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EuGH-Urteil 17.07.2014

Unterbringung von Abzuschiebenden im Gefängnis unzulässig

Flüchtlinge und andere Ausreisepflichtige dürfen nicht in Strafvollzugsanstalten untergebracht werden, während sie auf ihre Abschiebung warten müssen – urteilt der Europäische Gerichtshof. Weil einige Bundesländer keine gesonderten Unterkünfte für sie haben, kommen viele in Gefängnisse und werden behandelt wie verurteilte Straftäter. Das verstößt gegen eine europäische Richtlinie, so der EuGH.

Auch in der JVA Mannheim werden Flüchtlinge vor ihrer Abschiebung untergebracht. Foto: picture alliance/augenklick

Nach europäischem Recht müssen Abzuschiebende in gesonderte Hafteinrichtungen untergebracht werden. Doch in Deutschland verfügen nur einige wenige Bundesländer über eine geeignete Infrastruktur, um das zu gewährleisten. Deshalb werden vielerorts Flüchtlinge und andere "Ausreisepflichtige" ohne Aufenthaltstitel in normalen Justizvollzugsanstalten untergebracht. Die gemeinsame Unterbringung von Flüchtlingen mit verurteilten Strafgefangenen verstößt jedoch gegen EU-Recht. So lautet das Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH), das dem Antrag des Generanwalts entspricht.

In seinem Schlussantrag zu drei Gerichtsverfahren des Europäischen Gerichtshofs kritisierte Generalanwalt Yves Bot im April 2014 die Bedingungen in Deutschland. Bislang hat die Mehrzahl der deutschen Bundesländer keine gesonderten Einrichtungen für Flüchtlinge, die auf ihre Abschiebung warten. Diese mangelnden Strukturen seien inakzeptabel.

Im Jahr 2013 wurden laut Bundesregierung insgesamt 10.198 Menschen aus Deutschland abgeschoben. Im Jahr davor waren es noch 7.651 – das bedeutet einen Zuwachs von etwa 30 Prozent. Die meisten Abschiebungen fanden per Flugzeug statt, deutlich weniger mit Kraftfahrzeugen oder Schiffen. Knapp die Hälfte der Abgeschobenen wurde im Rahmen der Dublin-Verordnung an andere EU-Länder überstellt.

Nicht jeder Abzuschiebende kann inhaftiert werden. Den rechtlichen Rahmen für die Abschiebungshaft bilden Paragraph 62 des Aufenthaltsgesetzes und die europäische Rückführungsrichtlinie. Demnach kann ein irregulärer Einwanderer in Haft genommen werden, wenn gegen ihn ein Abschiebungsbeschluss erlassen wurde, sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können.

Zum Zeitpunkt der letzten Datenerhebung im Jahr 2011 saßen etwa 6.500 Menschen in Deutschland in Abschiebungshaft. Während die Zahl der inhaftierten Abzuschiebenden in den vergangenen Jahren um etwa 30 Prozent zurückging, stieg die Zahl der Inhaftierten, die im Rahmen der Dublin-Verordnung an andere europäische Länder überstellt werden sollen. Unter ihnen waren in den vergangenen Jahren mehr als 500 MinderjährigeBroschüre der Flüchtlingsräte Brandenburg, Schleswig Holstein und Humanistischer Union S. 20, 2013 . Im Durchschnitt bleiben die Abzuschiebenden drei Wochen in einer Haftanstalt. Das Aufenthaltsgesetz sieht vor, dass in Ausnahmefällen auch Familien mit Kindern in Haft genommen werden dürfen. QuelleBundestags-Drucksache 17/7446, Seiten 10 und 139

Weitere Informationen zum Thema Flucht und Asyl finden Sie in unserer gleichnamigen Rubrik.

 


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