tode schutzlos ausgeliefert, was ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK und gegen das Verbot der Kollektivausweisung (siehe oben) darstelle.
  • 2020 urteile der EGMR hingegen im Falle eines spanischen Pushbacks an der Grenze Melilla/Marokko, dass die Zurückweisung von zwei Männern rechtens war. Der Grund: Sie hätten absichtlich mit einer größeren Personengruppe und gewaltvoll die Grenze überquert, statt an regulären Grenzübergängen ihr Asylgesuch zu stellen. Sie konnten sich daher nicht auf ihren Anspruch auf eine individuelle Prüfung des Asylantrags berufen.

Zwar erhielt das Urteil aus 2020 in der Rechtswissenschaft auch Zustimmung, viele Jurist*innensiehe u.a. Matthias Lehnert: Pushbacks sind illegal und zwar immer, LINK; Pressemitteilung des ECCHR (2022): Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte duldet Massen-Pushbacks nach Griechenland, LINK kritisierten das jüngere Urteil aber. Insbesondere, dass das Urteil die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort falsch wiedergebe: So sei es faktisch für die Kläger*innen an dem Grenzübergang zu Spanien nicht möglich gewesen, einen Asylantrag zu stellen. Außerdem betonen einige Rechtswissenschaftler*innen, dass die meisten Schutzsuchenden – nämlich Bootsflüchtlinge – gar nicht die Möglichkeit haben, an einem regulären Grenzübergang einen Asylantrag zu stellen. Für sie finde die Argumentation der EGMR-Urteile daher keine Anwendung.Quelle Thym, Daniel (2021): "Menschenrechtliche Grenzen für Pushbacks – und der weitergehende Schutz nach EU-Sekundärrecht"; Lehnert, Matthias (2021): "Pushbacks sind illegal - und zwar immer", Schmalz, Dana (2021): "Die andere Rechtsstaatlichkeitskrise"

Was ist eine Duldung?

Duldung heißt: Ausreisepflichtige dürfen vorübergehend in Deutschland bleiben, weil sie nicht abgeschoben werden können. Das liegt meist daran, dass sie keine Ausweisdokumente nachweisen können oder eine Krankheit haben, die im Herkunftsland nicht behandelt werden kann. Geduldete haben somit keinen gesicherten Aufenthalt, rein rechtlich können sie jederzeit abgeschoben werden.RechtsgrundlageAufenthG §60a

Die Duldung ist befristet. Die Dauer wird von der zuständigen Ausländerbehörde je nach Fall und Belastung der Behörde festgelegt. Nach dem Ablauf dieser Frist können Ausreisepflichtige eine weitere Duldung bekommen – dabei spricht man oft von "Kettenduldungen".

Geduldete erhalten Leistungen nach dem AsylbewerberleistungsgesetzAsylbLG §1, Absatz 4. Solche, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem Tag nach dem Ausreisetermin keinen Anspruch mehr auf Leistungen. Geduldete, die selber ihre Abschiebung verhindern, können zudem mit LeistungskürzungenAsylbLG §1a Absatz 3 bestraft werden.

Aufenthaltserlaubnis für Langzeit-Geduldete

Seit 2015 können "Langzeit-Geduldete" eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Das betrifft zwei Gruppen:

  • Geduldete, die "nachhaltig integriertAufenthG §25b" sind. Nachhaltig integriert heißt: Sie leben schon länger in Deutschland und verdienen ihren Lebensunterhalt überwiegend selbst. Bei Alleinstehenden müssen es mehr als acht Jahre sein, bei Familien mit minderjährigen Kindern mehr als sechs Jahre.
  • JugendlicheAufenthG §25a (14 bis 18 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 21), die vier Jahre in der Bundesrepublik gelebt oder hier einen Schul- oder Berufsabschluss erworben haben. Auch ihre Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner können dann ein Bleiberecht bekommen.

Was ist die "Dublin-Verordnung"?

Die Dublin-Verordnung regelt, welcher EU-Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Demnach ist in der Regel immer der erste Mitgliedstaat zuständig, über den die EU betreten wurde (Erststaatsprinzip). Unter anderem soll so verhindert werden, dass eine Person mehrere Asylanträge in verschiedenen EU-Ländern stellt. In der Praxis funktioniert die Verordnung allerdings kaum noch.

Die Kritik

Eine StudieMigration Policy Institute, "Not Adding Up – The Fading Promises of Europe’s Dublin System des "Migration Policy Institute" aus dem Jahr 2015 offenbart Schwächen im Dublin-System: Das gesamte Asylverfahren bei "Dublin-Fällen" werde durch die aktuelle Regelung um etwa ein Jahr verzögert. Und nur rund ein Drittel der Flüchtlinge, die innerhalb der EU weiterreisen, werden ins Einreiseland zurückgeschickt.

Auch die Europäische Kommission ist mit dem aktuellen System unzufrieden: Schon im Mai 2015 beklagte sie in ihrer „MigrationsagendaEuropäische Kommission, Die europäische Migrationsagenda, Punkt III.3“, dass die Verordnung keine Wirkung zeigt. Einen ersten Reformentwurf hat der "Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments" (LIBE) im September 2016 veröffentlicht.

Was sind "sichere Herkunftsstaaten"?

Der rechtliche Begriff "sicherer Herkunftsstaat" ist im EU-Recht verankert: Die AsylverfahrensrichtlinieRichtlinie 2013/32/EU Artikel 36 und 37 bestimmt, dass Mitgliedstaaten einzelne Länder als "sicher" einstufen können, wenn dies von internationalen Informationsquellen wie dem UN-Flüchtlingswerk (UNHCR) und dem Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) bestätigt wird.

Mit der Ausnahme von Italien und Schweden führen alle EU-Mitgliedstaaten eine ListeAsylum Information Database, Annual Report 2014, Seite 3 und Europa-Parlament, Safe Countries of Origin List 2015, Seite 5 von "sicheren Herkunftsstaaten". Anträge von Asylbewerber*innen aus diesen Staaten werden im Eilverfahren bearbeitet und in der Regel abgelehnt.

In Deutschland ist das Prinzip der "sicheren Herkunftsstaaten" im GrundgesetzGG Artikel 16a Absatz 3 verankert und im AsylgesetzAsylG §29a und §29a Anlage II konkretisiert. Demnach soll die Bundesregierung unter anderem alle zwei Jahre die Sicherheitslage in den "sicheren Herkunftsstaaten" prüfen und die Liste gegebenenfalls anpassen.

Seit Oktober 2015 gelten neben Senegal, Ghana, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Serbien auch Kosovo, Albanien und Montenegro als "sichere Herkunftsstaaten". Ein Gesetz zur Einstufung von Tunesien, Algerien und Marokko als "sicher" wurde im Mai 2016 vom Bundestag verabschiedet und später vom Bundesrat kassiert. Die Bundesregierung hat im Juli 2018 erneut einen Gesetzentwurf beschlossen, um diese drei Maghreb-Staaten sowie Georgien als "sicher" einzustufen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geht bei Asylanträgen aus sicheren Herkunftsstaaten "im Regelfall davon aus, dass in diesen Staaten keine Gefahr der asylrelevanten Verfolgung für den Antragsteller droht." Wenn ein*e Asylbewerber*in aus einem solchen Staat kommt, wird ihr/sein Antrag regelmäßig als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt. Die Ausreisefrist verkürzt sich auf eine Woche – anstatt 30 Tage wie bei anderen abgelehnten Asylbewerbern. Asylbewerber*innen aus "sicheren Herkunftsstaaten" müssen für die gesamte Dauer ihres Asylverfahrens in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen.

Weitere Informationen zur Auswirkung der "sicheren Herkunftsstaaten"-Regelung auf das Asylverfahren und die Asylbewerber finden Sie in unserem Artikel vom Mai 2016.

KRITIK
Menschenrechtsorganisationen wie Pro Asyl und das Deutsche Institut für Menschenrechte kritisieren, dass mehrere Staaten auf der Liste der "sicheren Herkunftsstaaten" für bestimmten Menschengruppen durchaus unsicher seien. Das geht aus einigen Gutachten und Stellungnahmen über die Lage in den einzelnen "sicheren Herlunftsstaaten" hervor.

Kirchenasyl

Droht Flüchtlingen die Abschiebung oder sind sie ein "Dublin-Fall", können sie unter Umständen im sogenannten "Kirchenasyl" unterkommen. Einige Kirchengemeinden in Deutschland nehmen vorübergehend Asylsuchende auf. Dadurch soll Zeit gewonnen werden, damit die Behörden das Asylverfahren erneut überprüfen können.

Anfang 2022 gab es 371 "aktive Kirchenasyle", in denen 580 Personen lebten, darunter 125 Kinder, so die Statistik des Vereins "Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche". Von den 580 Personen waren 342 "Dublin-Fälle". Im Schnitt gab es 328 Fälle von Kirchenasyl im Jahr 2021. Nach einem starken Anstieg während der Flüchtlingszuwanderung ab 2015, geht die Zahl seit einigen Jahren wieder zurück. 1983 wurde das erste Kirchenasyl in Berlin gewährt und zehn Jahre später die Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche gegründet.QuelleÖkumenische Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche (2022): "Aktuelle Kirchenasyle bundesweit" und eigene Berechnung

Nur selten Korrekturen an den Entscheidungen

Ein Kirchenasyl führt zwar häufig zu einer erneuten Prüfung der Fälle, allerdings selten zu einer Änderung der Entscheidung. In rund 1.000 Fällen führte Kirchenasyl im Jahr 2021 dazu, dass die Frist zur Überstellung in andere EU-Staaten nicht eingehalten wurde (966 Fälle). 2015 haben Kirchen und Behörden vereinbart, dass die Kirchen "aussagekräftige Dossiers" über jeden einzelnen Fall erstellen sollen. 2021 wurden 623 derartige Dossiers eingereicht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) prüfte die Fälle erneut. Als Ergebnis änderte es aber nur selten seine Entscheidung: Nur in 9 Fällen wurde die Entscheidung zurückgenommen.QuelleBundesregierung auf Anfrage der AfD-Fraktion, Bundestags-Drucksache 20/932 (2022): Praktische Umsetzung der Dublin-III-Verordnung – Defizite und mögliche Korrekturen, Seite 10 sowie Bundesregierung auf Anfrage der Linksfraktion, Bundestags-Drucksache 20/861, Seite 18

Strafverfahren und Urteile

In der Vergangenheit gab es einige Strafverfahren gegen Geistliche, die Flüchtlingen Kirchenasyl gewährt hatten. Der Vorwurf lautete: Beihilfe zum illegalen Aufenthalt (§ 95 AufenthG). Im Februar 2022 erging das erste Urteil eines Oberlandesgerichts (OLG Bayern) zu dieser Frage: Das Gericht sprach den Benediktiner-Bruder Abraham Sauer frei. Er hatte einem Palästinenser Kirchenasyl gewährt. Im Juli 2022 folgte ein nachgeordnetes Gericht in Bayern (Landgericht Würzburg) dieser Rechtsprechung und sprach die Ordensschwester Juliana Seelmann frei.Quelle BayObLG München, Urteil v. 25.02.2022 – 201 StRR 95/21, Süddeutsche (2022): "Mönch gewährt Kirchenasyl - Freispruch rechtskräftig", BR24 (2022): "Kirchenasyl: Ordensschwester im Berufungsprozess freigesprochen"

News Zum Thema: Asylrecht

Seenotrettung im Mittelmeer  "Die griechische Regierung schadet sich selbst"

24 Seenotretter*innen stehen in Griechenland vor Gericht – darunter die syrische Schwimmerin Sarah Mardini. Durch den Prozess wollte die Regierung Flüchtlingshelfer*innen einschüchtern, sagt Iliana Papangeli von der griechischen Organisation "Solomon" im Interview. Doch es kam anders.

Fluchtmigration  Wie ist die Situation auf der "Balkanroute"?

Seit dem Sommer steigt die Zahl der Geflüchteten, die über die sogenannte "Balkanroute" in die Europäische Union einreisen. Die Routen sind komplexer geworden als früher – und die Reisen länger und gefährlicher.

Streit um Seenotrettung  So begründet Italien seine Blockade-Haltung

Die neue italienische Regierung wollte drei Seenotrettungs-Schiffe daran hindern, gerettete Geflüchtete nach Italien zu bringen. Das Land, in dem die Schiffe registriert wurden, sei für die Aufnahme zuständig. Was ist dran am Argument?

Über uns

Der MEDIENDIENST INTEGRATION ist eine Serviceplattform für Journalistinnen und Journalisten.

Auf unserer Webseite bieten wir Zahlen, Fakten und Hintergrundberichte zu Migration, Integration und Asyl in Deutschland. Wir arbeiten eng mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zusammen und vermitteln Expertinnen und Experten für die Berichterstattung. Abonnieren Sie unseren Newsletter und erhalten Sie die aktuellen Termine zu unseren Themen.

Projektträger

Der MEDIENDIENST INTEGRATION ist ein Projekt des „Rat für Migration e.V.“, einem bundesweiten Zusammenschluss von Migrationsforscherinnen und -forschern. Er arbeitet unabhängig und will den Austausch zwischen Wissenschaft und Medien intensivieren.

letzte Tweets

MDIntegration@twitter

Kontakt

Mediendienst Integration
Schiffbauerdamm 40
10117 Berlin

mail  mediendienst-integration.de
Tel.: +49-30-200-764-80 oder -81

Informationen

  • Förderung
  • Impressum
  • Nutzungshinweise
  • Netiquette
  • Datenschutzerklärung
© 2012 - 2023 Mediendienst Integration
  • Zahlen und Fakten:
    • Flucht & Asyl
      • Ukrainische Flüchtlinge
      • Zahl der Flüchtlinge
      • Asylrecht
      • Versorgung
      • Abschiebungen
      • Duldung
      • Arbeit und Bildung
      • Ehrenamt
      • Minderjährige
      • EU-Asylpolitik
      • Syrische Flüchtlinge
      • Afghanische Flüchtlinge
    • Migration
      • Bevölkerung
      • Wer kommt, wer geht?
      • Europäische Union
      • Irreguläre
      • Staatsbürgerschaft
      • Menschenhandel
      • Corona-Pandemie
      • Klimawandel & Migration
    • Integration
      • Kita
      • Schule
      • Ausbildung
      • Hochschule
      • Arbeitsmarkt
      • Mehrsprachigkeit
      • 'Interkult. Öffnung'
      • Politische Teilhabe
      • Medien
      • Einstellungen
      • Bundesländer
    • Desintegration
      • Antisemitismus
      • Diskriminierung
      • Kriminalität
      • Militanter Islamismus
      • Rechtspopulismus
      • Rechtsextremismus
      • Rassismus
    • Gruppen
      • Islam und Muslime
      • Judentum
      • Sinti & Roma
      • Postsowjetische Migrant*innen
    • English
      • About us
      • Facts & Figures
      • News
  • News
  • Experten
  • Veranstaltungen
  • Über uns
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Themen A-Z
    • Förderung
    • Impressum
    • Nutzungshinweise
    • Netiquette
    • Datenschutzerklärung