Deutsche(r)
Deutsch ist im gesetzlichen Sinn, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 1 StAG). Mit Zusätzen wie "Deutsche mit Migrationshintergrund" oder "Herkunftsdeutsche" sollen Entwicklungen in der Bevölkerung beschrieben werden wie "mehr Deutsche mit als ohne Migrationshintergrund wandern aus". Quelle: Bundesregierung
Deutschtürken oder Deutsch-Türken
Der Begriff wird mitunter als Bezeichnung für Menschen verwendet, die persönliche oder familiäre Migrationsbezüge zur Türkei haben. Allerdings gibt es Minderheiten wie Kurden, Aleviten, Armenier etc., die zwar aus der Türkei stammen, sich aber nicht als Türken bezeichnen.
Deutsche mit Migrationshintergrund
Die Bezeichnung steht für Menschen mit einer deutschen Staatsbürgerschaft, die persönliche oder familiäre Migrationsbezüge ins Ausland haben. Statistisch sind unter den "Menschen mit Migrationshintergrund" die Deutschen inzwischen in der Mehrheit. Manche empfinden die oben genannte Zuschreibung inzwischen als problematisch, da sie eine Unterscheidung zwischen "Herkunftsdeutschen" und solchen "mit Migrationshintergrund" betont. Quelle: Statistisches Bundesamt
Deutsche ohne Migrationshintergrund
Der Begriff wird als Gegensatz verwendet, wenn von "Deutschen mit Migrationshintergrund" die Rede ist. Neben "Herkunftsdeutschen" und "autochtonen Deutschen" gibt es relativ wenig gängige Alternativen, wenn man statistische Entwicklungen beobachten will.
Diskriminierung
Diskriminierung ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Menschen oder Gruppen aufgrund tatsächlicher oder zugeschriebener Merkmale. Direkte Diskriminierungen setzen konkret an einem Merkmal an, beispielsweise eine Stellenausschreibung mit der Suche nach "deutschen Muttersprachlern". Von indirekter Diskriminierung ist die Rede, wenn scheinbar neutrale Praktiken benachteiligende Wirkung haben. Wird etwa Teilzeitarbeit schlechter bezahlt als Vollzeitarbeit, betrifft das zwar alle, de facto werden aber Frauen und ältere Menschen benachteiligt, die statistisch häufiger in diesen Arbeitsverhältnissen zu finden sind.
Diversity Management
"Diversity Management" steht für Strategien in Unternehmen und Behörden, mit denen die Vielfalt am Arbeitsplatz gesteigert und sichtbar gemacht werden soll. Dabei geht es weniger um menschenrechtliche Aspekte und stärker um wirtschaftliche Vorteile in Betrieben. Quelle: Charta der Vielfalt (Vgl. interkulturelle Öffnung)
Diverskulturelle
Die Bezeichnung wurde von Heidelberger Bürgern beim Diversity-Day 2014 entwickelt und soll eine Alternative für Menschen mit Migrationshintergrund sein. Die Beteiligten fanden, dass "Diverskulturelle" positiver klingt und weniger zu Stereotypisierung führt. Quelle: Glossar der Neuen Deutschen Medienmacher
Doppelte Staatsangehörigkeit
Der Fachausdruck dafür lautet "Mehrstaatigkeit" und bezeichnet den Besitz von zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten. Bei Einbürgerungen soll Mehrstaatigkeit eigentlich vermieden werden: Nach § 10, Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz muss ein Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, um sich einbürgern zu lassen. Die Ausnahmen bestimmen jedoch die Regel.
Drittstaat
Juristisch gelten alle Länder als Drittstaaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind. Als Drittstaatsangehöriger gilt also, wer nicht die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes hat. Der Begriff ist allerdings leicht zu verwechseln mit sicheren Drittstaaten, die damit nichts zu tun haben. Quelle: BAMF
Drittstaatsangehörige
Menschen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen. Quelle: BAMF
Dublin-Fälle
Die Dublin-Verordnung regelt, welches EU-Land für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. In der Regel ist es das Land, über das die EU als erstes betreten wurde - also häufig Mittelmeerländer oder osteuropäische Staaten. Das zuständige Bundesamt (BAMF) überprüft, ob ein anderes Land als Deutschland zuständig ist ("Dublin-Fall") und ob ein Antragsteller dorthin überstellt werden kann. Durch die hohen Flüchtlingszahlen funktioniert diese Regelung allerdings nicht mehr wirklich und nur noch sehr wenige Dublin-Fälle werden tatsächlich in andere Länder überstellt. Dennoch müssen die Behörden weiterhin prüfen, ob es sich um einen Dublin-Fall handelt. Quelle: BAMF. Zahlen und Fakten: Mediendienst Integration
Dublin-Verordnung im Asylrecht
Seit 1. Januar 2014 regelt die Dublin-III-Verordnung, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags eines Flüchtlings zuständig ist. Demnach ist in der Regel immer der erste Mitgliedstaat zuständig, über den die EU betreten wurde. Unter anderem soll so verhindert werden, dass eine Person mehrere Asylanträge in verschiedenen EU-Ländern stellt. In der Praxis funktioniert die Verteilung allerdings nicht immer.
Duldung
Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Sie bescheinigt lediglich, dass eine Abschiebung aus rechtlichen oder praktischen Gründen noch nicht ausgeführt werden kann. Der Betroffene bleibt formell ausreisepflichtig, darf aber bis zur Abschiebung in Deutschland bleiben. Quelle: Pro Asyl. Zahlen und Fakten: Mediendienst Integration