Mit dem Vorschlag, Obergrenzen beim deutschen Asylrecht einzuführen, ist die Vorstellung verbunden, die in Deutschland Schutz suchenden Menschen auf eine feste Zahl pro Jahr zu begrenzen. Dies wäre mit Grund- und Menschenrechten, internationalem Flüchtlingsrecht wie auch dem Recht der Europäischen Union (EU) nicht vereinbar, wie wir beim Deutschen Institut für Menschenrechte in einer aktuellen Stellungnahme ausführlich dargestellt haben.
Allein den Vorschlag von Obergrenzen praktisch umzusetzen, würde Folgendes bedeuten:
- An den Außengrenzen Deutschlands müssten mehrere tausend Kilometer lange Zäune oder Mauern errichtet werden.
- Die Grenzen müssten zusätzlich gesichert werden durch den Einsatz von staatlicher Gewalt – das nötige Polizeiaufgebot wäre angesichts der Länge von Deutschlands Außengrenzen gigantisch.
- Die Erfahrung zeigt darüber hinaus, dass sich Menschen auf der Flucht auch durch solche Maßnahmen nicht abhalten lassen: Frauen, Männer und Kinder würden bei dem Versuch, rigoros gesicherte Landesgrenzen zu überwinden, verletzt werden oder gar sterben.
Verfassungsrechtliche Grenzen laut Grundgesetz
Mit einer Obergrenze würde das Recht auf Asyl gemäß Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes so eingeschränkt, dass Betroffene nicht als „politisch Verfolgte“ anerkannt werden, sobald diese jährliche Obergrenze erreicht ist. Dies würde nicht nur gegen das Willkürverbot verstoßen. Obergrenzen beim deutschen Asylrecht würden in der Konsequenz auch dazu führen, dass es keine effektiven Rechtsmittel für die Betroffenen mehr geben würde. Sie könnten sich nicht juristisch wehren gegen Zurückweisungen an der Grenze und die Verweigerung des Zugangs zu einem Asylverfahren. Das Willkürverbot und das Gebot effektiver Rechtsschutzmöglichkeiten gehören indes zu den Grundsätzen des Rechtsstaatsprinzips, die durch Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes geschützt sind (Artikel 20 Grundgesetz).
Das Grundgesetz müsste also geändert werden, wobei dem Gesetzgeber bei der Gestaltung und Veränderung von Grundrechten Grenzen gesetzt sind. Nach Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes ist es nicht zulässig, den Grundrechtsschutz einzuschränken, wenn dadurch etwa grundlegende Elemente des Rechtsstaatsprinzips verletzt werden.
Flüchtlings- und menschenrechtliche Verpflichtungen Deutschlands
Die Festsetzung von Obergrenzen würde zudem dazu führen, dass die Betroffenen an der Grenze zurückgewiesen werden, ohne zu prüfen, ob sie nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder weiteren menschenrechtlichen Bestimmungen Schutz erhalten müssten. Bei einem solchen Handeln Deutschlands wäre nicht gewährleistet, dass die Nachbarstaaten Menschen aufnehmen und ihnen Zugang zu einem Asylverfahren garantieren würden. Vielmehr bestünde die Gefahr, dass sie zwischen den EU-Mitgliedstaaten hin– und hergeschoben werden. Der Gesetzgeber hat sich durch die Ratifikation verschiedener menschen- und flüchtlingsrechtlicher Verträge gebunden, so zum Beispiel die Europäische Menschenrechtskonvention, die Genfer Flüchtlingskonvention und die UN-Kinderrechtskonvention. Damit ist die staatliche Souveränität zur Regelung der Einreise, des Aufenthalts und dessen Beendigung erheblich eingeschränkt, sofern Menschen in Deutschland Schutz vor existenziellen Gefahren für Leib und Leben suchen.
Dr. HENDRIK CREMER ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Deutschen Institut für Menschen-rechte (DIMR). Seine Arbeitsschwerpunkte sind Recht auf Asyl und Rechte in der Migration, Recht auf Schutz vor Rassismus und Kinderrechte. Er hat Gutachten zu "Racial Profiling" und anderen Themen verfasst. (Foto: DIMR/Amélie Losier)
Laut Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention müssen die Staaten dafür Sorge tragen, dass kein Mensch an der Grenze zurückgewiesen oder in einen anderen Staat abgeschoben wird, wenn er dort von Verfolgung bedroht wäre. Dies kann Verfolgung aus rassistischen Gründen sein, aufgrund seiner Religion, seiner Staatszugehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Einstellung.
Gegen diesen Artikel verstößt es auch, wenn Schutzsuchende in einen anderen Staat zurückgewiesen werden, von denen aus sie weiter in den Verfolgerstaat abgeschoben werden könnten („Kettenabschiebung“).
Außerdem verbietet Artikel 3 der Europäischen Menschrechtskonvention die Zurückweisung oder Abschiebung von Menschen, bei denen das Risiko besteht, dass sie dadurch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Folter ausgesetzt werden. Dabei müssen die EU-Mitgliedstaaten Rechtsschutzmöglichkeiten mit aufschiebender Wirkung zulassen, wenn sie Asylsuchende unter Anwendung der Dublin-Verordnung in andere Mitgliedstaaten überstellen wollen.
Der aus Artikel 3 der Europäischen Menschrechtskonvention resultierende Schutz gilt im Übrigen absolut. Er untersteht insbesondere keinem Finanzierungsvorbehalt. „In keinem Fall“ darf von den daraus resultierenden staatlichen Verpflichtungen abgewichen werden, auch nicht im Falle eines Krieges (Artikel 15 Europäische Menschenrechtskonvention).
Ein weiterer Aspekt: Unbegleitete Minderjährige an der Grenze zurückzuschicken, wäre auch nicht mit der UN-Kinderrechtskonvention vereinbar. Nach Artikel 20 der Konvention haben Kinder, die sich außerhalb ihrer familiären Umgebung befinden, ein Recht auf „besonderen Schutz und Beistand des Staates".
Fazit
Deutschland hat die genannten menschen- und flüchtlingsrechtlichen Konventionen ratifiziert und ist völkerrechtlich an sie gebunden. Der einzige rechtliche Weg, sich von diesen Verpflichtungen zu lösen, wäre, sie aufzukündigen. Ein solcher Schritt würde allerdings sowohl das internationale System zum Schutz der Menschenrechte als auch Deutschlands Rolle in der Menschenrechtspolitik fundamental erschüttern. Auch faktisch stellt er keine Option dar, denn: Die Verträge bilden die Grundlage für das Grundrechts- und Asylsystem der Europäischen Union.
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