Abschiebungen und "freiwillige Ausreisen"
Eine Abschiebung ist eine staatliche Zwangsmaßnahme: Die Polizei bringt einen Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsstatus außer Landes – im äußersten Fall mit Gewalt. Immer öfter fordern Politiker ein konsequenteres Durchgreifen bei Abschiebungen. Doch nicht jeder abgelehnte Asylbewerber ist "unmittelbar ausreisepflichtig" und viele verlassen das Land freiwillig.
Wie viele Abschiebungen und "freiwillige Ausreisen" gibt es?
Im ersten Halbjahr 2024 wurden 9.465 Personen aus Deutschland abgeschoben – rund 20 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. 3.043 Personen wurden im Rahmen der Dublin-III-Verordnung in ein anderes EU-Land überstellt.Quelle
Im selben Zeitraum haben 4.095 Personen Deutschland über das Bund-Länder-Förderprogramm REAG/GARP freiwillig verlassen. Insgesamt gab es im ersten Halbjahr 2024 rund 15.800 freiwillige Ausreisen von ausreisepflichtigen Personen mit einer "Grenzübertrittsbescheinigung" (10 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum).Quelle
Im Gesamtjahr 2023 gab es 16.430 Abschiebungen und 5.053 Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung. Das sind rund 27 Prozent mehr Abschiebungen als 2022.Quelle
Zum Stichtag 31. Dezember 2023 wurden 10.763 Anträge zur geförderteten Ausreise im Rahmen des REAG/GARP-Programms bewilligt. Außerdem haben 29.949 ausreisepflichtige Personen Deutschland freiwillig verlassen – und dabei eine "Grenzübertrittsbescheinung" bekommen.Quelle
Wie viele Menschen werden an den Grenzen abgewiesen?
Wenn Ausländer*innen "von außen" die Grenze der Bundesrepublik überschreiten wollen und dies von den Grenzbehörden verhindert wird, spricht man von "Zurückweisung". Eine "Zurückschiebung" findet hingegen statt, wenn Ausländer*innen bereits unerlaubt die Grenze überschritten haben.
Im ersten Halbjahr 2024 hat die Bundespolizei etwa 17.000 Personen an den Grenzen zurückgewiesen. Etwa 1.400 Personen wurden zurückgeschoben.
Im Gesamtjahr 2023 gab es 34.860 Zurückweisungen an den Grenzen. 4.776 Personen wurden zurückgeschoben.Quelle
Kann Deutschland Asylsuchende an den Grenzen zurückweisen?
Einerseits gilt: „Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen“ (AufenthG §15, Abs. 1). Andererseits hat nach deutschem (AufenthG §15, Abs. 4) und europäischem (Richtlinie 2011/95/EU, Artikel 4) Recht jede asylsuchende Person in Deutschland Anspruch auf die individuelle Prüfung ihres/seines Antrags. Ohne diese Prüfung darf er nicht zurückgewiesen werden.
Wenn im Herkunftsstaat schwere Gefahr oder Verfolgung droht, hat die asylsuchende Person ein individuelles Recht auf Schutz vor Zurückweisung (non-refoulement). Das sieht insbesondere Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt sich ein Schutz vor Zurückweisung, wenn Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
Zurückweisungen an EU-Binnengrenzen?
Die meisten unerlaubten (oder: irregulären) Einreisen nach Deutschland finden über Binnengrenzen der Europäischen Union statt. Zurückweisungen von Drittstaatsangehörigen an EU-Binnengrenzen sind regelmäßig rechtswidrig, wie das Europäische Gerichtshof zuletzt 2023 in einem Urteil über eine Zurückweisung an der französischen Grenze festgestellt hat. Vorherige EuGH-Urteile hatten ebenfalls Zurückweisungen an den Grenzen als Verstöße gegen EU-Recht erklärt.Quelle.
Sobald ein Asylsuchender sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, muss dieser Staat die Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung prüfen. Um den Staat zu ermitteln, der für eine*n Asylbewerber*in zuständig ist, müssen die Behörden laut Dublin-Verordnung zunächst die asylsuchende Person anhören, eventuell ihre Fingerabdrücke nehmen, diese mit der EURODAC-Datenbank abgleichen und ein "Übernahmeersuchen" an den zuständigen Staat schicken. Dieses Verfahren dauert mehrere Wochen und kann unter den aktuellen Bedingungen nicht an der Grenze durchgeführt werden. Das bedeutet, dass Menschen, die über Dublin-Staaten nach Deutschland kommen, nicht einfach an der Grenze abgewiesen werden können.
Systematische Zurückweisungen an den Grenzen wären nur dann möglich, wenn Deutschland eine "Notlage" nach Artikel 72 des "Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" (AEUV) erklärt. Der Artikel 72 AEUV ist allerdings ein Ausnahmetatbestand, der eng auszulegen ist. Bislang hat der Europäische Gerichtshof in allen entschiedenen Fällen das Vorliegen einer solchen Notlage verneint.Quelle
Quellen
- Daniel Thym (2024), Nun also doch? Zurückweisungen von Asylbewerbern aufgrund einer "Notlage" LINK
- Daniel Thym (2023), Rechtsgutachten über die Anforderungen und Rechtsfolgen des Artikels 72 EU-Arbeitsweisevertrag für die ausnahmsweise Abweichung vom EU-Asylrecht LINK
- Daniel Thym (2018), Der Rechtsbruch-Mythos und wie man ihn widerlegt, Verfassungsblog Mai 2018 LINK
- Deutsches Institut für Menschenrechte (2018), Zurückweisungen von Flüchtlingen an der Grenze? – Eine menschen- und europarechtliche Bewertung, Juni 2018 LINK
- Wissenschaftliche Dienste des deutschen Bundestags (2017), Einreiseverweigerung und Einreisegestattung nach § 18, 2017, Seite 6 LINK
- Constantin Hruschka (2016) Kein Raum für deutschen Alleingang, Legal Tribune Online, Juni 2016 LINK
Kann Deutschland Straftäter und Gefährder abschieben?
Wenn es in Deutschland zu schweren oder aufsehenerregenden Straftaten durch Ausländer kommt, werden Rufe nach Abschiebungen laut. Kann Deutschland ausländische Straftäter oder Gefährder abschieben? Eine Übersicht zur Rechtslage.
Wann können ausländische Straftäter abgeschoben werden?
Nach dem Aufenthaltsgesetz kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er oder sie "die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die freiheitliche demokratische Grundordnung" gefährdet. In jedem Einzelfall muss die Behörde prüfen, ob das "Bleibeinteresse" oder das "Ausweisungsinteresse" überwiegt.
Ein starkes "Ausweisungsinteresse" besteht etwa, wenn die Person schwere Straftaten begeht oder terroristischen beziehungsweise verfassungsfeindlichen Organisationen angehört. Ein starkes "Bleibeinteresse" besteht etwa, wenn die Person schon lange in Deutschland lebt oder familiäre Bindungen im Land hat.
Können straffällige Flüchtlinge abgeschoben werden?
Schutzsuchende im Asylverfahren sowie anerkannte Flüchtlinge sind besonders geschützt: Sie können prinzipiell nur "bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" ausgewiesen werden - also zum Beispiel, wenn sie eine Terrorgefahr darstellen. Quelle
Wann können ausländische Straftäter nicht abgeschoben werden?
Für alle Ausländer*innen in Deutschland gilt das absolute Non-Refoulement-Gebot, das in der Genfer Flüchtlingskonvention sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist. Das besagt, dass eine Person nicht in ein Land abgeschoben werden darf, wo ihr Folter oder unmenschliche Behandlung droht. Wenn das der Fall ist, gilt ein Abschiebungsverbot.
Sind Abschiebungen nach Syrien und Afghanistan aktuell rechtlich möglich?
Zwei Länder, die oftmals im Zusammenhang mit Abschiebeverboten genannt werden, sind Syrien und Afghanistan.
Für Syrien, ein Land in dem seit 2011 Bürgerkrieg herrscht, galt zwischen 2012 und 2020 ein generelles Abschiebeverbot. Dies wurde nicht weiter verlängert. Trotzdem gab es keine Abschiebungen nach Syrien. Zum einen pflegt die Bundesregierung keine Beziehung zum autoritären Regime von Präsident Bashar Al-Assad. Zum anderen haben bislang alle internationalen Berichte zur Sicherheitslage im Land bestätigt, dass – obwohl in Teilen des Landes keine Kampfhandlungen mehr stattfinden – die Lebenssituation und Menschenrechtslage weiterhin katastrophal sind. Rückkeherern drohen Inhaftierung, Folter, unmenschliche Behandlung und allgemeine Lebensgefahr.Quelle
Nach Afghanistan wurden im August 2024 28 straffällige Personen abgeschoben. Das ist die erste Abschiebung seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 und erfolgte nach Medienangaben mit Unterstützung von Katar. Offiziell hat die Bundesregierung keine diplomatischen Beziehungen zum Taliban-Regime. Die Sicherheitslage hat sich internationalen Beobachtern zufolge in den vergangenen Jahren in Teilen des Landes gebessert. Die Menschenrechtslage bleibt dennoch aufgrund des Wirtschaftskollapses und der fehlenden internationalen Hilfe verheerend. Besonders Frauen und Mädchen drohe wegen des repressiven Taliban-Regimes Gefahr für Leib und Leben. Mitarbeitern der ehemaligen Regierung sowie Ortskräften der internationalen Militärmissionen drohen Folter und Hinrichtungen – sowohl von den Taliban als auch von anderen bewaffneten Gruppen. Das UN-Flüchtlingshilfswerk UNHCR rät explizit davon ab, Personen nach Afghanistan abzuschieben.Quelle
Vier deutsche Oberverwaltungsgerichte haben sich seit 2021 mit der Frage beschäftigt, ob die Bedingungen für ein Abschiebeverbot nach Afghanistan gegeben sind: Die Urteile der Gerichte fielen unterschiedlich aus.Quelle
Was passiert mit ausgewiesenen Personen, die nicht abgeschoben werden können?
Ausländer*innen, die ihren Aufenthaltstitel verlieren und nicht abgeschoben werden, bekommen eine Duldung. Das bedeutet unter anderem, dass sie nicht frei reisen und nicht standesamtlich heiraten können und eingeschränkte Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten haben. Wenn eine Abschiebung voraussichtlich nicht möglich ist, kann die Ausweisung und die damit verbundene Duldung, kontraproduktiv sein – auch bei Straftäter*innen, sagt Rechtsanwalt Julius Becker: "Die unsichere rechtliche Lage, die mit der Duldung einhergeht, erschwere die Reintegration von Straftäter*innen", so Becker.
Warum werden ausreisepflichtige Personen nicht abgeschoben?
Selbst wenn Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsstatus der Aufforderung nicht nachkommen, Deutschland zu verlassen, kann ihre Abschiebung aufgeschoben oder gar ausgesetzt werden.
Die Abschiebung kann aufgeschoben und eine "Duldung" erteilt werden, wenn:
- die Landesbehörde die Abschiebung "aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen" für maximal drei Monate aussetzt,
- der/die Ausländer*in eine qualifizierte Berufsausbildung absolviert,
- sie/er ein minderjähriges Kind hat, das im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist,
- sie/er mit einem anderen Geduldeten eng verwandt ist,
- ein/e Arzt/Ärztin bescheinigen kann, dass die Person, die abgeschoben werden muss, eine schwerwiegende Erkrankung hat, die die Abschiebung beeinträchtigen kann oder
- rechtliche Gründe vorliegen, die eine Ausreise hindern – wie etwa mangelnde Reisedokumente.Rechtsgrundlage
Die Zahlen
Fehlende Reisedokumente sind der häufigste Grund für "Duldungen". Zum Stichtag 31.12.2023 wurden abgelehnte Asylbewerber*innen in Deutschland aus folgenden Gründen "geduldet":
- Fehlende Reisedokumente: 45.566
- Ungeklärte Identität: 25.408
- Familiäre Bindungen zu anderen Geduldeten: 20.740
- Dringende humanitäre oder persönliche Gründe (z. B. Beendigung der Schule/Ausbildung; Betreuung kranker Familienangehöriger): 7.208
- Ausbildungsduldung (Anspruch): 3.208
- Beschäftigungsduldung (Regelanspruch+Familienangehörige): 1.230
- Abschiebestopp für bestimmten Gruppen oder in bestimmte Staaten: 3.480
- Medizinische Gründe: 2.537
- "Konkrete Maßnahmen" zur Abschiebung stehen bevor: 5.603
- Folgenatrag gestellt: 6.031
- Unbegleitete Minderjährige: 4.114
- Sonstige Gründe: 65.087Quelle
Geduldete, die ihre Abschiebung verhindern – etwa indem sie bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten nicht mitwirken, können mit Leistungskürzungen und eine Wohnsitzpflicht bestraft werden.
Um Identitäten schneller festzustellen und die nötigen Reisedokumente zu beschaffen, hat die Bundesregierung Rückübernahmeabkommen mit etlichen Ländern unterschrieben (darunter mehrere Balkanstaaten, Algerien und Marokko). Mit Afghanistan hat die Europäische Union ein Kooperationsabkommen vereinbart, in dessen Rahmen Rückführungen erleichtert werden sollen. Mit einigen der wichtigsten Herkunftsländer von Asylbewerbern wie etwa Pakistan, Iran oder Nigeria gibt es bislang kein Abkommen.
Abschiebungen im Rahmen der Dublin-Verordnung
Die Dublin-III-Verordnung regelt, welcher EU-Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Demnach ist in der Regel immer der erste Mitgliedstaat zuständig, über den die EU betreten wurde. Unter anderem soll so verhindert werden, dass eine Person mehrere Asylanträge in verschiedenen EU-Ländern stellt. Die Verordnung gilt für alle EU-Mitgliedstaaten, die Schweiz, Norwegen und Lichtenstein.Quelle
Wie funktioniert das Dublin-Verfahren?
Wenn Schutzsuchende einen Asylantrag in Deutschland stellen, prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zunächst, ob sie bereits in einem anderen Dublin-Staat registriert sind. Das kann durch ein persönliches Gespräch sowie durch einen Abgleich der Fingerabdrücke mittels der EURDOAC-Datenbank erfolgen. Wenn sich herausstellt, dass die antragstellende Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat registriert wurde, schickt das Bundesamt ein sogenanntes Übernahmeersuchen an die zuständige Stelle des Erstaufnahme-Staates.Quelle
Wenn der Mitgliedstaat der Übernahme zustimmt, wird das Asylverfahren in Deutschland eingestellt und der Antragsteller soll in den zuständigen Staat ausreisen oder abgeschoben werden. Dagegen kann der Antragsteller klagen. Die Überstellung muss innerhalb von (maximal) 18 Monaten ab Zustimmung des Mitgliedstaats erfolgen. Wenn der Antragstellende nach 18 Monaten noch nicht überstellt wurde, wird der Staat, in dem die asylsuchende Person sich aktuell aufhält, für den Asylantrag zuständig. Im Rahmen der Reform des "Gemeinsamen Europäischen Asylsystems" soll diese Frist auf drei Jahre verlängert werden.Quelle
Wie viele "Dublin-Fälle" gibt es?
Im Rahmen der Dublin-III-Verordnung hat Deutschland im ersten Halbjahr 2024 etwa 36.800 "Übernahmeersuche" an andere EU-Mitgliedstaaten gestellt. Tatsächlich in das Land überstellt, das für sie zuständig ist, wurden in dieser Zeit rund 3.000 Menschen. Im gleichen Zeitraum wurden etwa 2.400 Menschen aus anderen europäischen Staaten nach Deutschland überstellt.Quelle
2023 gab es 74.600 "Übernahmeersuche" und rund 5.000 Überstellungen. Etwa 4.300 Menschen wurden aus anderen europäischen Staaten nach Deutschland überstellt.Quelle
Warum werden "Dublin-Fälle" nicht abgeschoben?
Ende Juni 2024 hielten sich rund 24.900 Asylbewerber*innen in Deutschland auf, bei denen im Rahmen vom Dublin-III-Verfahren festgestellt wurde, dass ein anderer Mitgliedstaat für sie zuständig ist. Etwa 6.800 von ihnen gelten als ausreisepflichtig.Quelle
Es gibt viele Gründe, weshalb eine Dublin-Abschiebung nicht vollzogen werden kann. Im Fall einiger Mitgliedstaaten wie etwa Griechenland (bis 2024) haben deutsche Gerichte festgestellt, dass dort systemische Mängel bestehen und Asylbewerbern eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. In anderen Fällen weigern sich Mitgliedstaaten aufgrund hoher Flüchtlingszahlen Dublin-Fälle zurückzunehmen – das ist zum Beispiel derzeit der Fall in Italien und galt 2022 für Bulgarien.Quelle
Hindernisse bei anderen EU-Mitgliedstaaten sind der Hauptgrund, weshalb Überstellungen scheitern (rund ein Viertel der Fälle im Jahr 2023). Ein weiterer Grund sind Probleme bei der Ausländerbehörde (20 Prozent der Fälle). In etwa 12 Prozent der Fälle scheiterte die Überstellung weil die ausreisepflichtige Person untergetaucht ist.Quelle
Wie viele Personen sind "ausreisepflichtig"?
Bei "Ausreisepflichtigen" handelt es sich um abgelehnte Asylbewerber*innen sowie um ausländische Studenten, Arbeitnehmer*innen oder Touristen, deren Visum abgelaufen ist (sogenanntes overstay).
Zum Stichtag 30.06.2024 waren 226.882 Menschen in Deutschland ausreisepflichtig. Von ihnen sind rund 57 Prozent abgelehnte Asylbewerber*innen (128.355 Personen). Die Zahl der ausreisepflichtigen Personen ist 2023 zum ersten Mal seit 2015 zurückgegangen – um etwa 20 Prozent im Vergleich zu 2022. Das liegt in erster Linie daran, dass viele ausreisepflichtige Personen mit einer Duldung einen "Chancenaufenthalt" beantragt haben. Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem Asylantrag kommen vor allem aus vier Ländern (Stand: 30.6.2023): Afghanistan (12,3 Prozent aller Ausreisepflichtigen mit abgelehnten Asylantrag), Irak (11,7 Prozent), Nigeria (7,9) und dem Iran (5,5).Quelle
Rund 80 Prozent der "Ausreisepflichtigen" haben eine Duldung. Das heißt: Sie wurden aufgefordert, das Land zu verlassen, können aber "aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen" nicht abgeschoben werden. Die Zahl der "unmittelbar Ausreisepflichtigen" beläuft sich auf 44.155 (Stand: Juni 2024). Das sind Personen, die ihre Duldung nicht verlängert haben und gleich abgeschoben werden könnten; sie könnten aber auch bereits ausgereist sein.Quelle
Wege aus der Ausreisepflicht – das Chancen-Aufenthaltsrecht
Wenn eine Person "ausreisepflichtig" ist, hat sie prinzipiell zwei Optionen, um aus diesem Zustand zu kommen: Entweder verlässt sie die Bundesrepublik oder sie bekommt einen Aufenthaltstitel. Im ersten Fall wird sie abgeschoben beziehungsweise verlässt das Land freiwillig. Im zweiten Fall muss sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Einer Analyse des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge aus dem Jahr 2023 zufolge bleiben abgelehnte Asylbewerber*innen im Durchschnitt vier Jahre in der "Ausreisepflicht". Etwa ein Drittel der ausreisepflichtigen Personen kommen aus der "Ausreisepflicht" indem sie das Land verlassen. Ein weiterer Drittel bekommt eine Aufenthaltserlaubnis. Lediglich in 10 Prozent der Fälle wird die "Ausreisepflicht" durch eine Abschiebung beendet.Quelle
Ob ausreisepflichtige Personen eine Aufenthaltserlaubnis bekommen oder das Land verlassen, hängt vor allem davon ab, woher sie kommen: Personen aus den Westbalkan-Staaten und Pakistan verlassen mehrheitlich die Bundesrepublik. Personen aus Afghanistan, dem Irak, dem Iran, Nigeria oder Russland bekommen hingegen öfter einen Aufenthaltstitel.Quelle
Der Chancen-Aufenthalt
Zum 31. Dezember 2022 trat das "Chancen-Aufenthaltsrecht" in Kraft. Demnach sollen Geduldete, die zum Stichtag 31. Oktober 2022 fünf Jahre oder länger in Deutschland leben, gemeinsam mit ihren Angehörigen eine Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" für 18 Monate bekommen. Innerhalb dieser Zeit müssen sie die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht erfüllen. Dazu gehört, dass sie überwiegend selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, ausreichende Deutschkenntnisse haben und ihre Identität geklärt ist.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, soll die Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG §25b (s. unten) verlängert werden. Wenn nicht, fallen die Betroffenen in die Duldung zurück. Ausgeschlossen vom neuen Gesetz sind Geduldete, die Falschangaben über ihre Identität gemacht haben oder straffällig geworden sind.
Die Zahlen
Zum Stichtag 31. Mai 2024 besaßen laut Ausländerzentralregister (AZR) rund 69.800 Personen einen Aufenthaltstitel nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht. Rund 19 Prozent sind irakische Staatsangehörige (13.418 Personen), etwa 9 Prozent kommen aus Russland (6.479 Personen) und knapp 7 Prozent aus Nigeria (4.698 Personen). Rund 2.900 Personen mit Chancen-Aufenthaltstitel haben bereits den Übergang in die vorgesehene Folge-Aufenthaltserlaubnis geschafft. Aus einer Befragung der zuständigen Länderministerien ging hervor, dass 2023 mindestens 75.000 Personen den Chancen-Aufenthalt beantragt haben (Stand: Dezember 2023).Quelle
Die Gesamtzahl gestellter Anträge dürfte deutlich höher liegen, da im vergangenen Jahr nur 11 von 16 Bundesländern Daten dazu erhoben haben und nicht allen Bundesländern Zahlen für das Gesamtjahr vorliegen. Ein Antrag kann für Angehörige mitgestellt werden und daher mehrere Personen umfassen.
Gemessen an der potenziellen Gesamtgruppe, also Geduldeten, die zum Stichtag seit mindestens fünf Jahren in Deutschland lebten, sind besonders viele Anträge in Bayern, Berlin und Sachsen-Anhalt eingegangen.
Andere Wege aus der Duldung
Seit 2015 können "Langzeit-Geduldete" sowie Menschen, die nicht abgeschoben werden können, eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Das betrifft vier Gruppen:
- Geduldete, die "nachhaltig integriert" sind. Nachhaltig integriert heißt: Sie leben schon länger in Deutschland und verdienen ihren Lebensunterhalt überwiegend selbst. Bei Alleinstehenden müssen es mehr als acht Jahre sein, bei Familien mit minderjährigen Kindern mehr als sechs Jahre. Zum Stichtag 31.12.2023 haben 32.033 Personen eine solche Aufenthaltserlaubnis erhalten.Quelle
- Jugendliche (14 bis 18 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 21), die vier Jahre in der Bundesrepublik gelebt oder hier einen Schul- oder Berufsabschluss erworben haben. Auch ihre Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner können dann ein Bleiberecht bekommen. Ende 2023 waren es rund 20.885 Jugendliche und Heranwachsende.Quelle
- Wer eine "qualifizierte Berufsausbildung" abgeschlossen hat beziehungsweise seit mindestens drei Jahren als Fachkraft arbeitet und über ausreichende Sprachketnnisse und Wohnraum verfügt, kann ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis bekommen (Aufenthaltsgesetz §18a und §19d). Zum Stichtag 31.12.2023 waren es 9.956 Menschen.Quelle
- ebenso wie Menschen, bei denen nicht anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit abgeschoben werden können (AufenthG §25 Abs. 5). Mit dieser Aufenthaltserlaubnis lebten in Deutschland Ende 2023 rund 56.700 Personen.Quelle
Wie funktioniert eine Abschiebung?
Drittstaatsangehörige, die keinen Aufenthaltsstatus haben, sowie Asylbewerber*innen, deren Antrag abgelehnt wurde, werden ausreisepflichtig. Das heißt: Sie müssen das Bundesgebiet unverzüglich oder innerhalb einer bestimmten Frist verlassen. Im Fall von abgelehnten Asylbewerbern beträgt diese Frist 30 Tage – beziehungsweise eine Woche, wenn sie aus sicheren Herkunftsstaaten kommen.
Wenn sie der Aufforderung, das Land zu verlassen, nicht nachkommen, können sie abgeschoben werden. Für den Vollzug der Abschiebung sind die Bundesländer zuständig. Zunächst prüfen die lokalen Ausländerbehörden, ob es Abschiebungshindernisse gibt. Ist dies nicht der Fall, wird ein Abschiebetermin festgesetzt, der dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird.Quelle
Wenn ein Ausreisepflichtiger sich zuvor der Abschiebung entzogen hat oder eine erhebliche Fluchtgefahr anzunehmen ist, kann er in Haft genommen werden.
Für abgeschobene Ausländer*innen gilt ein Wiedereinreiseverbot, dessen Dauer von der zuständigen Ausländerbehörde festgelegt wird. Das Einreiseverbot darf nicht länger als fünf Jahre gelten – es sei denn, dass der Ausländer "auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht."
Einige Ausreisepflichtige werden einzeln abgeschoben, andere im Rahmen von sogenannten Sammelabschiebungen. Auch können die Abschiebungen in Begleitung von Polizisten oder von privatem Sicherheitspersonal stattfinden.
Sammelabschiebungen
Von den rund 16.000 Abschiebungen, die 2023 vollzogen wurden, fanden etwa 6.000 mittels Charterflüge statt. Sammelabschiebungen werden zum Teil von deutschen Behörden, zum Teil von der EU-Grenzschutzagentur Frontex koordiniert. Rund 6.200 Abschiebungen fanden in Begleitung von Beamt*innen der Bundespolizei statt, rund 500 in Begleitung von Sicherheitskräfte der Zielstaaten – und etwa 7.700 ohne Begleitung.Quelle
Kosten
Sammelabschiebungen mit Charterflügen sind teuer. 2023 hat die Bundesregierung dafür mehr als 32 Millionen Euro ausgegeben – das sind knapp 2.000 Euro pro Person, die mittels Charterflüge abgeschoben wurde. Die Kosten können jedoch je nach Zielland stark variieren: Eine Person zum Beispiel nach Pakistan abzuschieben, kostet mehr als 12.800 Euro. Fast alle Kosten werden von der Grenzschutzagentur Frontex rückerstattet.Quelle
Gescheiterte Abschiebungen
Rund 30.300 Abschiebungen sind 2023 vor der Übergabe der ausreisepflichtigen Personen an die Bundespolizei gescheitert. In den meisten Fällen lag es daran, dass die Abschiebeflüge kurzfristig gestrichen wurden. Etwa 1.000 Abschiebungen scheiterten nachdem die ausreisepflichtige Person an die Bundespolizei übergeben wurde. Nur in etwa ein Prozent der gescheiterten Abschiebungen wurden diese wegen des Widerstands der Betroffenen abgebrochen, nämlich bei 295 Abschiebungen; 77 wegen medizinischer Gründe. In 230 Fällen weigerten sich die Fluggesellschaft oder der/die Pilot*in, die Abzuschiebenden zu transportieren.Quelle
Ausweisung oder Abschiebung?
In der Alltagssprache wird der Begriff "Ausweisung" oft als Synonym für "Abschiebung" verwendet. In der Rechtssprache bezeichnen die Begriffe jedoch sehr unterschiedliche Dinge: "Abschiebung" bezeichnet das Verfahren, mit dem ein Ausländer außer Landes gebracht wird. "Ausweisung" meint hingegen laut Aufenthaltsgesetz den Entzug eines Aufenthaltstitels. Das geschieht, wenn der Ausländer "die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet". In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob das "Ausweisungsinteresse" das "Bleibeinteresse" übertrifft. Nicht alle Ausweisungen führen auch zu einer Abschiebung.
Das Ausweisungsinteresse wiegt besonders schwer bei Straftaten, die zu Freiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren führen – und ein Jahr, wenn es sich um Straftaten "gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte" handelt. Ein besonders schweres "Ausweisungsinteresse" besteht zudem, wenn der Ausländer zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft oder Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation ist. Das Bleibeinteresse wiegt hingegen besonders schwer, wenn der Ausländer in Deutschland geboren ist beziehungsweise hier länger als fünf Jahre lebt.
Wer ausgewiesen wird, muss das Land verlassen. Für ihn gilt ein Einreiseverbot, dessen Dauer von der zuständigen Ausländerbehörde festgelegt wird. Das Einreiseverbot darf nur bei einer „schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ fünf Jahre überschreiten.Rechtsgrundlage
Anerkannte Flüchtlinge können nur dann ausgewiesen werden, wenn sie "eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" darstellen. Straffällige Asylbewerber können ausgewiesen werden, wenn ihr Antrag endgültig abgelehnt wird oder sie als Gefahr für die Sicherheit angesehen werden.Rechtsgrundlage
Wie funktioniert die geförderte Rückkehr?
Anerkannte Flüchtlinge, abgelehnte Asylbewerber sowie Asylbewerber, die vor Abschluss ihres Asylverfahrens Deutschland verlassen wollen, können unter anderem mit Unterstützung von Rückkehr- beziehungsweise Reintegrations-Programmen Deutschland verlassen. Dazu gehören:
- REAG/GARP: Das Rückkehr-Programm der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bietet Rückkehrenden unter anderem Reisebeihilfe bis maximal 200 Euro, die Erstattung medizinischer Kosten und eine "Starthilfe" bis zu 3.500 Euro pro Familie an. Menschen, die kein Visum benötigen, um nach Deutschland einzureisen – wie etwa aus dem West-Balkan, Georgien und der Ukraine – bekommen nur verminderte Reisebeihilfe und sind aus dem "Starthilfe"-Programm ausgeschlossen. Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die noch während des Asylverfahrens oder spätestes zwei Monate nach einem negativen Bescheid die Rückkehrförderung beantragen, erhalten einen "Bonus" von 500 Euro. REAG/GARP ist das meistgenutzte Rückkehr-Programm in Deutschland. Zahlen: 2023 haben etwa 10.800 Personen Deutschland mit einer REAG/GARP-Förderung verlassen. Die größte Gruppe der Teilnehmerinnen und Teilnehmer kam aus der Türkei und Nordmazedonien.Quelle
- StarthilfePlus: Zusätzlich zum REAG/GARP-Programm können sich Rückkehrer für das Programm "Starthilfe Plus" bewerben. Dabei erhalten Personen aus 35 Staaten eine "Reintegrationshilfe" im Wert von 1.000 Euro pro Person beziehungsweise 2.000 Euro pro Familie. Rückkehrer aus Armenien, Aserbaidschan, Iran, Libanon, Tadschikistan und der Türkei erhalten zudem Hilfe, um ihre Wohnsituation zu verbessern. Langzeitgeduldete aus dem West-Balkan, Georgien und der Republik Moldau bekommen Unterstützung bei Wohn- und medizinischen Kosten. Bis Ende 2018 bekamen Antragsteller, die vor Abschluss ihres Asylverfahrens ausreisen, eine höhere Förderung. Diese Regelung wurde 2019 agbeschafft. Zahlen: 2023 wurden rund 5.000 Anträge für "Starthilfe Plus" bewilligt.Quelle
- Neun Bundesländer haben eigene Rückkehr- und Reintegrationsprogramme ins Leben gerufen. Einige dieser Programme gibt es schon seit langem, wie etwa die "Landesförderung freiwillige Rückkehr" in Baden-Württemberg und die "Landesinitiative Rückkehr" in Rheinland-Pfalz. Doch die meisten sind in den vergangenen drei Jahren entstanden. Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz haben auch mithilfe nicht-staatlicher Organisationen wie Diakonie, Caritas und dem Roten Kreuz ihre Beratungsangebote im Bereich Rückkehr gestärkt. Außerdem bieten mehrere Bundesländer wie Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Bayern Rückkehrförderung für Länder, die vom REAG/GARP-Programm ausgeschlossen sind – wie etwa Syrien, Libyen, Jemen und Eritrea. Sehr oft dienen die landeseigenen Programme dazu, Förderungen durch andere Programme aufzustocken. Deshalb ist es nicht möglich, genau zu sagen, wie viele Menschen ausschließlich mithilfe dieser Programme Deutschland verlassen haben.Quelle
- Perspektive Heimat: Das Programm des Entwicklungsministeriums in Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) bietet Teilnehmerinnen und Teilnehmern in 13 Ländern Beratung in Sachen Arbeitssuche und Existenzgründung an. Darunter sind auch viele Rückkehrer.
- URA: Das Projekt URA bietet kosovarischen Rückkehrern ein "Überbrückungsgeld", einen Mietkostenzuschuss, die Erstattung von Behandlungs- und Medizinkosten und Arbeitsberatung an.
- ERRIN: Das Europäische Rückkehr- und Reintegrationsnetzwerk (ERRIN) ist eine Arbeitsgemeinschaft aus 15 europäischen Ländern zur Umsetzung von Reintegrationsmaßnahmen durch lokale Partner in 15 Drittstaaten. Das Netzwerk bietet Beratung und Sachleistungen bis zu 2.000 Euro an.
Weitere Informationen über Rückkehr-Beratung beziehungsweise -Förderung und Reintegrationsprogramme findet man unter anderem auf den Webportalen "Returning from Germany" und "Build your future".
Welche Migrationsabkommen gibt es?
Aktuell schließt die Bundesregierung eine Reihe von Migrationsabkommen mit anderen Ländern ab. Das Ziel: Es soll mehr Abschiebungen in die Länder geben, gleichzeitig sollen mehr Arbeits– und Fachkräfte kommen. Ein Überblick (Stand September 2024):
- Das erste der "neuen Migrationsabkommen" hat Deutschland 2022 mit Indien abgeschlossen, im Dezember 2023 folgte Georgien und im September 2024 Kenia und Usbekistan.
- Anfang 2024 wurden eine Vereinbarung mit Marokko getroffen. Mit Kirgisistan und Kolumbien wurden bereits Absichtserklärungen unterzeichnet, auf die demnächst ein Abkommen folgen soll.
- Auch mit Moldau, den Philippinen und Ghana hat die Bundesregierung Gespräche aufgenommen.Quelle
- Es gibt weitere Vereinbarungen zur Gewinnung von Fachkräften – zum Beispiel die "Pflegekräfte-Vereinbarungen" ("Triple-Win") mit derzeit sieben Ländern. Auch schloss das Bundesarbeitsministerium zuletzt eine Absichtserklärungen mit Vietnam ab, die Arbeitsmigration fördern sollen. Ein geplantes Programm mit Brasilien wurde Ende 2023 ausgesetzt, unter anderem da die Pflegekräfte in Brasilien selbst benötigt werden.Quelle
In diesem Punkt geht es um Migrationsabkommen, die Deutschland direkt mit anderen Ländern abschließt. Mehr zu EU–Abkommen unten.
Seit den 1990er Jahren hat Deutschland rund 30 Abkommen abgeschlossen, die sich vor allem auf die Rückübernahme von Staatsbürger*innen fokussierten. Rund die Hälfte davon wurde mit anderen EU-Staaten abgeschlossen.
Laut Medien will die Bundesagentur für Arbeit in Zukunft vor allem in 13 Ländern um Arbeitskräfte werben: Brasilien, Mexiko, Kolumbien und Ecuador, Marokko, Tunesien, Ägypten, Jordanien, Indien, Indonesien, Usbekistan und die Philippinen sowie Ghana.Quelle
Im Interview mit dem MEDIENDIENST sagt Migrationsforscher Marcus Engler: Viele Arbeitskräfte würden durch die einzelnen Abkommen vermutlich nicht kommen, auch die Abschiebungen könnten nicht so leicht erhöht werden. Damit wirklich mehr Menschen kämen, müssten Vorhaben wie das Fachkräfteeinwanderungsgesetz richtig umgesetzt werden – ganz ohne Abkommen: Aktuell seien die Ausländerbehörden stark überlastet und auch die Erteilung von Visa dauere oft sehr lange.
Reguläre Migration aus Partnerländern überwiegt
Die Zahl der Personen aus der Partnerländern, die 2022 hier ein nationales Visum – also etwa für eine Arbeit, ein Studium oder Familienzusammenführung – bekommen haben, ist für die meisten Länder viel höher als die Zahl der Asylantragstellenden. Ausnahmen sind Georgien und Moldau.
Vergleicht man die Jahre 2018 und 2022, haben sich die Einwanderungszahlen aus den acht Ländern insgesamt erhöht; die Zahl der nationalen Visa ist dabei stärker gewachsen als die Zahl der Asylanträge.
Gemessen am Gesamtanteil der Asylanträge 2023 machte der Anteil der Anträge von Staatsbürger*innen, die aus Indien, Kolumbien, Kenia, Marokko, Georgien, Moldau, Usbekistan und Kirgisistan kamen, insgesamt lediglich 5,9 Prozent aus.
Weitere Bemühungen, um Fachkräfte zu werben, sind die "Zentren für Migration und Entwicklung", wo sich sich Interessierte über Arbeitsmöglichkeiten in Deutschland informieren können. Die gibt es in Nigeria, Ägypten, Ghana, Indonesien, Irak, Jordanien, Marokko, Nigeria, Pakistan und Tunesien, ein weiteres öffnet voraussichtlich in Indonesien im Sommer 2024. In weiteren Ländern – Albanien, Serbien, Kosovo, Gambia und Senegal – gibt es solche Zentren, sie werden aber langsam zurückgefahren.Quelle
Die Weltgesundheitsorganisation WHO veröffentlicht regelmäßig eine Liste von rund 50 Staaten, aus denen keine Pflegekräfte angeworben werden sollten. So soll ein "Care Drain" verhindert werden, also eine zu starke Abwanderung aus Ländern, die bereits selbst einen Fachkräftemangel im Gesundheitswesen haben. Deutschland verzichtet auf die Anwerbung aus solchen Ländern und untersagt das auch für private Anbieter. Quelle
Bürokratische Hürden verhindern Fachkräftemigration
Wie stehen die Partnerländer zu den Abkommen? Der MEDIENDIENST hat im März 2024 dazu mit Fachleuten gesprochen, die in und zu den Ländern arbeiten. Es könnten mehr Fachkräfte kommen, derzeit seien die bürokratischen Hürden aber noch sehr hoch. Neben Deutschland gebe es viele weitere Länder, mit denen Abkommen abgeschlossen werden.
In vielen Ländern seien die Abkommen mit Deutschland eine Möglichkeit, Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Für andere stelle sich die Frage, ob Auswanderung von qualifizierten Personen gefördert und im Gegenzug mehr Menschen zurückgenommen werden sollten. Es gebe auch einen Widerspruch: Einerseits brauche Deutschland dringend Migrant*innen, andererseits versuche es andere Länder dazu zu bringen, Migration zu verhindern und Migrant*innen zurückzunehmen. Zu den Statements.
Abkommen auf EU-Ebene
Auf EU-Ebene wurden seit 2007 eine Reihe von Abkommen abgeschlossen. Eine Übersicht gibt es hier. Fachleuten zufolge waren diese aber weitgehend wirkungslos. Sie fokussierten sich auf irreguläre Migration und ließen die Interessen der Herkunftsstaaten unberücksichtigt. Jüngst hat die EU mit Tunesien und Ägypten Abkommen geschlossen, beide Länder sollen Migrant*innen an der Flucht nach Europa hindern. Forscher*innen zufolge wird das Menschen nicht an der Migration hindern, sondern eher auf gefährlichere Routen treiben.
Wie ist Abschiebehaft geregelt?
Wenn ein ausländischer Staatsbürger unmittelbar ausreisepflichtig ist und Deutschland nicht freiwillig verlässt, kann er in Abschiebehaft genommen werden. Ein Gericht darf das aber in der Regel nur dann anordnen, wenn es keine andere Möglichkeit sieht, die Ausreise durchzusetzen beziehungsweise eine "erhebliche Fluchtgefahr" besteht. In Abschiebehaft können auch Ausreisepflichtige genommen werden, von denen eine "Gefahr für Leib und Leben Dritter" ausgeht.Rechtsgrundlage
Es gibt verschiedene Haftformen:
- Zurückweisungs- oder Sicherungshaft kann bis zu 6 Monaten dauern – in Ausnahmefällen bis 18 Monate.Rechtliche Grundlage
- Die Überstellungshaft gilt für Personen, die aufgrund der Dublin-III-Verordnung in andere EU-Länder abgeschoben werden müssen. Sie kann bis zu 12 Wochen dauern.Rechtliche Grundlage
- Die Vorbereitungshaft wird für Personen eingesetzt, deren Abschiebung bevorsteht und kann bis 6 Wochen dauern.Rechtliche Grundlage
- In Ausreisegewahrsam werden Personen genommen, "die ein Verhalten gezeigt haben, das erwarten lässt, dass sie die Abschiebung erschweren oder vereiteln werden". Sie kann maximal 10 Tage dauern.Rechtliche Grundlage
Nach der EU-Rückführungsrichtlinie müssen Abzuschiebende in gesonderten Hafteinrichtungen untergebracht werden, getrennt von Straftätern. Dieses Trennungsgebot hat die Bundesrgierung 2019 aufgehoben. Seitdem haben nur drei Länder (Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt) ausreisepflichte Personen in regulären Hafteinrichtungen inhaftiert.
Die Zahlen
Nachdem sie während der Covid-19-Pandemie stark zurückgegangen war, steigt die Zahl der Inhaftierungen seit 2021 wieder. Fast alle Bundesländer haben zudem die Kapazitäten der Hafteinrichtungen erweitert: Bundesweit gibt es rund 800 Haftplätze in der Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam (Stand: März 2024).Quelle
Mehr Inhaftierungen führen nicht unbedingt dazu, dass mehr Menschen abgeschoben werden: 2019 ist zum Beispiel die Zahl der Inhaftierungen gestiegen, während die Zahl der Abschiebungen zurückgegangen ist.
Nicht alle inhaftierten Personen werden abgeschoben. Da nicht alle Bundesländer über Abschiebehafteinrichtungen verfügen und Personen, die abgeschoben werden müssen, oftmals in andere Bundesländer überstellt werden, ist eine umfassende Statistik zu Inhaftierungen und Abschiebungen aus der Haft nicht möglich.
Ein Blick auf die Zahlen aus einigen Bundesländern, die über größere Hafteinrichtungen (40 Plätze oder mehr) verfügen, zeigt: Der Anteil der Personen, die aus der Abschiebungshaft abgeschoben werden, variiert sehr stark von Bundesland zu Bundesland. Während etwa in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz im ersten Halbjahr 2023 vier von fünf inhaftierten Personen abgeschoben wurden, war es in Sachsen eine von zehn Personen.
Wenn der Asylschutz widerrufen wird
Drei Jahre nach einem positiven Asylbescheid prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), ob der Asyl- oder Flüchtlingsstatus einer Person widerrufen wird. Für Asylanträge, die zwischen 2015 und 2017 gestellt wurden, kann dieser Zeitraum auf bis zu fünf Jahre verlängert werden.
- Widerrufen wird der Flüchtlingsstatus, wenn sich die Lage im Herkunftsland der Geflüchteten verbessert hat. Zudem kann es auch anlassbezogene Widerrufsverfahren geben. So kann die Reise eines Geflüchteten in sein Herkunftsland Grund für ein Widerrufsverfahren sein.
- Zurückgenommen wird der Status hingegen, wenn das BAMF feststellt, dass Schutzsuchende falsche Angaben im Asylverfahren gemacht haben.Rechtliche Grundlage
Der Widerruf oder die Rücknahme des Schutzstatus führen jedoch nicht zwingend dazu, dass die Person Deutschland umgehend verlassen muss.
Die Zahlen
2023 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 15.424 Widerrufsverfahren eingeleitet. Über etwa 20.207 Verfahren hat das BAMF entschieden: In etwa zehn Prozent der Fälle wurde der Flüchtlingsstatus widerrufen (etwa, weil sich die Situation im Herkunftsland geändert hat) beziehungsweise zurückgenommen – zum Beispiel weil die Person Falschangaben im Asylverfahren gemacht hat. Rücknahmen sind sehr selten (s. Grafik).Quelle
2022 gab es rund 51.500 Widerrufsverfahren. Bei etwa 32.500 Verfahren wurde in etwa acht Prozent der Fälle der Flüchtlingsstatus widerrufen oder zurückgerufen.Quelle
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