Mediendienst Integration: Was bedeutet die Einstufung als „sicherer Herkunftsstaat“?
Petra Follmar-Otto: Die Einführung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaates war Teil des "Asylkompromisses“ im Jahr 1993. Kommt ein Flüchtling aus einem als sicher geltenden Land, gilt die gesetzliche Vermutung, dass er nicht verfolgt wird. Sein Antrag wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt, sofern er nicht darlegen kann, dass bei ihm doch eine Verfolgung vorliegt. Wird der Antrag von Menschen aus einem als sicher gelten Land abgelehnt, gelten allerdings verglichen mit normalen Verfahren deutlich verkürzte Rechtsschutzfristen. Damit wird es erheblich schwerer, sich rechtliche Unterstützung zu holen.
Wie ist das Vorhaben der Bundesregierung menschenrechtlich zu bewerten?
Ausgehend vom flüchtlingsrechtlichen Anspruch auf ein Verfahren, in dem die Schutzbedürftigkeit individuell geprüft wird, ist das Konzept sicherer Herkunftsstaaten schon in sich rechtstaatlich problematisch. Eine grundsätzliche Garantie über die Sicherheit von Staaten kann es nicht geben. Gerade Gefährdungssituationen für Minderheiten können sich nicht nur für die Weltöffentlichkeit sichtbar, sondern auch versteckt und schleichend entwickeln.
Welche Bedenken haben Sie mit Blick auf die geplante Gesetzesänderung, wonach auch Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina wegen vermehrten Antragszahlen als sicher eingestuft werden sollen?
Abgesehen von den prinzipiellen Überlegungen bestehen auch erhebliche Bedenken mit Blick auf das konkrete Vorhaben: Die Menschenrechtssituation für Roma in diesen Staaten ist verheerend. Es gibt zahlreiche Berichte und Daten, die deutlich machen, dass der Zugang zu elementaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten für Mitglieder dieser Gruppe versperrt ist, wie zu Trinkwasser und Sanitär- und Gesundheitsversorgung, Wohnen, Bildung und Arbeitsmarkt. Auch die Wahrnehmung bürgerlicher Rechte kann erschwert sein, unter anderem durch Staatenlosigkeit.
Neben Diskriminierungen in sämtlichen Lebensbereichen sind sie auch gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund können sich für Mitglieder dieser Gruppe existenzielle Bedrohungssituationen ergeben, die einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung entsprechen. Ähnliches kann angesichts der verbreiteten Homophobie auch für Menschen zutreffen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert werden. Es ist deshalb nicht vertretbar, generell anzunehmen, dass Menschen aus diesen Ländern keiner Verfolgung ausgesetzt sind.
Sprechen die geringen Anerkennungsquoten für Menschen aus diesen Ländern nicht dafür, dass hier keine Verfolgung stattfindet?
Tatsächlich argumentiert das Bundesinnenministerium in der Gesetzesbegründung mit den geringen Anerkennungsquoten der vergangenen Jahre, wonach weniger als ein Prozent der Antragsteller aus den drei Ländern in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt wurden. Dieses Argument ist aber nicht stichhaltig: Durch die Einführung von Schnellverfahren für Antragsteller aus diesen Ländern, sowie durch die Vorgabe, dass bei dieser Gruppe grundsätzlich von einer aussichtslosen Asylantragstellung auszugehen sei, wurden Rahmenbedingungen geschaffen, die die niedrige Anerkennungsquote bewirkten. Auffällig ist, dass die Anerkennungsquoten in einigen anderen europäischen Ländern deutlich höher liegen.
Interview: Ferda Ataman, MDI
Dr. Petra Follmar-Otto leitet die Abteilung für Menschenrechtspolitik Inland/Europa beim Deutschen Institut für Menschenrechte (DIM). Die Rechtswissenschaftlerin arbeitet zu den Schwerpunkten Folterprävention, Diskriminierungsschutz, Rechte von Migrantinnen und Migranten sowie moderne Formen der Sklaverei.
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