Nach ihrem Amtsantritt im Mai 2025 stellte die Bundesregierung die Aufnahme von besonders schutzbedürften Flüchtlingen über das UN-Resettlement Programm sowie alle freiwilligen Bundesaufnahmeprogramme ein. Kurz darauf folgte die Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte. Die beschleunigte humanitäre Aufnahme für besonders gefährdete Personen, Dissidenten oder etwa Ortskräfte aus Afghanistan wurde beendet. Nur in Einzelfällen soll eine humanitäre Aufnahme möglich sein - die Zahlen sind jedoch gering und die Kriterien für die Aufnahme unklar. Die Bundesregierung hat somit drei zentrale legale und sichere Fluchtwege nach Deutschland weitestgehend geschlossen.Quelle
Resettlement-Programme ausgesetzt
Die Bundesregierung hat nach ihrem Amtsantritt im Mai 2025 das Resettlement-Programm eingestellt. Das sogenannte Neuansiedlungs-Programm (Resettlement) ermöglicht besonders schutzbedürftigen Menschen, legal in einen aufnahmebereiten Staat einzureisen. Nur Personen, die vom UN-Flüchtlingshilfswerks (UNHCR) als Flüchtlinge anerkannt sind, können am Resettlement teilnehmen. Unter den neu-angesiedelten Personen in Deutschland kamen in den vergangenen Jahren die meisten aus Syrien (6.100 Personen), dem Sudan (1.100), Somalia (906) und Eritrea (688).Quelle
Weltweit ist die Zahl der erfolgten Resettlements sehr gering im Verhältnis zum Bedarf nach Resettlement-Plätzen. Laut UNHCR wurden 2024 weltweit knapp 189.000 Personen im Rahmen von Resettlement-Programmen umgesiedelt - bei 2,5 Millionen Resettlement-Bedürftigen. Die Länder, die weltweit die meisten Resettlement-Flüchtlinge 2024 aufgenommen haben, waren die USA (ca. 105.500 Personen), Kanada (49.300 Personen) und Australien (17.200).Quelle
Humanitäre Aufnahme weitgehend beendet
Die freiwilligen Bundesaufnahmeprogramme nach § 23 II AufenthG - wie etwa das Programm für politisch gefährdete Afghaninnen und Afghanen - hat die Bundesregierung beendet. Das Verfahren zur humanitären Aufnahme für besonders gefährdete Einzelpersonen nach § 22 AufenthG hatte die Bundesregierung zunächst ausgesetzt. Das beschleunigte Verfahren werde komplett beendet, so ein Sprecher des Bundesinnenministerium (BMI) auf Anfrage des Mediendienst Integration. Die humanitäre Aufnahme nach § 22 AufenthG solle ab sofort nur noch im nicht-beschleunigten Verfahren und nur noch in besonders gelagerten Einzelfällen möglich sein. Zu den genauen Kriterien für die Aufnahme gibt das Ministerium keine Auskunft. Die Zahlen zeigen zudem: Nur noch wenige Personen werden über diesen Weg zugelassen. Bekamen 2024 noch 3868 Personen einen Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG, waren es 2025 nur noch 639. Seit Amtsantritt der Bundesregierung bekamen nur noch 45 Personen eine Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG.Quelle
Neben den aufgeführten Aufnahmeprogrammen gibt es auch noch das Relocation-Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung (Art. 17 II DublinVO). Hierbei handelt es sich um Flüchtlinge, die bereits in einem anderen EU Land sind und umverteilt werden.Quelle
Was unterscheidet die Aufnahmeprogramme?
Im deutschen Recht gibt es verschiedene Rechtsgrundlagen für die unterschiedlichen Möglichkeiten der humanitären Aufnahme.
Das Resettlement (über den UNHCR) läuft über den § 23 Absatz 4 AufenthG. Hierbei geht es um besonders schutzbedürftige Flüchtlinge wie beispielsweise Folteropfer oder Menschen mit Behinderungen, die vom UNHCR ausgewählt und von Deutschland aufgenommen werden.
Humanitäre Aufnahmeprogramme laufen über den § 23 Absatz 2 AufenthG. Hier drunter fällt zum Beispiel das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan, es richtet sich also an eine definierte Gruppe von Personen, z.B. politisch verfolgte Journalisten, Wissenschaftler und Menschenrechtsanwälte. Eine Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 2 AufenthG ist laut aktueller Rechtsprechung rechtsverbindlich und einklagbar. Das ist der Grund, warum die Afghanen und Afghaninnen, die eine Zusage über diese Rechtsgrundlage haben, aktuell vor deutschen Gerichten größtenteils erfolgreich klagen können.
Humanitäre Aufnahmeerklärungen laufen über den § 22 AufenthG. Hierbei handelt es um eine Rechtsgrundlage für Einzelfälle, z.B. für einzelne politisch gefährdete Dissidenten aus dem Ausland wie etwa Russland, Belarus und dem Iran. Allerdings: Die vormalige Bundesregierung hat die ersten Aufnahmeprogramme für afghanische „Ortskräfte“ sowie Menschenrechtler auch auf diese Rechtsgrundlage gestützt, statt auf die eigentlich für Personengruppen vorgesehene Rechtsgrundlage des § 23 Absatz 2 (humanitäre Aufnahmeprogramme). Die Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG ist nach aktueller Rechtsprechung nicht nach außen hin rechtsverbindlich. Es ist derzeit offen, was mit den betroffenen Afghaninnen und Afghanen passiert.
Politisch verfolgte Afghanen und Russen besonders betroffen
Aufmerksamkeit erlangte die Aussetzung der humanitären Aufnahme vor allem durch die Situation der Afghaninnen und Afghanen, die trotz Aufnahmezusage oder Aufnahmeerklärung bislang nicht einreisen durften. Es handelt sich um Menschenrechtsanwältinnen, Wissenschaftler und Journalistinnen, die u.a. nach Pakistan geflohen und dort von der Abschiebung bedroht sind. Der Ethnologieprofessor Martin Sökefeld forscht an der LMU München schwerpunktmäßig zu Flucht, Migration und Pakistan. Er beschreibt die Situation wie folgt: "Personen mit einer Aufnahmezusage nach § 23 II AufenthG haben derzeit noch minimal größere Chancen, in Deutschland Zuflucht finden zu können, weil sie einen Verwaltungsakt darstellt, der mit finanzieller und personeller Unterstützung aus Deutschland eingeklagt werden kann. Personen mit einer Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG sind noch schlechter dran, weil diese Erklärung von der deutschen Regierung formlos widerrufen werden kann." Die Hintergründe der Personen unterschieden sich aber nicht voneinander: Ob ihr Antrag auf Aufnahme in der Vergangenheit nach § 22 oder § 23 Abs. 2 entschieden wurde, sei keine Frage des Ausmaßes ihrer Gefährdung, sondern eine Frage des Zeitpunktes - die Bundesregierung habe für Afghanen zunächst den § 22 und später den § 23 AufenthG als Rechtsgrundlage gewählt. "Da die Regierung nun anscheinend möglichst viele Aufnahmen verhindern möchte, stellt es sich für die verfolgten Afghaninnen und Afghanen plötzlich als entscheidendes Schicksal heraus, auf welcher Rechtsgrundlage ihre Aufnahme erklärt wurde", so Sökefeld.
Auch Dissidentinnen und Dissidenten aus Russland sind von der zwischenzeitlichen Aussetzung und der nun angekündigten Reduzierungen der humanitären Aufnahme betroffen. Seit 2022 wurde die humanitäre Aufnahme für verfolgte Russinnen und Russen breiter angewandt: Insbesondere Menschenrechtsverteidiger und Personen, die Widerstand gegen den Angriffskrieg gegen die Ukraine organisierten, konnten darüber Schutz in Deutschland finden. Einer davon ist der Menschenrechtsanwalt Artem Klyga. Seit seiner Aufnahme in Deutschland hat der Jurist Dutzende Verfahren von politisch verfolgten Russen für die humanitären Aufnahme unterstützt. Mehrere Personen warten ihm zufolge derzeit auf Entscheidungen der deutschen Bundesregierung, während die russische Regierung sie mit Strafverfahren überzieht oder Repressionen gegen Familienangehörige vornimmt, so Klyga gegenüber dem Mediendienst.
In Russland gebe es nach wie vor mutigen Widerstand gegen den Krieg und das Regime, auch wenn er weniger öffentliche Formen annehme, beschreibt Dr. Tatiana Golova. Die Soziologin ist affillierte Wissenschaftlerin am Zentrum für Osteuropa und internationale Studien mit Schwerpunkt auf Aktivismus in Russland und unter russichen Migranten. So seien etwa kritische Künstler und Künstlerinnen über Social Media aktiv, und Aktivisten gründeten Initiativen zur Beratung für Männer, die nicht in den Krieg gegen die Ukraine ziehen wollen. „Sowohl diejenigen, die Widerstand leisten, als auch Menschen, die wie offen Queere Personen von gruppenspezifischer Verfolgung betroffen sind, sind dringend auf den Fluchtweg über die humanitäre Aufnahme angewiesen“, so Golova
Die Bedeutung von legalen Fluchtwegen
Flüchtlinge können nicht einfach ins Flugzeug steigen und nach Deutschland fliegen - hierfür wäre ein gültiges Visum notwendig. Wenn Personen aus Kriegsländern versuchen, ein Visum für Deutschland zu bekommen, bleibt dies allerdings meist erfolglos: Denn ein allgemeines humanitäres Visum für Menschen, die Schutz suchen, gibt es nicht. Würde ein Flüchtling stattdessen versuchen, ein Touristenvisum zu bekommen, so würde dies an der sogenannten Rückkehrbereitschaft scheitern.Quelle
Beförderungsunternehmen ist es zudem verboten, Menschen ohne Aufenthaltsstatus nach Deutschland zu bringen. Eine Fluggesellschaft würde zum Beispiel sanktioniert werden, wenn sie Flüchtlinge ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland brächte. Die meisten Flüchtlinge, die in Deutschland ankommen, können daher nur irregulär einreisen. Das bedeutet in vielen Fällen eine langwierige und gefährliche Flucht. Viele Geflüchtete erleiden auf ihrem Weg Misshandlungen oder überleben ihn nicht.Quelle
"Legale Fluchtwege wie der Familiennachzug, das Resettlement oder die humanitäre Aufnahme bedeuten dagegen Sicherheit und Planbarkeit", erläutert die Rechtswissenschaftlerin Dr. Dana Schmalz gegenüber dem Mediendienst. Sie arbeitet schwerpunktmäßig zum Flüchtlings- und Asylrecht: "Die humanitären Aufnahmeprogramme waren bislang Wege, wie Menschen auf geregelte, geordnete Weise nach Deutschland kommen konnten. Oft war das verbunden mit erheblichen Wartezeiten, aber es bedeutete viel mehr Sicherheit für die Schutzsuchenden, die dann nicht auf gefährliche und irreguläre Wege angewiesen waren", so Schmalz. Für Deutschland als Aufnahmestaat sei es zudem so möglich gewesen, vorab zu kontrollieren, um wen es genau gehe, und die Aufnahme geordnet zu gestalten. Genau diese Wege, die Kontrolle und Regularität ermöglichten, würden nun gekappt. Die möglichen Konsequenzen beschreibt Schmalz wie folgt: "Familienangehörige und Verfolgten bleiben somit nur die irregulären Fluchtwege - was wiederum das Schleuserwesen stärkt".
Von Donata Hasselmann, Faktencheck: Merle Kohring
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