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Unterbringung und Versorgung

Wo kommen Schutzsuchende als erstes unter? Wer ist vor, während und nach der Asylantragstellung für ihre Versorgung zuständig? Die Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden bietet immer wieder Stoff für kontroversen Diskussionen. In dieser Rubrik finden Sie Zahlen und Fakten zum Thema.

Wie werden Asylbewerber untergebracht?

In welchem Bundesland Asylsuchende ihren Antrag stellen und auf die Entscheidung warten müssen, wird nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel entschieden. Ein weiteres Kriterium für die Verteilung ist die Herkunft der Asylsuchenden, da nicht jede Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge jedes Herkunftsland bearbeitet.QuelleBAMF, Erstverteilung der Asylsuchenden

Asylsuchende werden in der Regel zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. Dort müssen sie bis zum Ende ihres Asylverfahrens bleiben – längstens allerdings 18 Monate. Abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die bei der Beschaffung von Reisedokumenten nicht ausreichend kooperieren, können verpflichtet werden, länger als 18 Monate in den Einrichtungen zu bleiben.QuelleAsylG §47; Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, Artikel 3, Nr. 6

In den Flächenländern werden Asylsuchende anschließend auf die Stadt- und Landkreise entsprechend der Bevölkerungszahl verteiltAsylG §50 und kommen dort in einer Gemeinschaftunterkunft oder in einer Wohnung unter. Die Stadt- und Landkreise sind für die Unterbringung zuständig.

In der Kritik steht, dass es in Deutschland keine Mindeststandards für die Unterbringung von Flüchtlingen gibt, die für alle Bundesländer gleichermaßen gelten. In den Aufnahmegesetzen einzelner Bundesländer ist lediglich von einem "menschenwürdigen Umgang mit Flüchtlingen" (Baden-Württemberg) beziehungsweise einem "menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung" (Hessen) die Rede.

Welche Leistungen bekommen Asylbewerber*innen?

Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt die Leistungen, die Asylbewerber*innen zustehen. Auch abgelehnte Asylbewerber*innen können diese Leistungen beziehen, solange sie noch in Deutschland sind.

Solange sie in der Erstaufnahmeeinrichtung oder einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, umfassen die Leistungen:

  • den sogenannten "notwendigen Bedarf": Nahrung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflegeprodukte sowie Haushaltswaren
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
  • "Taschengeld" für den notwendigen persönlichen Bedarf, bei alleinstehenden Leistungsberechtigten sind das ungefähr 150 Euro.

Ein*e alleinstehende*r Asylbewerber*in erhält derzeit insgesamt 367 Euro im Monat. Hinzu kommen Sonderleistungen bei Krankheit oder Schwangerschaft. Die seit 2019 bestehende Regelung, dass alleinstehende erwachsene Asylsuchende in Sammelunterkünften 10 % weniger Geld erhalten, erklärte das Bundesverfassungsgericht im November 2022 für rechtswidrig.QuelleBundesarbeitsministerium, Neue Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 2022, Asylbewerberleistungsgesetz Paragraphen 3 und 4 und Partitätische Gesamtverband (2019), Arbeitshilfe zum Thema Flucht und MigrationSoziale Rechte für Flüchtlinge, Seite 40; Bundesverfassungsgericht Beschluss 1 BvL 3/21

Asylbewerber*innen, die sich ehrenmatlich engagieren, dürfen zudem Honorare bis 200 Euro erhalten.QuelleBundesregierung, Pressemitteilung 1.9.2019

Seit Inkrafttreten des Asylpakets I vom Oktober 2015 sollen die Bundesländer Geldleistungen weitgehend durch Sachleistungen ersetzenAsylbLG §3 Absätze 1-2 solange Asylbewerber*innen in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen.

Die Zahlen 2021

Zum Stichtag 31.12.2021 bezogen rund 398.600 Personen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Etwa 62 Prozent von ihnen sind noch im Asylverfahren. Rund 24,3 Prozent haben eine Duldung und etwa vier Prozent sind vollziehbar ausreisepflichtig. Weniger als ein Prozent haben bereits eine Aufenthaltserlaubnis.

Im Vergleich zum Vorjahr stieg die Zahl der Leistungsempfänger*innen um 4,3 Prozent – das erste Mal, dass diese Zahl seit 2016 gestiegen ist.

Anerkannte Flüchtlinge erhalten gegebenenfalls andere Sozialleistungen wie etwa Arbeitslosengeld II. Auch die jährlichen Ausgaben für Asylbewerberleistungen sind 2021 leicht gestiegen: Insgesamt beliefen sie sich auf rund 4,3 Milliarden Euro, etwa 1,8 Prozent mehr als im Vorjahr (s. Grafik).QuelleStatistisches Bundesamt (2022): Tabellen zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzt

Gesundheitsversorgung von Geflüchteten

Asylbewerber*innen erhalten für die Dauer ihres Verfahrens laut Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) eine eingeschränkte medizinische Versorgung für:

  • akut behandlungsbedürftige Erkrankungen,
  • chronischen Erkrankungen wie Diabetes,
  • Schwangerschaft und Geburt,
  • die von den gesetzlichen Krankenkassen empfohlenen Vorsorgen und Impfungen sowie
  • im Einzelfall Zahnersatz.QuelleAsylbewerberleistungsgesetz § 4 und § 6.

Bundesländer und KommunenAußer in den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen sind für die Gesundheitsversorgung die Kommunen zuständig. organisieren die Gesundheitsversorgung von Asylbewerber*innen unterschiedlich. Häufig benötigen Asylbewerber*innen für einen Arztbesuch einen Behandlungsschein, den das Sozialamt ausstellt. Teils müssen sie für jeden Arztbesuch einen neuen Schein beantragen, manchmal erstellen die Sozialämter den Schein pauschal für drei Monate. Ausnahmen gelten bei Notfällen.QuelleInformationsportal von Medibüros/Medinetzen: "Krankenschein (Behandlungsschein)"

Mehrere BundesländerEine Übersicht über die Regelungen in den Bundesländern gibt das "Informationsportal zur Gesundheit von Geflüchteten" der "Medibüros" und einzelne Kommunen sind dazu übergegangen, Asylbewerber*innen eine elektronische Gesundheitskarte auszuhändigen, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Das soll den Zugang zum medizinischen System verbessern und Verwaltungskosten reduzieren. Nach 18 Monaten steht Asylbewerber*innen nahezu dieselbe medizinische Versorgung zu wie gesetzlich Versicherten.QuelleInformationsportal von Medibüros/Medinetzen: "Gesundheitskarte"; §2 AsylbLG

Zur gesundheitlichen Situation von Geflüchteten liegen wenige Daten vor. Aktuelle Erhebungen zeigen: Geflüchtete haben ein erhöhtes Risiko für psychische Erkrankungen und posttraumatische Belastungsstörungen. Traumatische Erfahrungen vor und während der Flucht oder auch das Leben in Gemeinschaftsunterkünften können sich negativ auf die psychische Gesundheit auswirken.QuelleBrücker et al. (2019): BAMF-Kurzanalyse. "Geflüchtete machen Fortschritte bei Sprache und Beschäftigung", S. 2f.; Metzing et al. (2020): DIW-Wochenbericht. Psychische und körperliche Gesundheit von Geflüchteten im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen, S. 67

Was sind Wohnsitzauflage und Residenzpflicht?

Solange sie in einer Aufnahmeeinrichtung leben, dürfen Asylbewerber nicht ohne Genehmigung den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde verlassen (sogenannte Residenzpflicht).

In einer solchen Einrichtung bleiben Asylbewerber sechs Wochen bis maximal sechs Monate, je nachdem, ob wie viele Plätze verfügbar sind. Danach werden sie in der Regel in eine Anschlussunterbringung vermittelt. Damit endet die Residenzpflicht. Selbst wenn das nicht geschieht, sind sie nach sechs Monaten von der Residenzpflicht befreit. Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten gilt die Residenzpflicht bis zum Ende des Asylverfahrens.QuelleAsylgesetz §§ 47 und 56-59

Für anerkannte Flüchtlinge gilt nach dem Integrationsgesetz eine Wohnsitzauflagesiehe Aufenthaltsgesetz §12a: Sie müssen bis zu drei Jahre lang in dem Bundesland wohnen bleiben, in dem ihr Asylverfahren durchgeführt wurde, sofern sie nicht einen Job oder Ausbildungsplatz nachweisen können. Darüber hinaus kann ihnen innerhalb eines Bundeslands ein Wohnort zugewiesen werden (Wohnsitzzuweisung) oder der Zuzug in einen bestimmten Wohnort untersagt werden (Zuzugssperre). Nur sieben BundesländerBayern, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben die Wohnsitzauflage durchgesetztBundestagsdrucksache 19/1608, Seite 2 (Stand: Januar 2020). Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist umstritten. Experten des SVR-Forschungsbereichs fordern zum Beispiel, dass die Bundesländer bei der Verteilung stärker als bislang auf die Situation am Arbeits-, Ausbildungs- und Wohnungsmarkt vor Ort achten solltensiehe "Ankommen und Bleiben" Policy Brief des SVR-Forschungsbereichs, November 2016, Seite 2.

Frauen in Flüchtlingsunterkünften

Mehr als 40 prozent aller Asylsuchenden sind Frauen und Mädchen. Viele von ihnen fliehen vor geschlechtsspezifischer Gewalt oder erleben Übergriffe während der Flucht.

Auch in deutschen Unterkünften kommt es zu Übergriffen. Statistiken hierzu gibt es nicht. Erfahrungsberichte von Sozialarbeiterinnen und Befragungen zeigen jedoch, dass Frauen häufig Gewalt erfahren. Im August 2016 veröffentlichte der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter des Europäischen Parlaments (FEMM) eine Fallstudie zur Unterbringung von Frauen in München. Eine der wenigen bundesweiten Studien, die vorliegen, ist von 2004 und nicht repräsentativ. Beide Studien zeigen deutliche Tendenzen:

  • Demnach gab eine große Mehrheit von knapp 80 Prozent der geflüchteten Frauen an, in Deutschland psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein,
  • jede zweite sprach von körperlicher Gewalt
  • und jede vierte berichtete von sexueller Gewalt. Die Täter waren demnach Beziehungspartner, fremde Personen, Mitbewohner sowie Personal in Unterkünften.QuelleDeutsches Institut für Menschenrechte, Effektiver Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt – auch in Flüchtlingsunterkünften, 2015, S. 11

Eine repräsentative Befragung geflüchteter Frauen der Berliner Charité von März 2017 zeigt: 26 Prozent  fühlen sich in den Unterkünften aufgrund von Sprache oder Religion diskriminiert. 21 Prozent erleben die Atmosphäre der Unterkunft als problematisch, dazu zählen sowohl Lärmbelastung als auch Gewalterfahrungen vor Ort. Ebenfalls 21 Prozent beschreiben ein respektloses Klima.QuelleCharité Berlin, Abschlussbericht: Study on Female Refugees, S. 31ff

2016 haben das Bundesfamilienministerium und UNICEF Mindeststandards für ein Schutzkonzept in Flüchtlingsunterkünften herausgegeben. Im Juni 2017 wurden sie überarbeitet und sind hier abrufbar. Vor allem "besonders schutzbedürftige" Geflüchtete in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftunterkünften sollen davon profitieren. Zu ihnen zählen unter anderem Schwangere und alleinerziehende Mütter mit minderjährigen Kindern sowie Menschen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Verpflichtend ist die Einführung eines Schutzkonzepts für Heimbetreiber jedoch nicht. Ein Gesetzentwurf, der die Verpflichtung umsetzen würde, liegt vor, aber ist noch nicht im Bundesrat beschlossen worden (Stand: Juli 2017).

Seit 2016 gibt es in Berlin, Bayern und Nordrhein-Westfalen Unterkünfte, die speziell für alleinreisende und alleinerziehende Frauen eingerichtet sind.

Geschlechtsspezifische Verfolgung bedeutet laut UNHCR, dass das Geschlecht die Art der Verfolgung beeinflusst, etwa sexuelle Gewalt wie zum Beispiel Vergewaltigung, Zwangsheirat, Zwangssterilisation. Auch kann das Geschlecht den Grund für die Verfolgung darstellen, etwa bei Genitalverstümmelung, Gewalt in der Familie, Bestrafung wegen Ehebruchs oder Homosexualität oder Frauenhandel. Seit dem Zuwanderungsgesetz 2005 kann sie in Deutschland als Grund geltend gemacht werden, um Asyl zu erlangen. Rechtlich fällt geschlechtsspezifische Verfolgung unter die Kategorie "Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Laut AngabenBAMF: Bundesamt in Zahlen 2016 - Modul Asyl, Seite 53 des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge haben im Jahr 2016 rund 18.800 Personen Flüchtlingsschutz aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung erhalten. Zum Vergleich: 2015BAMF: Bundesamt in Zahlen 2015 - Modul Asyl, Seite 53 waren es rund 1.300 Menschen.

Zur Rubrik Rassismus: Flüchtlingsfeindliche Übergriffe

News Zum Thema: Versorgung

Ukrainische Geflüchtete  Erstmals europaweit über 5 Millionen mit temporärem Schutz

Mehr als 13 Monate dauert der Krieg in der Ukraine bereits an. Seit Ende Februar 2022 wurden über 8 Millionen Kriegsflüchtlinge vorläufig in Europa registriert, 5 Millionen bekommen temporären Schutz. Diese und weitere aktuelle Zahlen zu ukrainischen Geflüchteten in unserer Rubrik.

Mittelmeer  Warum versuchen mehr Geflüchtete, Italien zu erreichen?

Das zentrale Mittelmeer zwischen Nordafrika und Italien ist eine der tödlichsten Grenzen der Welt. Warum versuchen derzeit mehr Menschen, über diesen Weg nach Europa zu gelangen?

Aufnahme von Flüchtlingen  Wie kam es zu Engpässen bei der Unterbringung?

Länder und Kommunen klagen über Engpässe bei der Aufnahme von Geflüchteten. Eine Recherche des MEDIENDIENSTES zeigt: Für fehlende Kapazitäten ist weitestgehend das Aufnahmesystem verantwortlich – und nicht die Zahl der Geflüchteten per se.

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