Nach Paragraph 30 des Aufenthaltsgesetzes müssen sich Drittstaatenangehörige, die zu einem in Deutschland lebenden Ehegatten ziehen, "zumindest auf einfache Art" auf Deutsch verständigen können. Diese Sprachanforderungen wurden von der Großen Koalition im Jahr 2007 eingeführt.
Der Europäische Gerichtshof hat nun beschlossen, dass türkische Staatsbürger von dieser Regel ausgenommen werden müssen. Anlass war ein Rechtsstreit zwischen der türkischen Staatsbürgerin Naime Doğan und der Bundesrepublik Deutschland. Das Bundesinnenministerium (BMI) hat angekündigt, die entsprechende Gesetzgebung zu überprüfen. Im Spiegel erklärte CDU-Politiker Günter Krings (Parlamentarischer Staatssekretär im BMI) allerdings, dass man an den Sprachtests festhalten werde.
Der Gerichtshof bezog sich in seinem Urteil auf die sogenannte „Stillhalteklausel“ des Assoziierungsabkommens zwischen der EU (damals EWG) und der Türkei von 1970, wonach die Europäischen Mitgliedsstaaten keine neuen Regelungen einführen dürfen, die die Niederlassungsfreiheit türkischer Arbeitnehmer einschränken. In seiner Stellungnahme zum aktuellen EuGH-Urteil spricht das Bundesinnenministerium in diesem Sinne von einer „Privilegierung“ der türkischen Arbeitnehmer.
Der Verband binationaler Familien und Partnerschaften (iaf) setzt sich seit vielen Jahren dafür ein, die Hürden für Ehepartner zu senken, die über Landesgrenzen hinweg in Deutschland zusammenleben wollen. Im Interview erläutert Geschäftsführerin Hiltrud Stöcker-Zafari, welche Konsequenzen das EuGH-Urteil hat.
Mediendienst Integration: Wie bewerten Sie die Entscheidung des EuGH?
Stöcker-Zafari: Wir begrüßen das Urteil, da es einer erheblichen Zahl von Paaren die Hoffnung gibt, bald ohne sprachliche Voraussetzungen zusammenzukommen. Der EuGH ist allerdings nicht weit genug gegangen. Unsere Forderungen bleiben bestehen: Gute Sprachkenntnisse sind zwar eine wichtige Voraussetzung für die Integration. Diese Kenntnisse kann sich ein Ehepartner allerdings auch hierzulande aneignen. Der Sprachtest kann und darf nicht ein Hindernis für die Zusammenführung einer Familie werden.
Hatten Sie ein anderes Urteil erwartet?
In seinem Plädoyer hat Generalanwalt Paolo Mengozzi gesagt, der Sprachtest verstoße de facto auch gegen die EU-Richtlinie zur Familienzusammenführung. Ohne eine Einzelfallprüfung werden entscheidende Faktoren wie zum Beispiel Alter, Analphabetismus, Bildungsgrad oder Zugang zu Sprachkursen im Herkunftsland völlig außer Acht gelassen. So hindert der Test sozial benachteiligte Menschen daran, mit ihren Angehörigen zusammenzuleben. In dieser Hinsicht ist es enttäuschend, dass sich der EuGH allein auf das Assoziierungsabkommen mit der Türkei bezogen hat.
Was bedeutet das Urteil für die Bundesregierung?
Die Bundesregierung muss zunächst eine wichtige Frage beantworten: Für wen wird die bestehende Regelung noch weiter gelten? Denn vom EuGH-Urteil sind alleine türkische Staatsbürger betroffen. Unsere Erfahrung in der Paarberatung zeigt: Die meisten Betroffenen sind allerdings deutsche Staatsbürger, die ihre Ehepartner gerne nach Deutschland holen würden und es aufgrund der Sprachanforderungen nicht können.
Würde das Urteil in geltendes Recht umgesetzt, hätten deutsche Staatsbürger also mehr Schwierigkeiten, ihre Ehepartner nach Deutschland zu holen, als türkische?
Ja. Aus dem Urteil entsteht eine Diskriminierung zulasten deutscher Staatsbürger. Denn der Ehepartner eines türkischen Staatsangehörigen wird künftig ohne Sprachtest nach Deutschland ziehen können. Wenn der türkische Staatsangehörige sich allerdings einbürgern lässt und deutscher Staatsbürger wird, muss seine Ehefrau beziehungsweise sein Ehemann zuerst Sprachkenntnisse nachweisen. Das könnte dazu führen, dass einige türkische Staatsbürger auf die Einbürgerung verzichten, um weniger Probleme beim Ehegattennachzug zu haben.
Bei wem würden nach dem Urteil noch die Sprachanforderungen von 2007 gelten?
Nach der Umsetzung des Urteils in der deutschen Gesetzgebung würde die Situation folgendermaßen aussehen:
1. Drittstaatsangehörige, die zu türkischen Staatsbürgern ziehen, müssen keinen Sprachtest bestehen.
2. Drittstaatsangehörige, die zu EU-Staatsbürgern ziehen, müssen keinen Test bestehen, weil letztere das EU-Freizügigkeitsrecht genießen.
3. Der Test bleibt also ausschließlich für Drittstaatsangehörige bestehen, die mit deutschen Staatsbürgern oder anderen Drittstaatsangehörigen verheiratet sind. Allerdings gibt es hier weitere Ausnahmen: So müssen etwa Ehepartner von Staatsbürgern aus Australien, Israel, den USA und einigen weiteren Ländern in der Regel keine Deutschkenntnisse nachweisen.
Müssen sich binationale Paare also darauf einstellen, dass es keine Alternative zum Sprachtest gibt?
Inzwischen gibt es Paare, die eigenhändig Alternativen suchen. Zum Beispiel durch Arbeitsmigration. Viele Paare, die zu uns kommen, haben ein hohes Bildungsniveau. Mir fällt zum Beispiel der Fall eines Deutschen ein, der mit einer Frau aus Südostasien verheiratet ist. Sie haben sich beruflich kennengelernt, da sie in zwei unterschiedlichen Filialen desselben Unternehmens arbeiten. Als sie geheiratet haben, waren sie sehr überrascht, dass sie eine Sprachprüfung ablegen muss, um nach Deutschland zu ziehen. Ein Deutsch-Intensivkurs war mit ihrem Arbeitszeitplan nicht vereinbar. Schließlich wandten sie sich an ihren Arbeitgeber, der der Frau im Handumdrehen eine Stelle in Deutschland anbot und ihnen damit ermöglichte, endlich zusammenzukommen.
Hiltrud Stöcker-Zafari ist Bundesgeschäftsführerin des Verbands binationaler Familien und Partnerschaften (iaf). Der Verband arbeitet in 25 deutschen Städten als Interessenvertretung und berät nach eigenen Angaben jährlich etwa 16.000 Familien. Er ist in der ECB, der European Conference of Binational/Bicultural Relationship, vertreten.
(Aktualisiert am 14. Juli 2014)
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