Aus der Antwort auf eine Mündliche Frage der Bundestagsabgeordneten Sevim Dağdelen (Linksfraktion) geht hervor: In 2013 haben 248 Optionspflichtige ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Stichtag ist der 9. Januar 2014. Im entsprechden Register des Bundesverwaltungsamts (EStA) finden sich 248 sogenannte Feststellungsentscheidungen zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch § 29 Abs. 6 Staatsangehörigkeitsgesetz.
Die Behörde gibt demnach keine Auskunft darüber, ob die Ex-Deutschen die Staatsangehörigkeit verloren haben, weil sie sich für ihre ausländische Staatsangehörigkeit entschieden haben oder weil sie bis zu ihrem 23. Lebensjahr nicht nachweisen konnten, dass sie die zweite Staatsbürgerschaft aufgegeben haben. Die Optionspflicht gilt für Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt erhalten haben und deren beide Elternteile ausländische Staatsbürger sind. Sie erhalten automatisch die deutsche und die ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern und müssen ab dem 18., spätestens jedoch bis zu ihrem 23. Geburtstag entscheiden, welche Staatsangehörigkeit sie behalten wollen.
Durch eine Übergangsregelung in der Staatsangehörigkeitsreform konnten Kinder, die nach 1990 geboren wurden, ebenfalls "Options"-Deutsche werden, wenn ihre Eltern dies beantragt hatten. Optionspflichtige aus dem Geburtsjahrgang 1990 gehören zu den Ersten, die sich seit 2008 entscheiden müssen. Wer das bis zu seinem 23. Geburtstag nicht getan hat, verliert die deutsche Staatsbürgerschaft automatisch. Allerdings haben die Behörden noch nicht in allen Fällen "Feststellungsentscheidungen" getroffen, da die Feststellung sehr aufwendig ist.
Die Optionspflicht soll laut Koalitionsvertrag aufgehoben werden. "Wir werden zum Thema Optionspflicht sehr schnell, ohne schuldhaftes Zögern, einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem die Koalitionsvereinbarung exakt umgesetzt wird", sagte Bundesinnenminister Thomas de Mazière in einer Bundestagsdebatte dazu.
Rund 2.400 Doppelstaatler verwirken die deutsche Staatsangehörigkeit
Aus der Antwort geht außerdem hervor, dass sich im Register 2.425 Fälle von Feststellungsentscheidungen nach § 30 Staatsangehörigkeitsgesetz finden. Nach deutschem Recht gibt es kein generelles Recht auf mehrere Staatsbürgerschaften, die "Hinnahme der Mehrstaatigkeit" ist zwar die Regel, erfolgt jedoch immer als Ausnahme. Haben sich Drittstaatenangehörige nach ihrer Einbürgerung als Deutsche ihre frühere Staatsangehörigkeit unrechtmäßig wiedergeholt, kann eine solche Feststellungsentscheidung erfolgen. Sie verwirken dann ihren deutschen Pass. Offenbar ist das seit 2007 rund 2.400 mal der Fall gewesen.
Ferda Ataman, MDI
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