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Gesetz zu Bleiberecht und Aufenthaltsbeendigung 01.07.2015

Das Asyl- und Aufenthaltsrecht wird reformiert

Mehr als ein Jahr lang war der „Gesetzentwurf zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung“ in Vorbereitung. Nun ging es doch schnell: Der Entwurf wurde noch vor der Sommerpause vom Bundestag verabschiedet. Doch das inzwischen vorliegende Reformpaket hat nur noch bedingt mit dem ursprünglichen Vorhaben der Großen Koalition zu tun.

Ein Asylbewerber gibt seine Fingerabdrücke im BAMF ab. Foto: Thomas Lobenwein

Wenn die geplanten Reformen in der Einwanderungspolitik noch vor Ende des Jahres in Kraft treten sollen, steht die Bundesregierung unter Zeitdruck. Dafür hat sie das Gesetzes-Paket „zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung“ aufgesetzt. Aus dem ursprünglichen Referentenentwurf von April 2014 hat sich eine Reformsammlung entwickelt, die weitgehende Veränderungen in sehr unterschiedlichen Bereichen enthält: Sie betreffen das Asyl- und Ausweisungsrecht ebenso wie Berufsqualifikationen und den Ehegattennachzug für Menschen aus Drittstaaten. Das Gesetz wurde am 2. Juli vom Bundestag verabschiedet.

Was soll sich damit ändern? Das Wichtigste in Kürze:

  • Das Gesetz macht es einfacher, Menschen, die abgeschoben werden sollen, zu inhaftieren. (Artikel 1, Nummer 2b)
  • Langzeit-Geduldete sollen einen Aufenthaltsstatus bekommen, so wie es im Koalitions-VertragKoalitionsvertrag zwischen CSU, CDU und SPD, Seite 76 vorgesehen ist. (Artikel 1, Nummer 12 und 13)
  • Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern, deren Antrag zum zweiten Mal abgelehnt wurde, dürfen nicht wieder nach Deutschland einreisen. (Artikel 1, Nummer 5)
  • Ein Ausländer, der in Deutschland seine Berufsqualifikation anerkennen lassen will, kann dafür eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu 18 Monaten bekommen. (Artikel 1, Nummer 8)

Weitere Gesetzesänderungen:

  • Die zuständige Behörden dürfen Datenträger, wie beispielsweise Computer oder Handy eines einreisenden Ausländers auslesen, um seine Identität festzustellen. (Artikel 1, Nummer 25)
  • Für Ehepartner aus Drittstaaten, die keine Möglichkeit haben, eine Sprachprüfung zum Zweck der Familienzusammenführung abzulegen, soll eine Härtefall-Regelung gelten. (Vgl. Änderungsantrag der SPD und CDU/CSU Bundestagsfraktionen vom 12.06.2015)

Neue Regeln für die Abschiebungshaft

Vor einem Jahr befanden sich nach Angaben der Länderinnenministerien weniger als hundert Menschen in Abschiebungshaft. Davon waren die meisten sogenannte Dublin-Fälle, also Asylsuchende, für die ein anderes europäisches Land zuständig ist. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) von Juni 2014 wurden jedoch die meisten "Dublin-Fälle" freigelassen, denn laut Dublin-Verordnung dürfen Menschen, die in einen anderen EU-Mitgliedstaat überstellt werden müssen, nur dann inhaftiert werden, wenn eine "erhebliche Fluchtgefahr" besteht. In der deutschen Gesetzgebung waren allerdings bislang keine Kriterien enthalten, bei denen eine "erhebliche Fuchtgefahr" angenommen werden kann.

Nun sollen wieder mehr Menschen in Abschiebungshaft landen, denn das neue Gesetz sieht eine Vielzahl von Fällen vor, in denen eine „erhebliche Fluchtgefahr“ zu vermuten ist und eine Inhaftierung des Abzuschiebenden somit gerechtfertigt wäre. Dazu gehören:

  • Fälle, in denen sich ein Migrant ohne gültige Papiere der Abschiebung entzogen hat,
  • Fälle von Identitäts- oder Dokumentenfälschung,
  • Fälle, in denen ein Migrant für die unerlaubte Einreise „erhebliche Beträge“ an Schleuser gezahlt hat.

Das Bundesinnenministerium begründet die geplante Reform unter anderem damit, dass Menschen ohne Aufenthaltsstatus konsequenter abgeschoben werden sollen. Nach Berechnungenbasierend auf Bundestags-Drucksachen 18/2471 Frage 6i, 18/3055 und 18/3850 der Links-Fraktion führt die vermehrte Abschiebungshaft jedoch nicht unbedingt zu mehr Abschiebungen: Obwohl nach dem BGH-Urteil die meisten Dublin-Fälle aus der Abschiebungshaft entlassen wurden, stieg die Überstellungsquote – also der Anteil von Menschen, die tatsächlich abgeschoben wurden – um 0,1 Prozent verglichen zur ersten Jahreshälfte 2014.

Mehr Aufenthaltserlaubnisse, mehr Einreiseverbote

Mit dem Gesetz wird ein Versprechen konkretisiert, das bereits im Koalitionsvertrag enthalten war: Der Aufenthaltsstatus von Geduldeten, „die sich in die hiesigen Lebensverhältnisse nachhaltig integriert haben“, soll neu geregelt werden. Bei Geduldeten handelt es sich um Migranten, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, aber aus bestimmten Gründen nicht abgeschoben werden können, etwa weil sie reiseunfähig sind oder keine Dokumente besitzen. Das kann dazu führen, dass Menschen über viele Jahre in Deutschland leben, aber keine Integrationsmöglichkeiten wie Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Durch das neue Gesetz sollen rund 30.000 von ihnen einen Aufenthaltsstatus erhalten.

Eine weitere Neuerung: Wer aus einem sicheren Herkunftsstaat als Asylsuchender nach Deutschland gekommen ist und zum zweiten Mal abgelehnt wurde, darf für eine bestimmte Zeit (maximal fünf Jahre) nicht wieder einreisen. Damit will das Innenministerium nach eigenen Angaben vor allem vermeiden, dass Asylbewerber versuchen, "zirkulär" ein- und auszureisen. 2014 hatten insgesamt 13 Prozent aller Asylbewerber wiederholt einen Antrag gestellt.

Ein Paket, viele Reformen

Die OppositionStellungnahmen von Abgeordneten der Grünen- und Linksfraktion und Flüchtlingsorganisationen haben das Gesetzespaket scharf kritisiert. Zwar begrüßen sie, dass der Aufenthaltsstatus vieler Geduldeter geregelt wird. Die neuen Inhaftierungskriterien für Abzuschiebende würden jedoch einen Großteil der Asylsuchenden zu Kriminellen machen. Außerdem richte sich das Wiedereinreiseverbot offenbar an Asylbewerber aus dem Balkan.

Die Regierungskoalition hat noch wenige Tage vor der Bundestagsdebatte einen umfangreichen Änderungsantrag eingereicht, in dem einige Punkte neu geregelt werden: Es darf kein Aufenthaltsverbot gegen Menschen verhängt werden, die vom neuen Bleiberecht profitieren – wie zum Beispiel Langzeit-Geduldete. Außerdem sollen junge Migranten, die eine Ausbildung absolvieren, eine DuldungÄnderungsantrag Artikel 1, Nummer 29 für die Gesamtdauer der Ausbildung erhalten.

Überraschend ist im Änderungsantrag von SPD und CDU/CSU vor allem der Abschnitt zu Paragraph 30 des Aufenthaltsgesetzes, der den Ehegattennachzug regelt. Damit reagiert die Bundesregierung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, wonach Sprachprüfungen zum "Zweck der Familienzusammenführung" gegen das Assoziierungsabkommen mit der Türkei verstoßen. Nach dem neuen Gesetz sollen Ehepartner aus Drittstaaten, die keine Sprachkenntnisse nachweisen können, durch eine "Härtefallklausel" zu ihrem Partner in Deutschland ziehen können.

Von Fabio Ghelli

 


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