Dürfen Lehrerinnen an öffentlichen Schulen ein Kopftuch tragen? In Deutschland wird diese Frage seit mehreren Jahren kontrovers diskutiert. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 24. September 2003: Es gibt keine rechtliche Grundlage, eine Lehrerin aufgrund ihres Kopftuchs vom Schuldienst auszuschließen, solange es hierfür kein entsprechendes Gesetz auf Landesebene gibt.
Im Anschluss an das Urteil führten acht der 16 Bundesländer ein gesetzliches Kopftuchverbot ein. Dabei nehmen vier Bundesländer einerseits Bezug auf das Neutralitätsprinzip, machen andererseits aber deutlich, dass sie die christlich-abendländische Tradition als Teil des schulischen Erziehungsauftrages und nicht im Widerspruch zur Neutralität des Staates sehen. Das Tragen christlicher Kleidungsstücke und Symbole stelle demnach keine Bevorzugung dar. Es sei vielmehr Ausdruck christlich-abendländischer Werte, die in den Verfassungen der Länder verankert sind. In zwei Bundesländern geht das Neutralitätsgesetz über das öffentliche Schulwesen hinaus und wirkt sich auch auf andere Berufe aus.
Obwohl die Verbote ausschließlich für den Öffentlichen Dienst gelten, wirken sie sich auch auf den privatwirtschaftlichen Arbeitsmarkt aus. Verschiedene Studien zeigen: Frauen mit Kopftuch haben deutlich schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt als Frauen ohne Kopftuch.
In unserem neuen Dossier "Kopftuch-Debatte" bieten wir Informationen zur aktuellen rechtlichen Situation in den Bundesländern sowie zur Arbeitsmarktsituation der betroffenen Frauen.
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