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Was ist eine Duldung?

Duldung heißt: Ausreisepflichtige dürfen vorübergehend in Deutschland bleiben, weil sie nicht abgeschoben werden können. Das liegt meist daran, dass sie keine Ausweisdokumente nachweisen können oder eine Krankheit haben, die im Herkunftsland nicht behandelt werden kann. Geduldete haben somit keinen gesicherten Aufenthalt.RechtsgrundlageAufenthG §60a

Die Duldung ist befristet. Die Dauer wird von der zuständigen Ausländerbehörde je nach Fall und Belastung der Behörde festgelegt. Nach dem Ablauf dieser Frist können Ausreisepflichtige eine weitere Duldung bekommen – dabei spricht man oft von "Kettenduldungen".

Wer erhält eine Duldung?

Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsstatus bekommen eine Aufforderung, Deutschland zu verlassen. Wenn sie dieser Aufforderung binnen der vorgesehenen Frist (sieben bis 30 Tagen) nicht nachkommen, können sie abgeschoben werden.

Die Abschiebung kann aufgeschoben oder gar ausgesetzt werden und eine "Duldung" erteilt werden, wenn:

  • die Landesbehörde die Abschiebung "aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen" für maximal drei Monate aussetzt, 
  • der/die Ausländer*in eine qualifizierte Berufsausbildung absolviert,
  • sie/er ein minderjähriges Kind hat, das im Besitz einer AufenthaltserlaubnisSiehe hierzu AufenthG §25a ist,
  • sie/er mit einem anderen Geduldeten eng verwandt ist,
  • ein/e Arzt/Ärztin bescheinigen kann, dass die Person, die abgeschoben werden muss, eine schwerwiegende Erkrankung hat, die die Abschiebung beeinträchtigen kann oder
  • rechtliche Gründe vorliegen, die eine Ausreise nicht möglich machen – wie etwa fehlende Reisedokumente.RechtsgrundlageAufenthaltsgesetz §60a

Um Identitäten schneller festzustellen und die nötigen Reisedokumente zu beschaffen, hat die Bundesregierung Rückübernahmeabkommen mit etlichen Ländern unterschrieben (darunter mehrere Balkanstaaten, Algerien und Marokko).

Wer ist "ausreisepflichtig"?

Bei "Ausreisepflichtigen" handelt es sich um abgelehnte Asylbewerber*innen sowie um ausländische Studenten, Arbeitnehmer*innen oder Touristen, deren Visum abgelaufen ist (sogenanntes overstay).

Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren etwa 304.308 Menschen in Deutschland ausreisepflichtig. Von ihnen sind etwa 70 Prozent abgelehnte Asylbewerber*innen.QuelleBundestagsdrucksache 20/5749, Seite 9

Etwa 82 Prozent der "Ausreisepflichtigen" haben eine Duldung. Das heißt: Sie wurden aufgefordert, das Land zu verlassen, können aber "aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen" nicht abgeschoben werden. Die Zahl der "unmittelbar Ausreisepflichtigen" – also Personen, die gleich abgeschoben werden könnten – beläuft sich auf rund 56.163 (Stand: Dezember 2022).QuelleFür 2022, Bundestagsdrucksache 20/5749, Seite 9. Die Zahl der "unmittelbar Ausreisepflichtigen" ergibt sich aus der Gesamtzahl der Ausreisepflichtigen abzüglich der Geduldeten.

Welche Sozialleistungen beziehen Geduldete?

Geduldete erhalten wie Asylbewerber*innen Leistungen nach dem AsylbewerberleistungsgesetzAsylbLG §1, Absatz 4. Falls ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben sie ab dem Tag nach dem Ausreisetermin keinen Anspruch mehr auf Leistungen. Geduldete, die selber ihre Abschiebung verhindern, können zudem mit LeistungskürzungenAsylbLG §1a Absatz 3 bestraft werden (s. "Duldung light").

Was ist die "Duldung light"?

Mit dem zweiten Gesetz zur "besseren Umsetzung der Ausreisepflicht" wurde im August 2019 die Duldung für Personen mit "ungeklärter Identität" eingeführt – auch als "Duldung light" bekannt. Dadurch werden Geduldete, die bei der Beschaffung von Pässen oder anderen Identitätsdokumenten nicht mitwirken, mit LeistungskürzungenAsylbLG §1a Absatz 3, einem Arbeitsverbot und einer WohnsitzpflichtAufenthG §60b, Abs. 5 bestraft.

Die Zeit, in der eine ausreisepflichtige Person mit einer "Duldung light" in Deutschland gelebt hat, wird außerdem nicht angerechnet, wenn sie ihren Aufenthaltsstatus etwa durch eine "Ausbildungsduldung" oder "Beschäftigungsduldung" regularisieren will. Zum Stichtag 31.12.2021 hatten etwa 25.500 Menschen diese sogenannte Duldung Light.QuelleBundestagsdrucksache 20/1048, Seite 29

Was sind die "Ausbildungsduldung" und die "Beschäftigungsduldung"?

Geduldete Ausländer*innen können im Prinzip in jedem Moment abgeschoben werden. Wenn sie eine Ausbildung absolvieren, können sie seit 2016 ihre Duldung unter Umständen so lange verlängern, bis sie die Ausbildung abgeschlossen haben (sogenannte Ausbildungsduldung). Die Ausbildungsdduldung kann maximal drei Jahre dauern, plus zwei Jahre "Anschlussbeschäftigung". Das ist die sogenannte "3+2 Regelung" (Aufenthaltsgesetz §60a Abs. 2 Satz 4). Um eine Ausbildungsduldung zu erhalten, müssen Geduldete mindestens drei Monate geduldet sein, einen Ausbildungsplatz sowie einen Pass oder andere Dokumente haben, die ihre Identität beweisen.

Rund 8.200 "Geduldete" machen derzeit eine Ausbildung. Seit vergangenem Jahr ist ihre Zahl damit leicht gestiegen (2021: 8.000). Deutlich mehr Geduldete haben es bereits geschafft, über eine Ausbildung zumindest zeitweise ihren Aufenthalt zu sichern. Rund 7.400 Geduldete haben eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete (2021: 819). Das bedeutet, sie haben solch eine Ausbildung bereits abgeschlossen und nun einen vorläufigen Aufenthaltstitel bekommen.

Seit 2020 können Geduldete, die mindestens 18 Monate in Deutschland gearbeitet haben, eine "Beschäftigungsduldung" (Aufenthaltsgesetz §60d) erhalten. Diese dauert in der Regel 30 Monate. Wenn sie am Ende dieser Zeit weiterhin in Beschäftigung sind, können sie ihre Beschäftigungsduldung verlängern oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragen – und somit ihren Aufenthaltstatus regularisieren (s. "Wie kommt man aus der Duldung?"). Um sich für eine Beschäftigungsduldung zu qualifizieren, müssen sie seit mindestens 12 Monaten geduldet sein, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen (Stufe A2) und ihre Identität nachweisen können. Sie dürfen auch nicht wegen einer Strafttat verurteilt worden sein oder im letzten Jahr Sozialleistungen bezogen haben.

Zum Stichtag 31.12.2021 hatten rund 3.400 Menschen eine "Beschäftigungsduldung".QuelleBundestagsdrucksache 20/1048, Seite 29

Wege aus der Duldung – das Chancen-Aufenthaltsgesetz

Zum 1. Januar 2023 trat das "Chancen-Aufenthaltsrecht" in Kraft. Demnach sollen Geduldete, die zum Stichtag 31. Oktober 2022 fünf Jahre oder länger in Deutschland leben, gemeinsam mit ihren Angehörigen eine Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" für 18 Monate bekommen. Innerhalb dieser Zeit müssen sie die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht erfüllen. Dazu gehört, dass sie überwiegend selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, ausreichende Deutschkenntnisse haben und ihre Identität geklärt ist. Sind die Voraussetzungen erfüllt, soll die Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG §25b (s. unten) verlängert werden. Wenn nicht, fallen die Betroffenen in die Duldung zurück. Ausgeschlossen vom neuen Gesetz sind Geduldete, die Falschangaben über ihre Identität gemacht haben oder straffälligAusgenommen sind Straftaten, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen drohen oder bis zu 90 Tagessätzen nach dem Aufenthalts- oder Asylgesetz, genauso wie Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten. geworden sind. Mehr als 136.000 Personen sollen von der neuen Regelung profitieren – die Berechnung beruht jedoch auf einer alten Stichtagsregelung (1. Januar 2022).

Seit 2015 können "Langzeit-Geduldete" sowie Menschen, die nicht abgeschoben werden können, eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Das betrifft vier Gruppen:

  • Geduldete, die "nachhaltig integriertAufenthG §25b" sind. Nachhaltig integriert heißt: Sie leben schon länger in Deutschland und verdienen ihren Lebensunterhalt überwiegend selbst. Bei Alleinstehenden müssen es mehr als acht Jahre sein, bei Familien mit minderjährigen Kindern mehr als sechs Jahre. Zum Stichtag 31.12.2021 haben etwa 10.400 Personen eine solche Aufenthaltserlaubnis erlhalte.QuelleBundestagsdrucksache 20/1048, Seite 25
  • JugendlicheAufenthG §25a (14 bis 18 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 21), die vier Jahre in der Bundesrepublik gelebt oder hier einen Schul- oder Berufsabschluss erworben haben. Auch ihre Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner können dann ein Bleiberecht bekommen. Ende 2021 waren es rund 14.700 Jugendliche und Heranwachsende – und etwa 1.300 Angehörige.QuelleBundestagsdrucksache 20/1048, Seite 22 und 24
  • Wer eine "qualifizierte Berufsausbildung" abgeschlossen hat beziehungsweise seit mindestens drei Jahren als Fachkraft arbeitet und über ausreichende Sprachketnnisse und Wohnraum verfügt, kann ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis bekommen (Aufenthaltsgesetz §18a und §19d). Zum Stichtag 31.12.2021 waren es etwa 6.100 Menschen.QuelleBundestagsdrucksache 20/1048, Seite 10
  • ebenso wie Menschen, bei denen nicht anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit abgeschoben werden können (AufenthG §25 Abs. 5). Mit dieser Aufenthaltserlaubnis lebten in Deutschland Ende 2021 rund 55.300 Personen.QuelleBundestagsdrucksache 20/1048, Seite 21

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