• News
  • Podcast
  • Experten
  • How To
  • Veranstaltungen
  • Über uns
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Themen A-Z
   
  • Zahlen und Fakten:
  • Flucht & Asyl
    • Zahl der Flüchtlinge
    • Asylrecht
    • Versorgung
    • Abschiebungen
    • Duldung
    • Arbeit und Bildung
    • Minderjährige
    • EU-Asylpolitik
    • Syrische Flüchtlinge
    • Afghanische Flüchtlinge
    • Ukrainische Flüchtlinge
  • Migration
    • Bevölkerung
    • Wer kommt, wer geht?
    • Europäische Union
    • Arbeitskräfte
    • Irreguläre
    • Staatsbürgerschaft
    • Staatenlose
    • Klimawandel & Migration
    • Menschenhandel
    • Geschichte der Migration
  • Integration
    • Kita
    • Ausbildung
    • Schule
    • Hochschule
    • Arbeitsmarkt
    • Mehrsprachigkeit
    • Gesundheit
    • Fußball
    • Politische Teilhabe
    • 'Interkult. Öffnung'
    • Medien
    • Einstellungen
  • Desintegration
    • Antisemitismus
    • Rassismus
    • Diskriminierung
    • Kriminalität
    • Extremistischer Islamismus
    • Rechtsextremismus
    • Rechtspopulismus
  • Gruppen
    • Islam und Muslime
    • Kurden
    • Juden
    • Schwarze Menschen
    • Sinti & Roma
    • Postsowjetische Migranten
  • English
    • About us
    • Facts & Figures
    • News
Asylrecht 12.05.2016

„Sichere Herkunftsländer“: Auswirkungen für Asylbewerber

Algerien, Tunesien und Marokko sollen zu "sicheren Herkunftsländern" erklärt werden. Für Asylbewerber aus diesen Ländern hat das weitreichende Konsequenzen – vor allem, weil es in den vergangenen Monaten Gesetzesverschärfungen gab: Sie dürfen nicht arbeiten, können sich in Deutschland nicht frei bewegen und müssen damit rechnen, vorübergehend nicht wieder einreisen zu dürfen. Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage.

Eine Erstaufnahmeeinrichtung in Dortmund. Foto: picture alliance / chromorange

Der Bundestag hat dem GesetzentwurfEntwurf eines Gesetzes zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten, Seite 1 zugestimmt, mit dem Algerien, Tunesien und Marokko zu "sicheren Herkunftsländern" erklärt werden sollen. Jetzt muss der Bundesrat entscheiden. Mit dem Gesetz sollen Asylverfahren beschleunigt und Asylbewerber nach einem negativen Bescheid schneller in ihre Herkunftsländer zurückgeführt werden. Kritiker verweisen jedoch auf Menschenrechtsverletzungen in den drei Ländern. Mängel gebe es etwa bei der Versammlungsfreiheit, zudem seien Homosexuelle und andere Gruppen verfolgt.

Bis vor kurzem wirkte es sich vor allem auf das Asylverfahren aus, wenn ein Land als "sicher" eingestuft wurde. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geht in diesen Fällen von der "Regelvermutung" aus, dass keine Verfolgung vorliegt. Mit den beiden sogenannten Asylpaketen, die im Oktober 2015 und März 2016 in Kraft getreten sind, wurden jedoch weitere Verschärfungen eingeführt.

Was bedeutet es konkret für Asylbewerber, wenn ihre Herkunftsländer als "sicher" eingestuft werden? Die aktuelle Rechtslage im Detail:

Weniger Bewegungsfreiheit

  • Asylbewerber aus "sicheren Herkunftsstaaten" müssen in Aufnahmeeinrichtungen wohnen bleiben, solange über ihren Antrag noch nicht entschieden wurde. Wird der Antrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, gilt die Residenz- und Wohnpflicht bis zur Ausreise aus Deutschland. Auch können sie ohne Genehmigung den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde nicht verlassen. Bei anderen Asylbewerbern endet die Residenzpflicht nach maximal sechs Monaten.GrundlageAsylG §47, Absatz 1a
  • Die Antragsteller können zudem in speziellen "Aufnahmeeinrichtungen" untergebracht werden. Die Entscheidung darüber obliegt den Bundesländern in Absprache mit dem BAMF. Der Freistaat Bayern betreibt in Bamberg und Manching zwei Einrichtungen für Antragsteller aus sicheren Herkunftsländern.GrundlageAsylG §5, Absatz 5

Arbeitsverbot

  • Asylbewerber aus "sicheren Herkunftsstaaten", die ihren Antrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, dürfen außerdem keiner Arbeit nachgehen.  Selbst wenn sie nach einem negativen Asylbescheid eine Duldung bekommen, gilt das Beschäftigungsverbot weiterSiehe dazu BAMF, Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen, Januar 2016, Seite 3. Andere Asylbewerber können unter Umständen nach drei Monaten arbeiten.GrundlageAsylG §61, Absatz 2

Kürzere Klagefristen

  • Im Fall von "sicheren Herkunftsländern" werden Asylanträge in der Regel als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt, es sei denn, der Antragsteller kann beweisen, dass ihm in der Heimat Verfolgung droht.GrundlageAsylG §29a, Absatz 1
  • Wurde ein Antrag als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt, hat ein Betroffener nur eine Woche Zeit, um Deutschland zu verlassen. Bei anderen abgelehnten Asylbewerbern beträgt die Ausreisefrist 30 Tage.GrundlageAsylG §36 Absatz 1
  • Wenn der Antragsteller gegen den Beschluss klagen will, hat er dafür nur eine Woche Zeit und nicht – wie bei anderen Asylbewerbern – zwei Wochen.GrundlageAsylG §36 Absatz 3

Einreiseverbot

  • Gegen einen Asylbewerber aus einem "sicheren Herkunftsland", dessen Antrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde, kann ein Aufenthalts- und Einreiseverbot verhängt werden – auch wenn er das Land selbständig verlässt. Bei der ersten Anordnung gilt die Wiedereinreisesperre für bis zu einem Jahr, bei weiteren Einreiseversuchen maximal drei Jahre.GrundlageAufenthG §11, Absatz 7

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Der rechtliche Begriff "sicherer Herkunftsstaat" ist im EU-Recht verankert: Die AsylverfahrensrichtlinieRichtlinie 2013/32/EU Artikel 36 und 37 bestimmt, dass Mitgliedstaaten einzelne Länder als "sicher" einstufen können, wenn dies von internationalen Informationsquellen wie dem UN-Flüchtlingswerk (UNHCR) und dem Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) bestätigt wird.

Mit der Ausnahme von Italien und Schweden führen alle Mitgliedstaaten eine ListeAsylum Information Database, Annual Report 2014, Seite 3 und Europa-Parlament, Safe Countries of Origin List 2015, Seite 5 von "sicheren Herkunftsstaaten". Anträge von Asylbewerbern aus diesen Staaten werden im Eilverfahren bearbeitet und in der Regel abgelehnt.

In Deutschland ist das Prinzip der "sicheren Herkunftsstaaten" im GrundgesetzGG Artikel 16a Absatz 3 verankert und im AsylgesetzAsylG §29a und §29a Anlage II konkretisiert. Demnach soll die Bundesregierung unter anderem alle zwei Jahre die Sicherheitslage in den "sicheren Herkunftsstaaten" prüfen und die Liste gegebenenfalls anpassen.

Von Fabio Ghelli

 


Sie sind Journalist*in und haben weitere Fragen oder suchen Fachleute zum Thema? Dann können Sie uns gern kontaktieren. Wir helfen schnell und unkompliziert. Unsere Texte und Grafiken können kostenfrei unter den Regeln der Creative Commons und unserer Namensnennung verwendet werden. Dies gilt nicht für Bilder und Fotos, die wir von Dritten erworben haben.

Artikel teilen

Zahlen und Fakten

Asylrecht

Deutschland ist eines der wenigen Länder, in dem das Recht auf Asyl in der Verfassung festgeschrieben ist. Allerdings wurde es mit dem sogenannten Asylkompromiss von 1993 stark eingeschränkt. Einen Überblick zur aktuellen Rechtslage finden Sie in dieser Rubrik.

ZUR RUBRIK

Mehr zum Thema

Asylpaket II

Neue "Aufnahmeeinrichtungen" für schnellere Abschiebungen

Asylpolitik

Was bringen "sichere Herkunftsstaaten"?

Über uns

Der MEDIENDIENST INTEGRATION ist eine Serviceplattform für Journalistinnen und Journalisten.

Auf unserer Webseite bieten wir Zahlen, Fakten und Hintergrundberichte zu Migration, Integration und Asyl in Deutschland. Wir arbeiten eng mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zusammen und vermitteln Expertinnen und Experten für die Berichterstattung. Abonnieren Sie unseren Newsletter und erhalten Sie die aktuellen Termine zu unseren Themen.

Projektträger

Projektträger ist der „Rat für Migration e.V.“, ein bundesweiter Zusammenschluss von Migrationsforscherinnen und -forschern. Der MEDIENDIENST INTEGRATION arbeitet unabhängig und will den Austausch zwischen Wissenschaft und Medien intensivieren.

letzte Tweets

MDIntegration@twitter

Kontakt

Mediendienst Integration
Schiffbauerdamm 40
10117 Berlin

mail  mediendienst-integration.de
Tel.: +49-30-200-764-80 oder -81

Informationen

  • Jobs
  • Förderung
  • Impressum
  • Nutzungshinweise
  • Netiquette
  • Datenschutzerklärung
© 2012 - 2025 Mediendienst Integration
  • Zahlen und Fakten:
    • Flucht & Asyl
      • Zahl der Flüchtlinge
      • Asylrecht
      • Versorgung
      • Abschiebungen
      • Duldung
      • Arbeit und Bildung
      • Minderjährige
      • EU-Asylpolitik
      • Syrische Flüchtlinge
      • Afghanische Flüchtlinge
      • Ukrainische Flüchtlinge
    • Migration
      • Bevölkerung
      • Wer kommt, wer geht?
      • Europäische Union
      • Arbeitskräfte
      • Irreguläre
      • Staatsbürgerschaft
      • Staatenlose
      • Klimawandel & Migration
      • Menschenhandel
      • Geschichte der Migration
    • Integration
      • Kita
      • Ausbildung
      • Schule
      • Hochschule
      • Arbeitsmarkt
      • Mehrsprachigkeit
      • Gesundheit
      • Fußball
      • Politische Teilhabe
      • 'Interkult. Öffnung'
      • Medien
      • Einstellungen
    • Desintegration
      • Antisemitismus
      • Rassismus
      • Diskriminierung
      • Kriminalität
      • Extremistischer Islamismus
      • Rechtsextremismus
      • Rechtspopulismus
    • Gruppen
      • Islam und Muslime
      • Kurden
      • Juden
      • Schwarze Menschen
      • Sinti & Roma
      • Postsowjetische Migranten
    • English
      • About us
      • Facts & Figures
      • News
  • News
  • Podcast
  • Experten
  • How To
  • Veranstaltungen
  • Über uns
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Themen A-Z
    • Jobs
    • Förderung
    • Impressum
    • Nutzungshinweise
    • Netiquette
    • Datenschutzerklärung