Der Artikel wurde ursprünglich am 9. April 2020 veröffentlicht und am 17. Februar 2021 aktualisiert.
Was gilt für deutsche Staatsangehörige?
Grundsätzlich können deutsche Staatsangehörige einreisen. Jedoch gelten je nach Einreiseland Bedingungen: Wenn deutsche Staatsangehörige aus einem Risikogebiet einreisen, müssen sie bis spätestens 48 Stunden nach der Einreise ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen, der Test darf frühestens 48 Stunden vor der Einreise erfolgt sein. Vor ihrer Ankunft müssen sie sich außerdem online registrieren und einen Nachweis mitführen. In jedem Fall müssen sie sich in eine zehntägige häusliche Quarantäne begeben. Erst ab dem fünften Tag kann diese durch ein erneutes negatives Testergebnis verkürzt werden ("Zwei-Test-Strategie"). Die konkreten Quarantäne-Regelungen werden von den Bundesländern erlassen.Quelle
Strengere Regeln gelten für die Einreise nach Aufenthalt in Gebieten, in denen ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht – sogenannte "Hochinzidenzgebiete" oder "Virusvarianten-Gebiete". Deutsche Staatsangehörige müssen schon bei der Einreise ein negatives Testergebnis mit sich führen. Zu den Ländern, in denen besonders ansteckende Varianten des Virus verbreitet aufgetreten sind, zählen derzeit Irland, Portugal, Tschechien, die Slowakei und weite Teile des Bundeslandes Tirol in Österreich, das Vereinigte Königreich und Nordirland, Brasilien, Botsuana, Eswatini, Lesotho, Malawi, Mosambik, Sambia, Simbabwe und Südafrika (Stand: 17.02.2021).Quelle
Was gilt für ausländische Staatsangehörige?
Grundsätzlich ist die Einreise aus einem EU-Staat und dem Schengenraum nach Deutschland möglich. Allerdings gelten je nach Einstufung der Herkunftsregion durch das Robert Koch Institut besondere Bedingungen für die Einreise. Für Regionen, in denen Virus-Mutationen verbreitet sind, gelten sogar Beförderungs- und Einreiseverbote. In Europa sind hiervon aktuell Irland, Portugal, Tschechien, die Slowakei und weite Teile des Bundeslandes Tirol in Österreich betroffen (Stand 17.02.2021). Es gibt wenige Ausnahmen, etwa für Pendler*innen in systemrelevanten Berufsbranchen aus Österreich und Tschechien (siehe „Einreise aus Risko-, Hochinzidenz- oder Virusvariantengebieten“).Quelle
Auch die Einreise aus einigen Drittstaaten "mit geringem Infektionsgeschehen" ist ohne pandemiebedingte Einschränkungen möglich. Dazu gehören: Australien, Japan, Neuseeland, Singapur, Südkorea und Thailand. Außerdem soll die Einreise aus China, Hong Kong und Macau erlaubt werden, sofern diese Länder auch die Einreise aus Deutschland zulassen. Visa für touristische Zwecke werden allerdings nur in Ausnahmefällen genehmigt. Übernachtungen in Hotels sind für Tourist*innen bis mindestens zum 7. März grundsätzlich nicht möglich.Quelle
Einreise aus Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebieten
Abhängig von der Ausbreitung des Corona-Virus unterscheidet das Robert Koch Institut gemeinsam mit Auswärtigem Amt, Bundesministerium für Gesundheit und Bundesinnenministerium zwischen drei verschiedenen Risikozonen mit unterschiedliche Einreisebestimmungen:
- Risikogebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko
- Hochinzidenzgebieten mit besonders hohem Risiko und
- Virusvarianten-Gebieten mit erhöhtem Risiko auf Grund von Mutationen des Virus SARS-CoV-2.Quelle
Risiko- und Hochinzidenzgebiete:
Falls Einreisende sich bis zu zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sie bis spätestens 48 Stunden nach der Einreise ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen können, der Test darf wiederum frühestens 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein.
Strengere Regeln gelten für die Einreise nach Aufenthalt in Gebieten, in denen ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht – sogenannte "Hochinzidenzgebiete". Reisende müssen schon bei Einreise ein negatives Testergebnis mit sich führen. In jedem Fall müssen sie sich in eine zehntägige häusliche Quarantäne begeben. Erst ab dem fünften Tag kann diese durch ein erneutes negatives Corona-Testergebnis verkürzt werden. Die konkreten Quarantäne-Regelungen werden von den Bundesländern erlassen. Vor ihrer Ankunft in Deutschland müssen sich Einreisende aus Risikogebieten außerdem online registrieren lassen und einen Nachweis hierüber bei der Einreise mit sich führen.Quelle
Ausnahmen von den Reisebeschränkungen gibt es für folgende Personengruppen:
- Ärzt*innen und Pflegepersonal
- qualifizierte Fachkräfte in notwendigen Wirtschaftsbereichen
- Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft
- Personal im Gütertransport
- Seeleute
- Studierende (wenn sie ihr Studium nicht im Ausland durchführen können)
- Ausländer*innen, die zu Kindern, Eltern oder Ehepartner*innen in Deutschland ziehen beziehungsweise aus dringenden familiären Gründen ihre Angehörigen besuchen müssen
- unverheiratete ausländische Partner*innen, wenn es sich um eine längerfristige Beziehung/Partnerschaft handelt und beide Partner*innen sich zuvor mindestens ein Mal in Deutschland persönlich getroffen haben
- Diplomat*innen
- Personal internationaler Organisationen
- militärisches Personal
- Spätaussiedler*innen
- Passagiere im Transitverkehr.Quelle
Virusvarianten-Gebiete:
Aus Ländern, in denen Virus-Mutationen des Coronavirus verbreitet sind (sogenannte "Virusvarianten-Gebiete"), ist ausländischen Staatsangehörigen die Einreise grundsätzlich untersagt. Aus diesem Anlass führt Deutschland derzeit Grenzkontrollen an der österreichischen und tschechischen Grenze durch. Außerdem gilt ein Beförderungsverbot. Das heißt, Flug-, Bahn- oder Schifffahrtsgesellschaften dürfen keine Personen aus diesen Gebieten nach Deutschland bringen. Zu den Ländern, in denen besonders ansteckende Varianten des Virus verbreitet aufgetreten sind, zählen derzeit Irland, Portugal, Tschechien, die Slowakei und weite Teile des Bundeslandes Tirol in Österreich, das Vereinigte Königreich und Nordirland, Brasilien, Botsuana, Eswatini, Lesotho, Malawi, Mosambik, Sambia, Simbabwe und Südafrika (Stand: 17.02.2021).
Ausnahmen für das Einreise- und Beförderungsverbot gelten für folgende Personengruppen:
- Deutsche Staatsangehörige und mitreisende Mitglieder der engsten Familie (Ehegatt*innen, eingetragene Lebenspartner*innen, minderjährige Kinder und deren Eltern)
- Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland
- Ärzt*innen und Pflegepersonal (aus Österreich und Tschechien: außerdem Personal für Hersteller von Medizingeräten und -produkten)
- Personal im Gütertransport
- Personal internationaler Organisationen
- Personen, die aus dringenden humanitären Gründen einreisen
- Passagiere im Transitverkehr
- Pendler*innen aus Tschechien und Österreich, die in systemrelevanten Berufsbranchen arbeiten. Welche Betriebe dazu gehören, legen die Bundesländer Sachsen und Bayern fest
Der entsprechende Grund muss bei Einreise belegbar sein. Pendler*innen aus Österreich und Tschechien müssen hierfür einen Arbeitsvertrag und ab dem 19. Februar 2021 eine durch die Landesbehörden Sachsens und Bayerns ausgestellte und personalisierte Bescheinigung mit sich führen. Für alle anderen Ausnahmefälle gelten dieselben Einreisebedingungen wie für Reisende aus Risikogebieten.Quelle
Was gilt für Schutzsuchende?
Schutzsuchende werden an den deutschen Grenzen nicht abgewiesen, erklärte der Sprecher des Bundesinnenministeriums Ende März 2020. Das trifft nach wie vor zu. Ankommende Schutzsuchende werden auf eine Infektion mit dem Corona-Virus durch die Bundesländer getestet.Quelle
Auch wenn Schutzsuchende prinzipiell von den Einreisebeschränkungen ausgenommen sind, schaffen es insgesamt im Moment nur sehr wenige Geflüchtete nach Deutschland und in die EU. Einer Statistik der EU-Asylbehörde zufolge stellten im Zeitraum von Januar bis November 2020 rund 31 Prozent weniger Menschen einen Antrag auf Asyl als im Vorjahreszeitraum.Quelle
Asyl- und Widerrusverfahren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) finden derzeit weitestgehend regulär statt. Insbesondere Asylanträge können derzeit auch schriftlich eingereicht werden. Dasselbe gilt bis zum 07.03.2021 auch für Asylfolgeanträge.Quelle
Ende März 2020 wurden sogenannte Dublin-Überstellungen vorübergehend ausgesetzt. Am 15. Juni hat das BAMF sie wieder aufgenommen. Das heißt, Asylsuchende können wieder in die EU-Länder geschickt werden, in denen sie die Europäische Union betreten haben. Manche EU-Staaten haben Überstellungen jedoch ausgesetzt. Auch Abschiebungen werden vorgenommen. Aufnahmen im Rahmen des "Resettlement"-Verfahrens waren Mitte März 2020 ebenfalls ausgesetzt worden. Seit August 2020 sind Aufnahmen laut einer Erklärung des Bundesinnenministeriums grundsätzlich wieder möglich. Ursprünglich hatte Deutschland für 2020 die Aufnahme von 5.500 Geflüchteten im Rahmen des "Resettlement"-Verfahrens zugesagt. Davon durfte nach UNHCR-Daten 2020 erst ein Viertel einreisen (1.369 Personen). Verbliebene Plätze wurden auf das Jahr 2021 verschoben.Quellen
Von Viviann Moana Wilmot, Fabio Ghelli, Carsten Janke, Jennifer Pross und Andrea Pürckhauer
Sie sind Journalist*in und haben weitere Fragen oder suchen Fachleute zum Thema? Dann können Sie uns gern kontaktieren. Wir helfen schnell und unkompliziert. Unsere Texte und Grafiken können kostenfrei unter den Regeln der Creative Commons und unserer Namensnennung verwendet werden. Dies gilt nicht für Bilder und Fotos, die wir von Dritten erworben haben.