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Gast-Kommentar
Gesetzesänderung 05.07.2016

Wohnsitzauflage fördert nicht die Integration

Von Nihad El-Kayed und Ulrike Hamann

Mit dem Integrationsgesetz will die Bundesregierung eine sogenannte Wohnsitzauflage einführen. Das bedeutet: Selbst nachdem Geflüchtete als schutzbedürftig anerkannt wurden, werden sie für drei Jahre ihren Wohnort nicht frei wählen können. Dadurch soll verhindert werden, dass Flüchtlinge vor allem in Ballungsgebiete ziehen. Die Soziologinnen Ulrike Hamann und Nihad El-Kayed zweifeln in einem Gastbeitrag für den MEDIENDIENST an Sinn und Rechtmäßigkeit der Wohnsitzauflage.

Laut Integrationsgesetz sollen Flüchtlinge ihren Wohnsitz nicht frei wählen können. Foto: picture alliance / Markus Scholz

Mit der Wohnsitzauflage sollen die Bundesländer künftig festlegen können, wo und wie anerkannte Flüchtlinge untergebracht werden: Es wird möglich sein, einen Wohnort zuzuweisen oder Zuzugssperren für bestimmte Orte festzulegen. Ausgenommen von der Wohnsitzauflage sind Arbeitnehmer, Auszubildende und Studierende.

Der Deutsche Städtetag hat den Gesetzentwurf begrüßt. Das Argument: Integration werde „leichter steuerbar“. Es darf jedoch bezweifelt werden, dass die Pläne zu den gewünschten Ergebnissen führen werden. Das hat zwei Gründe:

  • Die Erfahrung in der Bundesrepublik hat gezeigt, dass Zuzugssperren nicht integrationsfördernd sind.
  • Deutsche und europäische Gerichte haben wiederholt geurteilt, dass Einschränkungen der Freizügigkeit für anerkannte Flüchtlinge nur in bestimmten Fällen zulässig sind.

Die Zuzugssperren der 70er Jahre sind gescheitert

Mehrere Bundesländer führten 1975 Zuzugssperren für bestimmte Stadtgebiete ein. Bald stellte sich jedoch heraus, dass diese gegen die Vereinbarungen der Europäischen Gemeinschaft verstießenSiehe dazu Ulrich Herbert, Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland, 2003, Seite 244 und Manuela Bojadžijev 2015: Housing, Financialization, and Migration in the Current Global Crisis. An Ethnographically Informed View from Berlin. The South Atlantic Quarterly 114:1, January 2015, S. 33f.. Zwei Jahre später wurden sie deshalb fast überall wieder abgeschafft. Nur in West-Berlin blieben sie bis 1990 bestehen – Zuzugssperren gab es für die damaligen Bezirke Kreuzberg, Tiergarten und Wedding.

NIHAD EL-KAYED arbeitet als wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Abteilung „Integrations-Forschung und Gesellschafts-Politik“ des Berliner Instituts für empirische Migrations- und Integrationsforschung (BIM). Sie forscht derzeit über das Thema "Wohnsituation von geflüchteten Frauen".

Türkische Einwanderer in Berlin fühlten sich dadurch stark diskriminiert und erinnern dies heute als IntegrationshemmnisManuela Bojadžijev,  Housing, Financialization, and Migration in the Current Global Crisis. An Ethnographically Informed View from Berlin. The South Atlantic Quarterly 114:1, 2015, S. 33f. Eine Sammlung von Erfahrungsberichten finden Sie im Film „Tamam Görüsürüz – o.k. Wir sehen uns“ von Gülây Akın, Brigitta Kuster und Angelika Levi, Berlin. Auch für die Stadtverwaltung erwies sich die Zuzugssperre als kontraproduktiv: Der ehemalige Referatsleiter der Ausländerbeauftragten in Berlin, Wolf-Dieter Pfützenreuter, sagte, dass der hohe Verwaltungsaufwand in „keinem Verhältnis zum Nutzen“ stand. Denn trotz Zuzugssperre stieg die Zahl der türkischen Bürger in KreuzbergSiehe dazu H.G. Kleff, Die Bevölkerung turkischer Herkunft in Berlin-Kreuzberg – eine Bestandsaufnahme, 1998 nach 1975 weiterhin an.

Ein weiterer historischer Vorgänger der geplanten Wohnsitzauflage ist die Beschränkung der Freizügigkeit für Spätaussiedler von 1996 bis 2009. Eine UntersuchungSonia Haug, Lenore Sauer, Zuwanderung und Integration von (Spät-)Aussiedlern – Ermittlung und und Bewertung der Auswirkungen des Wohnortzuweisungsgesetzes. Forschungsstudie im Auftrag des Bundesministeriums des Innern. 2007, Seiten 64 und 157ff.  des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge konnte dabei keine positive Auswirkung auf die Integration nachweisen. In Schweden erschwerte eine entsprechende AuflageSiehe dazu Aslund, Östh und Zenou, How important is access to jobs? Old question - improved answer. In: Journal of Economic Geography 10(3), 2009, S. 389–422 für Flüchtlinge  die Arbeitsmarkt-Integration in strukturschwachen Regionen.

Die Furcht vor den negativen Effekten von Segregation in Städten wird durch die sozialwissenschaftliche Forschung keineswegs bestätigtSiehe dazu Sybille Münch, Integration durch Wohnungspolitik? Zum Umgang mit Integration im europäischen Vergleich, 2010, S. 20 und Rowland Atkinson, Neighbourhoods and the Impacts of Social Mix: Crime, Tenure Diversification and Assisted Mobility. CNR Paper 29/November 2005. Eine StudieSchader Stiftung, Zuwanderer in der Stadt – Expertisen zum Projektdes Expertenforums im Rahmen des Verbundprojekts „Zuwanderer in der Stadt“, 2005 im Auftrag der Schader Stiftung deutete 2005  darauf hin, dass sich Einwanderer schneller in die deutsche Gesellschaft eingliedern können, wenn sie in Stadtviertel ziehen, in denen sie auf bereits vorhandene Netzwerke treffen. Durch die Unterstützung der Community bietet sich ein besserer Zugang zu Informationen über das Leben und die Arbeitsmöglichkeiten in Deutschland.

Dr. ULRIKE HAMANN forscht in der Abteilung „Wissenschaftliche Grundfragen" des Berliner Instituts für empirische Migrations- und Integrationsforschung (BIM). Ihre Schwerpunkte sind Wohnpolitik und Integration. Sie arbeitet derzeit an einem Projekt über Integrationspotentiale verschiedener Wohnformen.

Vergleicht man die historische Entwicklung von Einwanderer-Communities in Deutschland, Großbritannien und den Niederlanden, sieht man, dass Segregation nicht automatisch mit negativen Effekten verbunden ist. Gesellschaftlicher Zusammenhalt und Stabilität im Quartier sind weniger durch ethnische Segregation bedroht, sondern vielmehr durch Verknappung von Wohnraum und sozialer InfrastrukturSiehe dazu Sybille Münch, Integration durch Wohnungspolitik? Zum Umgang mit Integration im europäischen Vergleich, 2010, S. 430.

Die Wohnsitzauflage ist nicht mit dem Völkerrecht vereinbar

Beschränkungen der Freizügigkeit für Geflüchtete sind rechtlich umstritten. Die Genfer FlüchtlingskonventionGFK, Artikel 26 legt fest: Die Aufnahmeländer müssen anerkannten Flüchtlingen das Recht gewähren, ihren "Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen". Abweichende Regelungen sind nur dann möglich, wenn sie für alle Ausländer gelten. Ähnliches bestimmt auch die EU-QualifikationsrichtlinieRichtlinie 2011/95/EU Artikel 33. 

Dennoch galt bis 2008 in einigen Bundesländern eine Wohnsitzbeschränkung für anerkannte Flüchtlinge, die Sozialleistungen bezogen. 2008 urteilte das Bundesverwaltungsgericht, dass Wohnsitzauflagen für anerkannte Flüchtlinge gegen die Genfer Flüchtlingskonvention verstoßen. Für subsidiär Geschützte blieben sie jedoch bestehen.

2016 äußerte sich der Europäische Gerichtshof zur Frage, ob Wohnsitzauflagen für subsidiär Geschützte rechtmäßig sind. Im Urteil hieß es, dass eine Wohnsitzauflage für sie nur dann zulässig ist, wenn diese der Integration diene. Eine gleichmäßige Lastenverteilung für die Kommunen stelle hingegen keine ausreichende Begründung dar.

 


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