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Abschiebungen und "freiwillige Ausreisen"

Eine Abschiebung ist eine staatliche Zwangsmaßnahme: Die Polizei bringt einen Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsstatus außer Landes – im äußersten Fall mit Gewalt. Immer öfter fordern Politiker ein konsequenteres Durchgreifen bei Abschiebungen. Doch nicht jeder abgelehnte Asylbewerber ist "unmittelbar ausreisepflichtig" und viele verlassen das Land freiwillig.

Wie viele Abschiebungen und "freiwillige Ausreisen" gibt es?

Stand: Feb. 2025

2024 wurden 20.084 Personen aus Deutschland abgeschoben – rund 22 Prozent mehr als im Vorjahr. Zu den Abschiebungen zählen auch 5.827 Personen, die im Rahmen der Dublin-III-Verordnung in ein anderes EU-Land überstellt wurden.QuelleAntwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Gruppe "Die Linke", Bundestagsdrucksache 20/14946, Seiten 2 und 10

Die fünf häufigsten Ziel-Drittstaaten waren:

  • Georgien (1.854 Personen)
  • Nordmazedonien (1.396)
  • Türkei (1.087)
  • Albanien (1.074)
  • Serbien (1.031).

Im selben Zeitraum haben 10.225 Personen Deutschland über das Bund-Länder-Förderprogramm REAG/GARP freiwillig verlassen – insbesondere in die Türkei (3.276 Personen), Georgien (1.461) und nach Russland (809). Etwa 10.200 Personen sind mittels Förderprogramme der Länder ausgereistIn einigen Fällen kann es zu Misch-Förderungen kommen. Die zwei Angaben lassen sich deshalb nicht addieren..

Insgesamt gab es 2024 rund 33.400 freiwillige Ausreisen von ausreisepflichtigen Personen mit einer "Grenzübertrittsbescheinigung" (ca. 11 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum).QuelleAntwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Gruppe "Die Linke", Bundestagsdrucksache 20/14946, Seiten 22 und 25

Im Gesamtjahr 2023 gab es 16.430 AbschiebungenBundestagsdrucksache 20/11471, Seite 2. Zu den Abschiebungen zählten auch 5.053 Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung. Das sind rund 27 Prozent mehr Abschiebungen als 2022.QuelleBundesinnenministerium auf Anfrage des MEDIENDIENSTES; Bundestagsdrucksache 20/11471, Seiten 2 und 11

Zum Stichtag 31. Dezember 2023 wurden 10.763 Anträge zur geförderten Ausreise im Rahmen des REAG/GARP-Programms bewilligt. Außerdem haben 29.949 ausreisepflichtige Personen Deutschland freiwillig verlassen – und dabei eine "Grenzübertrittsbescheinung" bekommen.QuelleBundestagsdrucksache 20/11471, Seiten 25 und 29

Wie viele Menschen werden an den Grenzen abgewiesen?

Wenn Ausländer*innen "von außen" die Grenze der Bundesrepublik überschreiten wollen und dies von den Grenzbehörden verhindert wird, spricht man von "Zurückweisung". Eine "Zurückschiebung" findet hingegen statt, wenn Ausländer*innen bereits unerlaubt die Grenze überschritten haben.

2024 hat die Bundespolizei etwa 44.500 PersonenAngaben des Innenministeriums auf Anfrage des MEDIENDIENSTES; Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Gruppe "Die Linke", Bundestagsdrucksache 20/14902, Seite 9 (Daten für Dezember 2024 nur für die Landesgrenzen) an den Grenzen zurückgewiesen – 28 Prozent mehr als im Vorjahr. Etwa 2.150 PersonenAntwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Gruppe "Die Linke", Bundestagsdrucksache 20/14946 wurden im gesamten Jahr 2024 zurückgeschoben.

Im Gesamtjahr 2023 gab es 34.860 ZurückweisungenAngaben der Bundespolizei auf Anfrage des MEDIENDIENSTES; Bundestagsdrucksache 20/8274, Seite 8 LINK an den Grenzen. 4.776 Personen wurden zurückgeschoben.QuelleBundestagsdrucksache 20/11471, Seite 15

Kann Deutschland Asylsuchende an den Grenzen zurückweisen?

Stand: Apr. 2025

Nach aktueller Rechtslage dürfen Asylsuchende nicht an der Grenze zurückgewiesen werden. Das ergibt sich aus dem nationalen§15 IV AufenthG, europäischenArt. 4 RL 2011/95/EU und internationalenArt. 33 GFK, Art. 3 EMRK Flüchtlingsrecht. Dennoch werden Drittstaatsangehörige (auch aus Asylherkunftsstaaten) an den Grenzen zurückgewiesen. In diesem Zusammenhang wird oftmals auf das deutsche Asylgesetz verwiesen (AsylG §18, Abs. 2), nach dem die Einreise aus "sicheren Drittstaaten" oder anderen EU-Staaten verwehrt werden kann. Dieses ist aber dem europäischen sowie internationalen Recht untergeordnetEUR-Lex, Vorrang des Eu-Rechts LINK. Die Zurückweisung von Schutzsuchenden ist deshalb im Regelfall nicht rechtmäßig, wie der Europäische Gerchtshof und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt geurteilt haben (s. unten).

Zurückweisung an den EU-Außengrenzen

Ohne vorher einen Staat der EU oder die Schweizam Dublin-Verfahren beteiligt betreten zu haben, können Drittstaatsangehörige die Außengrenzen Deutschlands nur über den Luft- oder Seeweg überqueren. Wenn sie Schutz in Deutschland suchen, gilt für sie das "Non-refoulment"-Prinzip – das heißt: Bevor sie in das Land, aus dem sie eingereist sind, zurückgewiesen bzw. zurückgeschoben werden, müssen deutsche Behörden prüfen, ob ihnen in diesem Land Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Das geht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 3) sowie aus der Genfer Flüchtlingskonvention (Artikel 33) hervor. Demnach hat jede asylsuchende Person in Deutschland auch Anspruch auf die individuelle Prüfung ihres Antrags. Ohne diese Prüfung darf sie nicht zurückgewiesen werden.QuelleZu den asylrechtlichen Vorgaben und Verfahren bei einem Asylgesuch siehe etwa Mediendienst Integration (2023): Kann Deutschland das individuelle Asylrecht aussetzen?, Link; Dana Schmalz (2018): Weshalb man Asylsuchende nicht an der Grenze abweisen kann, Link.

Zurückweisungen an den EU-Binnengrenzen

Auch Personen, die über die Landesgrenzen zu einem der EU-Nachbarstaaten oder der Schweiz nach Deutschlands einreisen, dürfen nicht an der Grenze abgewiesen werden.

Nach dem Schengener Grenzkodex (Artikel 23a) können Drittstaatsangehörige, die im Grenzgebiet ohne Aufenthaltsrecht aufgegriffen werden, unmittelbar in den Staat überstellt werden, aus dem sie eingereist sind. Das gilt allerdings explizit nicht für Asylsuchende (Artikel 23a, Abs. 1).

Bei Asylsuchenden, die aus anderen EU-Staaten einreisen, muss außerdem eine Zuständigkeitsprüfung nach dem "Dublin-III-VerfahrenEU-VO 604/2013" stattfinden. In diesem Verfahren wird geprüft, ob Deutschland oder ein anderer EU-Mitgliedstaat für das Asylverfahren zuständig ist.

Um das herauszufinden, müssen die Behörden laut Dublin-VerordnungDublin-III-VO Artikel 20 Abs. 1 zunächst die asylsuchende Person anhören, eventuell ihre Fingerabdrücke nehmen, diese mit der EURODAC-Datenbank abgleichen und ein "Übernahmeersuchen" an den zuständigen StaatDeutschland ist zum Beispiel immer dann zuständig, wenn bereits enge Familienmitglieder der asylsuchenden Person in Deutschland leben (Art. 8ff, Art. 16, Art. 17 EU-VO 604/2013) oder wenn in dem EU-Mitgliedstaat, in den die Person zuerst eingereist war, sehr schlechte Bedingungen herrschen (Art. 3 Abs. 2 EU-VO 604/2013, Art. 3 EMRK, Art. 4 EU-GrCH) – so wie jahrelang in Griechenland. schicken.

Das "Dublin-Verfahren" dauert mehrere Wochen und kann unter den aktuellen Bedingungen nicht an der Grenze durchgeführt werden. Das bedeutet: Menschen, die über Dublin-Staaten nach Deutschland kommen, können nicht einfach an der Grenze abgewiesen werden.

Gerichtsurteile über Zurückweisungen

Dass Zurückweisungen an EU-Binnengrenzen rechtswidrig sind, haben zuletzt UrteileZum Urteil des EuGH (2023) hier, siehe auch Medienbericht zum Urteil hier; zum Urteil des EGMR (2024) siehe hier, siehe auch Medienbericht zum Urteil hier sowohl des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bestätigt.Quelle EuGH (2023): Urteil vom 23.09.2023, ECLI:EU:C:2023:689, Link; EGMR (2024): Urteil vom 15.10.2024, Link; Mediendienst Integration (2023): Kann Deutschland das individuelle Asylrecht aussetzen?, Link; Dana Schmalz (2018): Weshalb man Asylsuchende nicht an der Grenze abweisen kann, Link

Systematische Zurückweisungen an den Grenzen wären nur dann möglich, wenn Deutschland eine "Notlage" nach Artikel 72 des "Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" (AEUV) erklärt. Der Artikel 72 AEUV ist allerdings ein Ausnahmetatbestand, der eng auszulegen ist. Bislang hat der Europäische Gerichtshof in allen entschiedenen Fällen das Vorliegen einer solchen Notlage verneint.Quelle Thym, Daniel (2024): Nun also doch? Zurückweisungen von Asylbewerbern aufgrund einer „Notlage“, LINK; Thym, Daniel (2023): Rechtsgutachten über die Anforderungen und Rechtsfolgen des Artikels 72 EU-Arbeitsweisevertrag für die ausnahmsweise Abweichung vom EU-Asylrecht, LINK.

Quellen

- Korsch S., Umbart K. (2025), Mehr als grenzwertig – Zu den rechtlichen und politischen Folgen von Zurückweisungen von Asylsuchenden LINK

- Daniel Thym (2024), Nun also doch? Zurückweisungen von Asylbewerbern aufgrund einer "Notlage" LINK

- Daniel Thym (2023), Rechtsgutachten über die Anforderungen und Rechtsfolgen des Artikels 72 EU-Arbeitsweisevertrag für die ausnahmsweise Abweichung vom EU-Asylrecht LINK

- Daniel Thym (2018), Der Rechtsbruch-Mythos und wie man ihn widerlegt, Verfassungsblog Mai 2018 LINK

- Deutsches Institut für Menschenrechte (2018), Zurückweisungen von Flüchtlingen an der Grenze? – Eine menschen- und europarechtliche Bewertung, Juni 2018 LINK

- Wissenschaftliche Dienste des deutschen Bundestags (2017), Einreiseverweigerung und Einreisegestattung nach § 18, 2017, Seite 6 LINK

- Dana Schmalz (2018): Weshalb man Asylsuchende nicht an der Grenze abweisen kann, Link  

Kann Deutschland Straftäter und Gefährder abschieben?

Stand: Jan. 2025

Wenn es in Deutschland zu schweren oder aufsehenerregenden Straftaten durch Ausländer kommt, werden Rufe nach Abschiebungen laut. Kann Deutschland ausländische Straftäter oder Gefährder abschieben? Eine Übersicht zur Rechtslage.

Wann können ausländische Straftäter abgeschoben werden?

Nach dem AufenthaltsgesetzAufenthG §53, Abs. 1 kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er oder sie "die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die freiheitliche demokratische Grundordnung" gefährdet. In jedem Einzelfall muss die Behörde prüfen, ob das "Bleibeinteresse" oder das "Ausweisungsinteresse" überwiegt.

Ein starkes "AusweisungsinteresseAufenthG §54" besteht etwa, wenn die Person schwere StraftatenDarunter zählen u.a. Straftaten gegen das Leben, gegen die körperliche Unversehrtheit, gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Angriffe auf Polizist*innen begeht oder terroristischen beziehungsweise verfassungsfeindlichen Organisationen angehört. Ein starkes "BleibeinteresseAufenthG §55" besteht etwa, wenn die Person schon lange in Deutschland lebt oder familiäre Bindungen im Land hat.

Können straffällige Flüchtlinge abgeschoben werden?

Schutzsuchende im Asylverfahren sowie anerkannte FlüchtlingeAsylberechtigte, Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention und subsidiär Schutzberechtigte sind besonders geschützt: Sie können prinzipiell nur "bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" ausgewiesen werden - also zum Beispiel, wenn sie eine Terrorgefahr darstellen. Quelle AufenthG § 53 Abs. 3a, Abs. 4, Mediendienst Integration: Gefährder nach Syrien abschieben?, Link.

Wann können ausländische Straftäter nicht abgeschoben werden?

Für alle Ausländer*innen in Deutschland gilt das absolute Non-Refoulement-Gebot, das in der Genfer Flüchtlingskonvention sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist. Das besagt, dass eine Person nicht in ein Land abgeschoben werden darf, wo ihr Folter oder unmenschliche Behandlung droht. Wenn das der Fall ist, gilt ein AbschiebungsverbotAufenthG §60.

Sind Abschiebungen nach Syrien und Afghanistan aktuell rechtlich möglich?

Zwei Länder, die oftmals im Zusammenhang mit Abschiebeverboten genannt werden, sind Syrien und Afghanistan.

Die Situation in Syrien wird nach der Machtübernahme durch die islamistische HTS-Miliz im Dezember 2024 neu evaluiert. Seit 2012 gab es keine Abschiebungen nach Syrien. Zum einen pflegte die Bundesregierung keine Beziehung zum (inzwischen gestürtzen) Regime von Präsident Bashar Al-Assad. Zum anderen bestätigten zahlreiche internationalen Berichte zur Sicherheitslage im Land, dass – obwohl in Teilen des Landes keine Kampfhandlungen mehr stattfanden – die Lebenssituation und Menschenrechtslage weiterhin katastrophal sind. Rückkeherern drohten bis zum Sturz des Regimes Inhaftierung, Folter, unmenschliche Behandlung und allgemeine Lebensgefahr.QuelleWissenschaftliche Dienste des Bundestags (2024), Die Ausweisung von straffällig gewordenen Flüchtlingen nach Afghanistan und Syrien im Lichte des Völkerrechts, Seite 8 ff LINK, Syrian Network for Human Rights (2024), Most Notable Human Rights Violations in Syria in March 2024 LINK, EUAA (2024) Country Guidance Syria (April 2024) LINK

Nach Afghanistan wurden im August 2024 28 straffällige Personen abgeschoben. Das ist die erste Abschiebung seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 und erfolgte nach Medienangaben mit Unterstützung von Katar. Offiziell hat die Bundesregierung keine diplomatischen Beziehungen zum Taliban-Regime. Die Sicherheitslage hat sich internationalen Beobachtern zufolge in den vergangenen Jahren in Teilen des Landes gebessert. Die Menschenrechtslage bleibt dennoch aufgrund des Wirtschaftskollapses und der fehlenden internationalen Hilfe verheerend. Besonders Frauen und Mädchen drohe wegen des repressiven Taliban-Regimes Gefahr für Leib und Leben. Mitarbeitern der ehemaligen Regierung sowie Ortskräften der internationalen Militärmissionen drohen Folter und Hinrichtungen – sowohl von den Taliban als auch von anderen bewaffneten Gruppen. Das UN-Flüchtlingshilfswerk UNHCR rät explizit davon ab, Personen nach Afghanistan abzuschieben.QuelleWissenschaftliche Dienste des Bundestags (2024), Die Ausweisung von straffällig gewordenen Flüchtlingen nach Afghanistan und Syrien im Lichte des Völkerrechts, Seite 8 ff LINK, EUAA (2024) Country Guidance Afghanistan (May 2024) LINK, Interview mit Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network, Tagesschau 5.6.2024 LINK

Vier deutsche Oberverwaltungsgerichte haben sich seit 2021 mit der Frage beschäftigt, ob die Bedingungen für ein Abschiebeverbot nach Afghanistan gegeben sind: Die Urteile der Gerichte fielen unterschiedlich aus.QuelleTanja Podolski (2024), Ist Abschieben nach Afg­ha­nistan recht­lich mög­lich? in Legal Tribune Online (Juni 2024) LINK

Was passiert mit ausgewiesenen Personen, die nicht abgeschoben werden können?

Ausländer*innen, die ihren Aufenthaltstitel verlieren und nicht abgeschoben werden, bekommen eine Duldung. Das bedeutet unter anderem, dass sie nicht frei reisen und nicht standesamtlich heiraten können und eingeschränkte Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten haben.

Warum werden ausreisepflichtige Personen nicht abgeschoben?

Stand: Feb. 2025

Selbst wenn Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsstatus der Aufforderung nicht nachkommen, Deutschland zu verlassen, kann ihre Abschiebung aufgeschoben oder gar ausgesetzt werden.

Die Abschiebung kann aufgeschoben und eine "Duldung" erteilt werden, wenn:

  • die Landesbehörde die Abschiebung "aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen" für maximal drei Monate aussetzt, 
  • der/die Ausländer*in eine qualifizierte Berufsausbildung absolviert,
  • sie/er ein minderjähriges Kind hat, das im Besitz einer AufenthaltserlaubnisSiehe hierzu AufenthG §25a ist,
  • sie/er mit einem anderen Geduldeten eng verwandt ist,
  • ein/e Arzt/Ärztin bescheinigen kann, dass die Person, die abgeschoben werden muss, eine schwerwiegende Erkrankung hat, die die Abschiebung beeinträchtigen kann oder
  • rechtliche Gründe vorliegen, die eine Ausreise hindern – wie etwa mangelnde Reisedokumente.RechtsgrundlageAufenthaltsgesetz §60a

Die Zahlen

Fehlende Reisedokumente sind der häufigste Grund für "Duldungen". Zum Stichtag 31.12.2023 wurden abgelehnte Asylbewerber*innen in Deutschland aus folgenden Gründen "geduldet":

  • Fehlende Reisedokumente: 45.566
  • Ungeklärte Identität: 25.408
  • Familiäre Bindungen zu anderen Geduldeten: 20.740
  • Dringende humanitäre oder persönliche Gründe (z. B. Beendigung der Schule/Ausbildung; Betreuung kranker Familienangehöriger): 7.208
  • Ausbildungsduldung (Anspruch): 3.208
  • Beschäftigungsduldung (Regelanspruch+Familienangehörige): 1.230
  • Abschiebestopp für bestimmten Gruppen oder in bestimmte Staaten: 3.480
  • Medizinische Gründe: 2.537
  • "Konkrete Maßnahmen" zur Abschiebung stehen bevor: 5.603
  • Folgenatrag gestellt: 6.031
  • Unbegleitete Minderjährige: 4.114
  • Sonstige Gründe: 65.087QuelleBundestagsdrucksache 20/11101, Seite 44

Geduldete, die ihre Abschiebung verhindern – etwa indem sie bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten nicht mitwirken, können mit LeistungskürzungenAsylbLG §1a Absatz 3 und eine WohnsitzpflichtAufenthG §60b, Abs. 5 bestraft werden.

Um Identitäten schneller festzustellen und die nötigen Reisedokumente zu beschaffen, hat die Bundesregierung Rückübernahmeabkommen mit etlichen Ländern unterschrieben (darunter mehrere Balkanstaaten, Algerien und Marokko). Mit Afghanistan hat die Europäische Union ein Kooperationsabkommen vereinbart, in dessen Rahmen Rückführungen erleichtert werden sollen. Mit einigen der wichtigsten Herkunftsländer von Asylbewerbern wie etwa Pakistan, Iran oder Nigeria gibt es bislang kein Abkommen.

Gescheiterte Abschiebungen

Rund 32.600 Abschiebungen sind 2024 vor der Übergabe der ausreisepflichtigen Personen an die Bundespolizei gescheitert. Etwa 1.150 Abschiebungen scheiterten nachdem die ausreisepflichtige Person an die Bundespolizei übergeben wurde. In etwa 19 Prozent der gescheiterten Abschiebungen (nach Übergabe an die Bundespolizei) wurden diese wegen des "passiven Widerstands" der Betroffenen abgebrochen – in sechs Prozent der Fälle wegen "aktiven Widerstands". 84 Abschiebungen wurden aus medizinischen Gründen abgeborchen. In 342 Fällen weigerten sich die Fluggesellschaft oder der/die Pilot*in, die Abzuschiebenden zu transportieren.QuelleBundestagsdrucksache 20/14946, Seite 17 ff LINK

 

Abschiebungen im Rahmen der Dublin-Verordnung

Stand: Mar. 2025

Die Dublin-III-Verordnung regelt, welcher EU-Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Demnach ist in der Regel immer der erste Mitgliedstaat zuständig, über den die EU betreten wurde. Unter anderem soll so verhindert werden, dass eine Person mehrere Asylanträge in verschiedenen EU-Ländern stellt. Die Verordnung gilt für alle EU-Mitgliedstaaten, die Schweiz, Norwegen und Lichtenstein.QuelleVerordnung 604/2013 EU LINK

Wie funktioniert das Dublin-Verfahren?

Wenn Schutzsuchende einen Asylantrag in Deutschland stellen, prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zunächst, ob sie bereits in einem anderen Dublin-Staat registriert sind. Das kann durch ein persönliches Gespräch sowie durch einen Abgleich der Fingerabdrücke mittels der EURDOAC-Datenbank erfolgen. Wenn sich herausstellt, dass die antragstellende Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat registriert wurde, schickt das Bundesamt ein sogenanntes Übernahmeersuchen an die zuständige Stelle des Erstaufnahme-Staates.QuelleBundesamt für Migration und Flüchtlinge (2019) Prüfung des Dublin-Verfahrens LINK

Wenn der Mitgliedstaat der Übernahme zustimmt, wird das Asylverfahren in Deutschland eingestellt und der Antragsteller soll in den zuständigen Staat ausreisen oder abgeschoben werden. Dagegen kann der Antragsteller klagen. Die Überstellung muss innerhalb von (maximal) 18 MonatenVO 604/2013, Artikel 29 LINK ab Zustimmung des Mitgliedstaats erfolgen. Wenn der Antragstellende nach 18 Monaten noch nicht überstellt wurde, wird der Staat, in dem die asylsuchende Person sich aktuell aufhält, für den Asylantrag zuständig. Im Rahmen der Reform des "Gemeinsamen Europäischen Asylsystems" soll diese Frist auf drei JahreSiehe Asyl und Migrationsmanagement-Verordnung, Artikel 46 LINK verlängert werden.QuelleBundesamt für Migration und Flüchtlinge (2019) Prüfung des Dublin-Verfahrens LINK

Schutzsuchende, für die nach der Dublin-III-Verordnung ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig ist und für die eine Abschiebung angeordnet wurde, sind ausgeschlossen von Asylbewerberleistungen, wenn eine Ausreise für sie "rechtlich und tatsächlich möglich" ist. Ihnen wird ein "Laissez-Passer" erteilt, das sie zur selbständigen Ausreise befugt.RechtsgrundlageGesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems, Artikel 4 LINK, Änderungsanträge zu Nummer 3, Buchstabe a, Seite 13

Wie viele "Dublin-Fälle" gibt es?

Stand: Mar. 2025

Im Rahmen der Dublin-III-Verordnung hat Deutschland 2024 etwa 74.600 "Übernahmeersuche" an andere EU-Mitgliedstaaten gestellt – vor allem an Griechenland (ca. 15.500 Übernahmeersuche), Kroatien (14.100) und Italien (12.800). Tatsächlich in das Land überstellt, das für sie zuständig ist, wurden in dieser Zeit rund 5.800 Menschen – vor allem nach Österreich (ca. 1.100 Überstellungen), Frankreich (970) und Spanien (580). Zwischen Januar und Oktober 2024 wurden etwa 4.600 Menschen aus anderen europäischen Staaten nach Deutschland überstellt.QuelleAktuelle zahlen zu Asyl, Dezember 2024, Seite 10 LINK; Bundestagsdrucksache 20/15133, Seiten 5 ff und 37

2023 gab es 74.600 "Übernahmeersuche" und rund 5.000 Überstellungen. Etwa 4.300 Menschen wurden aus anderen europäischen Staaten nach Deutschland überstellt.QuelleBAMF, Aktuelle Zahlen zu Asyl 12/2023, Seite 10, Bundestagsdrucksache 20/10869, Seite 23

Warum werden "Dublin-Fälle" nicht abgeschoben?

Ende Januar 2025 hielten sich rund 26.800 Asylbewerber*innen in Deutschland auf, bei denen im Rahmen vom Dublin-III-Verfahren festgestellt wurde, dass ein anderer Mitgliedstaat für sie zuständig ist. Etwa 6.200 von ihnen gelten als ausreisepflichtig.QuelleBundestagsdrucksache 20/15133, Seite 11

Es gibt viele Gründe, weshalb eine Dublin-Abschiebung nicht vollzogen werden kann. Im Fall einiger Mitgliedstaaten wie etwa Griechenland (bis 2024Seit Anfang 2024 sind Dublin-Überstellungen nach Griechenland wieder möglich, wie das BAMF auf Anfrage von "Pro Asyl" bestätigt hat (20.8.2024) LINK) haben deutsche Gerichte festgestelltSiehe zum Beispiel Verwaltungsgericht München Az.: M 11 S 19.50772, M 11 S 19.50759 LINK, dass dort systemische Mängel bestehen und Asylbewerbern eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. In anderen Fällen weigern sich Mitgliedstaaten aufgrund hoher Flüchtlingszahlen, Dublin-Fälle zurückzunehmen – das ist zum Beispiel derzeit der Fall in ItalienSiehe Verfassungsblog (2023), Im asylrechtlichen Niemandsland zwischen Europa und Italien LINK und galt 2022 für BulgarienSieheAsyl.net (2023) Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf Dublin-Überstellungen LINK.QuelleAsyl.net (2024), BAMF plant Dublin-Überstellungen nach Griechenland (28.02.2024) LINK, Verfassungsblog (2023), Im asylrechtlichen Niemandsland zwischen Europa und Italien LINK; Asyl.net (2023) Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf Dublin-Überstellungen LINK

Hindernisse bei anderen EU-Mitgliedstaaten sind der Hauptgrund, weshalb Überstellungen scheitern (rund ein Viertel der Fälle 2023). Ein weiterer Grund sind Probleme bei der Ausländerbehörde (20 Prozent der Fälle). In etwa 12 Prozent der Fälle scheiterte die Überstellung, weil die ausreisepflichtige Person untergetaucht ist.QuelleBundestagsdrucksache 20/10869, Seite 29 LINK

Wie viele Personen sind "ausreisepflichtig"?

Stand: Feb. 2025

Bei "Ausreisepflichtigen" handelt es sich um abgelehnte Asylbewerber*innen sowie um ausländische Studierende, Arbeitnehmer*innen oder Touristen, deren Visum abgelaufen ist (sogenanntes overstay). Darunter sind auch alle Personen mit einer Duldung, sie machen einen Großteil der Ausreisepflichtigen aus.

Zum Stichtag 31.12.2024 waren 220.808 MenschenAngaben des Bundesinnenministeriums auf Anfrage des MEDIENDIENSTES in Deutschland ausreisepflichtig. Der Anteil von abgelehnten Asylbewerber*innen unter ihnen lag in den letzten Jahren zwischen 50 und 60 Prozent (zum Stichtag 30.6.2024 waren es 128.355 Personen). Die Zahl der ausreisepflichtigen Personen ging zuletzt zurück – um etwa 27 Prozent im Vergleich zu 2022. Das liegt in erster Linie daran, dass viele ausreisepflichtige Personen mit einer Duldung einen "Chancenaufenthalt" beantragt haben (s. unten).

Rund 81 Prozent der "Ausreisepflichtigen" haben eine Duldung (ca. 178.500 Personen). Das heißt: Sie wurden aufgefordert, das Land zu verlassen, können aber "aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen" nicht abgeschoben werden. Die Zahl der "unmittelbar Ausreisepflichtigen" beläuft sich auf 42.300 (Stand: Dezember 2024). Das sind Personen, die ihre Duldung nicht verlängert haben und womöglich bereits das Land verlassen haben.QuelleAngaben des Bundesinnenministeriums auf Anfrage des MEDIENDIENSTES, Bundestagsdrucksache Drucksache 20/12626, Seite 26 LINK. Die Zahl der "unmittelbar Ausreisepflichtigen" ergibt sich aus der Gesamtzahl der Ausreisepflichtigen abzüglich der Geduldeten.

"Vollziehbar" oder "unmittelbar" ausreisepflichtig?

Als "vollziehbar ausreisepflichtig§58 AufenthG LINK" gelten alle Personen, die eine Ausreiseaufforderung bekommen haben und nicht innerhalb der Ausreisefrist das Land verlassen haben. Auch alle Personen mit einer Duldung gelten als „vollziehbar ausreisepflichtig”. Denn: Eine Duldung beseitigt weder die Ausreisepflicht noch deren Vollziehbarkeit, sie setzt nur den Vollzug zeitweilig aus. Das heißt: Wenn eine Ausländerbehörde entscheidet, dass die “Abschiebungshindernisse” entfallen, können ausreisepflichtige Personen abgeschoben beziehungsweise in Abschiebungshaft genommen werden – unabhängig davon, ob sie eine Duldung haben oder nicht. Sogenannte unmittelbar ausreisepflichtige Personen sind Personen, die ihre Duldung nicht verlängert haben und womöglich bereits ausgereist sind. Dabei handelt es sich um eine statistische und keine rechtliche Kategorie.

Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem Asylantrag kommen vor allem aus vier Ländern (Stand: 30.6.2023): Afghanistan (12,3 Prozent aller Ausreisepflichtigen mit abgelehnten Asylantrag), Irak (11,7 Prozent), Nigeria (7,9) und dem Iran (5,5).QuelleAngaben des Bundesinnenministeriums auf Anfrage des MEDIENDIENSTES; Bundestagsdrucksache Drucksache 20/12626, Seite 26 LINK; Bundestagsdrucksache 20/9796, Seite 29; Bundestagsdrucksache 20/8046, Seite 25, BAMF (2023) Wege aus der Ausreisepflicht nach ablehnender Asylentscheidung, Seite 6 LINK 

Ehemalige ausreisepflichtige Personen mit "Chancenaufenthalt"

Ende Dezember 2024 hatten 49.263 PersonenAngaben des Bundesinnenministeriums auf Anfrage des Mediendienstes einen sogenannten Chancenaufenthalt (Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG). Dabei handelt es sich um Geduldete, die eine Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" für 18 Monate bekommen haben. Die meisten von ihnen kamen aus dem Irak, der Russischen Föderation und Nigeria. Von allen ehemaligen ausreisepflichtigen Personen, die den "Chancenaufenthalt" hatten, haben zum 31.12.2024 rund 9.700 Personen eine weitere Aufenthaltserlaubnis (AufenthG 25a/b) bekommen.QuelleAngaben des Bundesinnenministeriums auf Anfrage des Mediendienstes

Wege aus der Ausreisepflicht – das Chancen-Aufenthaltsrecht

Stand: Apr. 2025

Wenn eine Person "ausreisepflichtig" ist, hat sie prinzipiell zwei Optionen, um aus diesem Zustand zu kommen: Entweder verlässt sie die Bundesrepublik oder sie bekommt einen Aufenthaltstitel. Im ersten Fall wird sie abgeschoben beziehungsweise verlässt das Land freiwillig. Im zweiten Fall muss sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Einer Analyse des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge aus dem Jahr 2023 zufolge bleiben abgelehnte Asylbewerber*innen im Durchschnitt vier Jahre in der "Ausreisepflicht". Etwa ein Drittel der ausreisepflichtigen Personen kommen aus der "Ausreisepflicht" indem sie das Land verlassen. Ein weiteres Drittel bekommt eine Aufenthaltserlaubnis. Lediglich in 10 Prozent der Fälle wird die "Ausreisepflicht" durch eine Abschiebung beendet.QuelleBAMF (2023), Wege aus der Ausreisepflicht nach ablehnender Asylentscheidung, Seiten 7-9 LINK

Ob ausreisepflichtige Personen eine Aufenthaltserlaubnis bekommen oder das Land verlassen, hängt vor allem davon ab, woher sie kommen: Personen aus den Westbalkan-Staaten und Pakistan verlassen mehrheitlich die Bundesrepublik. Personen aus Afghanistan, dem Irak, dem Iran, Nigeria oder Russland bekommen hingegen öfter einen Aufenthaltstitel.QuelleBAMF (2023), Wege aus der Ausreisepflicht nach ablehnender Asylentscheidung, Seiten 10-11 LINK

Der Chancen-Aufenthalt

Zum 31. Dezember 2022 trat das "Chancen-Aufenthaltsrecht" in Kraft. Demnach können Geduldete, die zum Stichtag 31. Oktober 2022 fünf Jahre oder länger in Deutschland leben, gemeinsam mit ihren Angehörigen eine Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" für 18 Monate bekommen. Innerhalb dieser Zeit müssen sie die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht erfüllen. Dazu gehört, dass sie überwiegend selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, ausreichende Deutschkenntnisse haben und ihre Identität geklärt ist.

Der Koalitionsvertrag vom 1. April 2025 sieht keine Fortführung der Regelung zum Chancen-Aufenthalt vor. Es soll eine Folgeregelung geben, jedoch mit höheren Voraussetzungen.QuelleKoalitionsvertrag 2025 "Verantwortung für Deutschland", S. 96

Sind die Voraussetzungen erfüllt, soll die Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG §25b (s. unten) verlängert werden. Wenn nicht, fallen die Betroffenen in die Duldung zurück. Ausgeschlossen vom neuen Gesetz sind Geduldete, die Falschangaben über ihre Identität gemacht haben oder straffälligAusgenommen sind Straftaten, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen drohen oder bis zu 90 Tagessätzen nach dem Aufenthalts- oder Asylgesetz, genauso wie Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten. geworden sind.

Die Zahlen

Zum Stichtag 31. Dezember 2024 besaßen laut Ausländerzentralregister (AZR) rund 49.300 PersonenAngaben des Bundesinnenministeriums auf Anfrage des MEDIENDIENSTES einen Aufenthaltstitel nach dem Chancen-Aufenthaltsrechtnach § 104c Absatz 1 AufenthG. Die meisten von ihnen kommen aus dem Irak, der Russischen Föderation und Nigeria. Rund 9.700 Personen mit Chancen-Aufenthaltstitel haben bereits den Übergang in die vorgesehene Folge-Aufenthaltserlaubnisnach § 25a bzw. § 25b AufenthG geschafft.QuelleAngaben des Bundesinnenministeriums auf Anfrage des MEDIENDIENSTES (Januar 2025)

Einige Personen werden auch wieder zurück in die Duldung gefallen sein, denn im September 2024 hatten noch 76.100 Personen einen Titel nach dem Chancen-Aufenthaltsrechtnach § 104c Absatz 1 AufenthG.QuelleBAMF (2025), Zwischen Duldung und Bleiberecht: Wie und für wen wirkt das Chancen-Aufenthaltsrecht?, Seite 7 LINK; Deutscher Bundestag (2024): Drucksache 20/12387, S. 3–5, LINK

Nach einer Analyse Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatten bis September 2024 rund die Hälfte der langjährig Geduldeten einen Chancenaufenthalt erhalten – das entspricht rund einem Viertel aller Ausreisepflichtigen. Ob Personen den Aufenthalt beantragen, hängt auch von ihrem Aufenthaltsort ab: Während in Brandenburg mehr als 80 Prozent der potentiell Berechtigten den Chancenaufenthalt beantragt haben, waren es im Saarland etwa ein Drittel (Stand: August 2024).QuelleBAMF (2025), Zwischen Duldung und Bleiberecht: Wie und für wen wirkt das Chancen-Aufenthaltsrecht?, S. 7 ff, LINK

Das Chancen-Aufenthaltsrecht fördert dem BAMF zufolge die Identitätsfeststellung bei undokumentierten Personen: Besonders viele Personen ohne Identitätsdokumente, die deshalb eine "Duldung Light" hatten, haben einen Antrag gestellt – und mussten dabei ihre Identität nachweisen.QuelleBAMF (2025), Zwischen Duldung und Bleiberecht: Wie und für wen wirkt das Chancen-Aufenthaltsrecht?, S. 11 LINK

Andere Wege aus der Duldung

Seit 2015 können "Langzeit-Geduldete" sowie Menschen, die nicht abgeschoben werden können, eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Das betrifft vier Gruppen:

  • Geduldete, die "nachhaltig integriertAufenthG §25b" sind. Nachhaltig integriert heißt: Sie leben schon länger in Deutschland und verdienen ihren Lebensunterhalt überwiegend selbst. Bei Alleinstehenden müssen es mehr als acht Jahre sein, bei Familien mit minderjährigen Kindern mehr als sechs Jahre. Zum Stichtag 30.06.2024 haben 37.673 Personen eine solche Aufenthaltserlaubnis erhalten.QuelleBundestagsdrucksache 20/13040, Seite 29
  • JugendlicheAufenthG §25a (14 bis 18 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 21), die vier Jahre in der Bundesrepublik gelebt oder hier einen Schul- oder Berufsabschluss erworben haben. Auch ihre Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner können dann ein Bleiberecht bekommen. Im Juni 2024 waren es rund 21.321 Jugendliche und Heranwachsende.QuelleBundestagsdrucksache 20/13040, Seite 27
  • Wer eine "qualifizierte Berufsausbildung" abgeschlossen hat beziehungsweise seit mindestens drei Jahren als Fachkraft arbeitet und über ausreichende Sprachketnnisse und Wohnraum verfügt, kann ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis bekommen (Aufenthaltsgesetz §18a und §19d). Eine Aufenthaltserlaubnis können ausreisepflichtige Personen auch zum Zweck der Berufsausbildung bekommen (AufenthG §16g). Zum Stichtag 30.06.2024 waren es 10.014 Menschen.QuelleBundestagsdrucksache 20/13040, Seite 10
  • ebenso wie Menschen, bei denen nicht anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit abgeschoben werden können (AufenthG §25 Abs. 5). Mit dieser Aufenthaltserlaubnis lebten in Deutschland Ende 2023 rund 56.154 Personen.QuelleBundestagsdrucksache 20/13040, Seite 25

Wie funktioniert eine Abschiebung?

Stand: Feb. 2025

Drittstaatsangehörige, die keinen Aufenthaltsstatus haben, sowie Asylbewerber*innen, deren Antrag abgelehnt wurde, werden ausreisepflichtig. Das heißt: Sie müssen das Bundesgebiet unverzüglich oder innerhalb einer bestimmten Frist verlassen. Im Fall von abgelehnten Asylbewerbern beträgt diese Frist 30 TageAsylG §38 – beziehungsweise eine Woche, wenn sie aus sicheren HerkunftsstaatenAsylG §36 kommen.

Wenn sie der Aufforderung, das Land zu verlassen, nicht nachkommen, können sie abgeschoben werden. Für den Vollzug der Abschiebung sind die Bundesländer zuständig. Zunächst prüfen die lokalen Ausländerbehörden, ob es Abschiebungshindernisse gibt. Ist dies nicht der Fall, wird ein Abschiebetermin festgesetzt, der dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird.QuelleBundesregierung, Wie funktioniert eine Abschiebung?

Wenn ein Ausreisepflichtiger sich zuvor der Abschiebung entzogen hat oder eine erhebliche Fluchtgefahr anzunehmen ist, kann er in Haft genommen werden.

Für abgeschobene Ausländer*innen gilt ein WiedereinreiseverbotAufenthG §11, Absätze 1-3, dessen Dauer von der zuständigen Ausländerbehörde festgelegt wird. Das Einreiseverbot darf nicht länger als fünf Jahre gelten – es sei denn, dass der Ausländer "auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht."

Einige Ausreisepflichtige werden einzeln abgeschoben, andere im Rahmen von sogenannten Sammelabschiebungen. Auch können die Abschiebungen in Begleitung von Polizisten oder von privatem Sicherheitspersonal stattfinden.

Sammelabschiebungen

Von den rund 20.100 Abschiebungen, die 2024 vollzogen wurden, fanden etwa 7.300 mittels Charterflüge statt. Sammelabschiebungen werden zum Teil von deutschen Behörden, zum Teil von der EU-Grenzschutzagentur Frontex koordiniert. Rund 7.600 Abschiebungen fanden in Begleitung von Beamt*innen der Bundespolizei statt, rund 2.000 in Begleitung von Sicherheitskräfte der Zielstaaten – und etwa 9.700 ohne Begleitung.QuelleBundestagsdrucksache 20/14946, Seiten 14 ff.

Kosten

Sammelabschiebungen mit Charterflügen sind teuer. 2024 hat die Bundesregierung dafür mehr als 25 Millionen Euro ausgegeben. Die Kosten können jedoch je nach Zielland stark variieren: Eine Person zum Beispiel nach Nigeria abzuschieben, kostet mehr als 21.000 Euro. Die Grenzschutzagentur Frontex beteiligt sich an einem Teil der Kosten.QuelleBundestagsdrucksache 20/14946, Anlage Seite 31 ff

Ausweisung oder Abschiebung?

Stand: Apr. 2025

In der Alltagssprache wird der Begriff "Ausweisung" oft als Synonym für "Abschiebung" verwendet. In der Rechtssprache bezeichnen die Begriffe jedoch sehr unterschiedliche Dinge: "Abschiebung" bezeichnet das Verfahren, mit dem ein Ausländer außer Landes gebracht wird. "Ausweisung" meint hingegen laut AufenthaltsgesetzAufenthG §53 Absatz 1 den Entzug eines Aufenthaltstitels. Das geschieht, wenn der Ausländer "die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet". In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob das "Ausweisungsinteresse" das "Bleibeinteresse" übertrifft. Nicht alle Ausweisungen führen auch zu einer Abschiebung.

Ausweisungsinteresse/Bleibeinteresse

Das AusweisungsinteresseAufenthG §54 wiegt besonders schwer bei Straftaten, die zu Freiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren führen – und ein Jahr, wenn es sich um Straftaten "gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte" handelt. Ein besonders schweres "Ausweisungsinteresse" besteht zudem, wenn der Ausländer zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft oder Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation ist. Das BleibeinteresseAufenthG §55 wiegt hingegen besonders schwer, wenn der Ausländer in Deutschland geboren ist beziehungsweise hier länger als fünf Jahre lebt.

Wer ausgewiesen wird, muss das Land verlassen. Für ihn gilt ein Einreiseverbot, dessen Dauer von der zuständigen Ausländerbehörde festgelegt wird. Das Einreiseverbot darf nur bei einer „schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ fünf Jahre überschreiten.RechtsgrundlageAufenthG §11, Absätze 1-3

Anerkannte Flüchtlinge können nur dann ausgewiesen werden, wenn sie "eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" darstellen. Straffällige Asylbewerber können ausgewiesen werden, wenn ihr Antrag endgültig abgelehnt wird oder sie als Gefahr für die Sicherheit angesehen werden.RechtsgrundlageAufenthG §53, Absätze 3-4

Auf die Ausweisung folgt nicht immer eine Abschiebung

Wenn eine schutzsuchende Person in Deutschland ausgewiesen wird und somit ihren Aufenthaltstitel verliert, heißt das nicht, dass sie abgeschoben wird. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge muss zunächst prüfen, ob im Herkunftsland das Leben oder die Freiheit der ausreisepflichtigen Person bedroht sind. Wenn das der Fall ist, gilt ein AbschiebungsverbotAufenthG §60

Ausländer*innen, die ihren Aufenthaltstitel verlieren und nicht abgeschoben werden, bekommen eine Duldung. Wenn eine Abschiebung voraussichtlich nicht möglich ist, kann die Ausweisung und die damit verbundene Duldung, kontraproduktiv sein – auch bei Straftäter*innen, sagen Expert*innen.

Die Zahlen

In Deutschland hielten sich zum Stichtag 30. Juni 2024 rund 35.700 Personen auf, die ausgewiesen wurden –und somit eine "Ausweisungsverfügung" haben. Die meisten von ihnen kommen aus der Türkei (ca. 12 Prozent), Serbien (sieben Prozent), Kosovo (fünf Prozent), der Ukraine (fünf Prozent) und Albanien (vier Prozent).QuelleAntwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Linksfraktion, BT-Drs. 20/13061, Seite 32 LINK

Wie funktioniert die geförderte Rückkehr?

Stand: Mar. 2025

Anerkannte Flüchtlinge, abgelehnte Asylbewerber sowie Asylbewerber, die vor Abschluss ihres Asylverfahrens Deutschland verlassen wollen, können unter anderem mit Unterstützung von Rückkehr- beziehungsweise Reintegrations-Programmen Deutschland verlassen. Dazu gehören:

  • REAG/GARP: Das Rückkehr-Programm der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bietet Rückkehrenden unter anderem Reisebeihilfe bis maximal 200 Euro, die Erstattung medizinischer Kosten und eine "Starthilfe" bis zu 3.500 Euro pro Familie an. Menschen, die kein Visum benötigen, um nach Deutschland einzureisen – wie etwa aus dem West-Balkan, Georgien und der Ukraine – bekommen nur verminderte Reisebeihilfe und sind aus dem "Starthilfe"-Programm ausgeschlossen. Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die noch während des Asylverfahrens oder spätestes zwei Monate nach einem negativen Bescheid die Rückkehrförderung beantragen, erhalten einen "Bonus" von 500 Euro. REAG/GARP ist das meistgenutzte Rückkehr-Programm in Deutschland. Zahlen: 2024 haben etwa 10.200 Personen Deutschland mit einer REAG/GARP-Förderung verlassen. Die größte Gruppe der Teilnehmerinnen und Teilnehmer kam aus der Türkei und Nordmazedonien.QuelleBundestagsdrucksache 20/14946, Seite 22
  • StarthilfePlus: Zusätzlich zum REAG/GARP-Programm können sich Rückkehrer für das Programm "Starthilfe Plus" bewerben. Dabei erhalten Personen aus 35 StaatenAfghanistan, Ägypten, Algerien, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Burkina Faso, China, Elfenbeinküste, Demokratische Republik Kongo, Eritrea, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Indien, Irak, Kamerun, Kenia, Mali, Marokko, Mongolei, Niger, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Senegal, Sierra Leone, Simbabwe, Sri Lanka, Sudan, Togo, Tunesien, Vietnam eine "Reintegrationshilfe" im Wert von 1.000 Euro pro Person beziehungsweise 2.000 Euro pro Familie. Rückkehrer aus Armenien, Aserbaidschan, Iran, Libanon, Tadschikistan und der Türkei erhalten zudem Hilfe, um ihre Wohnsituation zu verbessern. Langzeitgeduldete aus dem West-Balkan, Georgien und der Republik Moldau bekommen Unterstützung bei Wohn- und medizinischen Kosten. Zahlen: 2024 wurden rund 5.900 Personen durch "Starthilfe Plus" unterstützt.QuelleBundestagsdrucksache 20/15103, Seite 12
  • Die Bundesländer haben eigene Rückkehr- und Reintegrationsprogramme ins Leben gerufen. Einige dieser Programme gibt es schon seit langem, wie etwa die "Landesförderung freiwillige Rückkehr" in Baden-Württemberg und die "Landesinitiative Rückkehr" in Rheinland-Pfalz. Sehr oft dienen die landeseigenen Programme dazu, Förderungen durch andere Programme aufzustocken. Deshalb ist es nicht möglich, genau zu sagen, wie viele Menschen ausschließlich mithilfe dieser Programme Deutschland verlassen haben. 2024 haben (laut Daten des Ausländerzentralregisters) 10.176 Personen Deutschland mit einer finanziellen Förderung der Länder verlassen.QuelleBundestagsdrucksache 20/14946, Seite 24
  • Rückkehrvorbereitenden Maßnahmen (RkVM): Unterstützung bei Arbeitssuche im Herkunftsland / Reintegration. 2024 gab es 333 Teilnehmer*innen.QuelleBundestagsdrucksache 20/15103, Seite 12
  • URA: Das Projekt URA bietet kosovarischen Rückkehrern ein "Überbrückungsgeld", einen Mietkostenzuschuss, die Erstattung von Behandlungs- und Medizinkosten und Arbeitsberatung an. 2024 wurden 755 Personen gefördert.QuelleBundestagsdrucksache 20/15103, Seite 12
  • Zentren für Migration und Entwicklung: Im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) betreibt die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH in verschiedenen Ländern so genannte "Zentren für Migration und Entwicklung", die Rückkehrende bei der Reintegration unterstützen. Zwischen Anfang Juni
    2023 und Ende Mai 2024 haben rund 700 Rückkehrer*innen von diesen Maßnahmen profitiert.QuelleBundestagsdrucksache 20/15103, Seite 12
  • Perspektive Heimat: Das Programm des Entwicklungsministeriums in Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) bietet Teilnehmerinnen und Teilnehmern in 13 LändernAfghanistan, Ägypten, Albanien, Gambia, Ghana, Irak, Kosovo, Marokko, Nigeria, Pakistan, Senegal, Serbien und Tunesien Beratung in Sachen Arbeitssuche und Existenzgründung an. Darunter sind auch viele Rückkehrer.
  • European Reintegration Programme: Kurz- und Langzeitunterstützung – etwa bei Wohnungssuche, Medizinischer Bedarf (bei schweren Erkrankungen), schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen. Gefördert durch die Europäsiche Union. 2024 waren rund 5.100 Personen am Programm beteiligt.QuelleBundestagsdrucksache 20/15103, Seite 12

Weitere Informationen über Rückkehr-Beratung beziehungsweise -Förderung und Reintegrationsprogramme findet man unter anderem auf den Webportalen "Returning from Germany" und "Build your future".

Ausreisepflicht und Abschiebungen in der EU

Stand: Mar. 2025

Es liegen keine genauen Daten zu Personen vor, die in der Europäischen Union ausreisepflichtig sind. Einer SchätzungMIRREM (2024), The Irregular Migrant
Population of Europe, Seite 3 LINK
des internationalen Forschungsprojekts "Mirrem" basierend auf 12 europäische Staaten (inkl. Großbritannien) zufolge könnten es zwischen 2,6 Millionen und 3,2 Millionen Personen sein. Statistisch erfasst sind viele davon nicht, sondern nur Personen, die zur Ausreise aufgefordert, festgenommen oder als "illegal anwesend befunden" werden (found to be illegally present).QuelleMIRREM (2024), The Irregular Migrant
Population of Europe, Seite 3 LINK, Eurostat (2025), Enforcement of Immigration Legislation (migr_eil), Reference Metadata LINK

Zwischen Januar und September 2024 wurden Eurostat zufolge in der EU rund 328.000 Ausreiseaufforderungen (order to leave) erlassen. Das sind fast genauso viele wie im Vorjahreszeitraum. Die meisten Ausreiseaufforderungen gab es in Frankreich (ca. 96.400), Deutschland (41.900), Spanien (32.400), und Italien (20.500). Diese betrafen vor allem Personen aus Algerien (26.300), Marokko (23.500), der Türkei (19.000) und Syrien (18.400).QuelleEurostat (2025), Zur Ausreise aufgeforderte Drittstaatenangehörige nach Staatsangehörigkeit, Alter und Geschlecht - Vierteljährliche Daten (gerundet) (migr_eiord1) LINK

Ausgereist nach einer Ausreiseaufforderung (return following an order to leave) sind laut Eurostat zwischen Januar und September 2024 rund 78.300 Drittstaatsangehörige. Das sind rund 27 Prozent mehr Ausreisen als im Vorjahreszeitraum. In etwa der Hälfte der Fälle wurde die Person abgeschoben (assisted forced return). Die meisten Ausreisen wurden in folgenden Ländern registriert: Frankreich (ca. 11.000), Deutschland (9.000), Spanien (7.500) und Schweden (7.300). Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung sind dabei nicht berücksichtigtEurostat (2025), Enforcement of Immigration Legislation (migr_eil), Reference Metadata LINK. Die meisten ausgereisten Personen kamen aus Georgien (ca. 8.100 Personen), Albanien (5.800 Personen), der Türkei (5.300) und Kolumbien (3.900).QuelleEurostat (2025), Nach Ausweisung zurückgekehrte Drittstaatenangehörige nach Staatsangehörigkeit, Zielland, Alter und Geschlecht - Vierteljährliche Daten (gerundet) (migr_eirtn1) LINK

Genaue Daten für Deutschland gibt es hier. Die weichen von den Eurostat-Daten ab, vor allem da diese keine Dublin-Überstellungen enthalten.

Abschiebungen aus der Europäischen Union sollen nach EU-RechtEU-Rückführungsrichtlinie, Artikel 1 LINK im Einklang mit den Grundrechten und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschafts- und des Völkerrechts erfolgen. Die Rückführungsrichtlinie bestimmt zudem, dass die Mitgliedstaaten für das Monitoring der Rückführungen zuständig sind. Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) veröffentlich jährlich einen BerichtFRA (2025), Forced Return Monitoring Systems 2024 LINK über das Monitoring-System und potentielle Menschenrechtsverletzungen bei Abschiebungen.

Wie ist Abschiebehaft geregelt?

Stand: Jan. 2025

Wenn ein ausländischer Staatsbürger unmittelbar ausreisepflichtig ist und Deutschland nicht freiwillig verlässt, kann er in Abschiebehaft genommen werden. Ein Gericht darf das aber in der Regel nur dann anordnen, wenn es keine andere Möglichkeit sieht, die Ausreise durchzusetzen beziehungsweise eine "erhebliche Fluchtgefahr" besteht. In AbschiebehaftAufenthg §62 Abs. 3 können auch Ausreisepflichtige genommen werden, von denen eine "Gefahr für Leib und Leben Dritter" ausgeht.RechtsgrundlageAufenthaltsgesetz §62 Absatz 1

Es gibt verschiedene Haftformen:

  • Zurückweisungs- oder Sicherungshaft kann bis zu 6 Monaten dauern – in Ausnahmefällen bis 18 Monate.Rechtliche Grundlage§15 Abs. 5 und §62 Abs. 4 AufenthG
  • Die Überstellungshaft gilt für Personen, die aufgrund der Dublin-III-Verordnung in andere EU-Länder abgeschoben werden müssen. Sie kann bis zu 12 Wochen dauern.Rechtliche GrundlageDublin-III-Verordnung, Artikel 28
  • Die Vorbereitungshaft wird für Personen eingesetzt, deren Abschiebung bevorsteht und kann bis 6 Wochen dauern.Rechtliche Grundlage§62 Abs. 2 AufenthG
  • In Ausreisegewahrsam werden Personen genommen, "die ein Verhalten gezeigt haben, das erwarten lässt, dass sie die Abschiebung erschweren oder vereiteln werden". Sie kann maximal 28 Tage dauern.Rechtliche Grundlage§62b AufenthG

Nach der EU-RückführungsrichtlinieRichtlinie 2008/115/EG Artikel 15 müssen Abzuschiebende in gesonderten Hafteinrichtungen untergebracht werden, getrennt von Straftätern. Dieses Trennungsgebot hat die Bundesrgierung 2019 aufgehoben. Seitdem haben nur drei LänderBundestagsdrucksache 19/31669, Seite 20 ff (Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt) ausreisepflichte Personen in regulären Hafteinrichtungen inhaftiert.

Die Zahlen

Nachdem sie während der Covid-19-Pandemie stark zurückgegangen war, steigt die Zahl der Inhaftierungen seit 2021 wieder. Fast alle Bundesländer haben zudem die Kapazitäten der Hafteinrichtungen erweitert: Bundesweit gibt es rund 800 Haftplätze in der Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam (Stand: März 2024).QuelleBundestagsdrucksache 20/10520, Seite 20

Mehr Inhaftierungen führen nicht unbedingt dazu, dass mehr Menschen abgeschoben werden: 2019 ist zum Beispiel die Zahl der Inhaftierungen gestiegen, während die Zahl der Abschiebungen zurückgegangen ist.

Nicht alle inhaftierten Personen werden abgeschoben. Da nicht alle Bundesländer über Abschiebehafteinrichtungen verfügen und Personen, die abgeschoben werden müssen, oftmals in andere Bundesländer überstellt werden, ist eine umfassende Statistik zu InhaftierungenUnterschiedliche Bundesländer erfassen Daten zu Abschiebehaft unterschiedlich: Einige wie etwa Bayern haben nur Daten zu Inhatierungen während andere wie Baden-Württemberg und Sachsen Daten zu Inhaftierungen und Abschiebungen aus der Haft haben. Andere erheben wiederum Zahlen zu Inhaftierungen, Abschiebungen aus der Haft sowie Entlassungen auzs der Haft (ohne Abschiebung). und Abschiebungen aus der Haft nicht möglich.

Ein Blick auf die Zahlen aus einigen Bundesländern, die über größere Hafteinrichtungen (40 Plätze oder mehr) verfügen, zeigt: Der Anteil der Personen, die aus der Abschiebungshaft abgeschoben werden, variiert sehr stark von Bundesland zu Bundesland. Während etwa in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz im ersten Halbjahr 2023 vier von fünf inhaftierten Personen abgeschoben wurden, war es in Sachsen eine von zehn Personen.

Wenn der Asylschutz widerrufen wird

Stand: Apr. 2025

Drei Jahre nach einem positiven Asylbescheid prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in der Regel, ob der Asyl- oder Flüchtlingsstatus einer Person widerrufen wird.

  • Widerrufen wird der Flüchtlingsstatus, wenn sich die Lage im Herkunftsland der Geflüchteten verbessert hat. Zudem kann es auch anlassbezogene Widerrufsverfahren geben. So kann die Reise eines Geflüchteten in sein Herkunftsland Grund für ein Widerrufsverfahren sein.
  • Zurückgenommen wird der Status hingegen, wenn das BAMF feststellt, dass Schutzsuchende falsche Angaben im Asylverfahren gemacht haben.Rechtliche GrundlageAsylgesetz §73

Der Widerruf oder die Rücknahme des Schutzstatus führen jedoch nicht zwingend dazu, dass die Person Deutschland umgehend verlassen muss.

Die Zahlen

2024 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 17.578 Widerrufsverfahren eingeleitet. Über etwa 52.600 Verfahren hat das BAMF entschieden: In etwa 3,5 Prozent der Fälle wurde der Flüchtlingsstatus widerrufen (etwa, weil sich die Situation im Herkunftsland geändert hat), in 0,7 Prozent zurückgenommen – zum Beispiel weil die Person Falschangaben im Asylverfahren gemacht hat. Rücknahmen sind sehr selten (s. Grafik).QuelleBAMF (2025), Aktuelle Zahlen zu Asyl 12/2024, Seite 14, Bundestagsdrucksache 20/15142, Seite 6 LINK

2023 gab es rund 15.424 Widerrufsverfahren. Bei etwa 20.200 Verfahren wurde in etwa zehn Prozent der Fälle der Flüchtlingsstatus widerrufen oder zurückgerufen.QuelleBAMF (2025), Aktuelle Zahlen zu Asyl 12/2024, Seite 14

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