⇒ Was heißt "subsidiärer Schutz"?
Der subsidiäre Schutz wurde 2004 in der Europäischen Union eingeführt. Mit ihm sollen auch Menschen Schutz erhalten, die etwa vor einem bewaffneten Konflikt fliehen, aber nicht Opfer von gruppenbezogener Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind.
Subsidiär schutzberechtigt sind nach der EU-Qualifikationsrichtlinie Menschen, die in ihrem Herkunftsland eine der folgenden Gefahren befürchten müssen:
- ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts,
- Todesstrafe,
- Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung.
Im Gesamtjahr 2016 haben 153.700 Asylbewerber subsidiären Schutz erhalten. Die meisten von ihnen kamen aus Syrien (etwa 121.000), gefolgt von Asylsuchenden aus dem Irak (rund 11.000).Quelle
Der subsidiäre Schutz wird in Europa unterschiedlich angewandt: So war er 2015, beispielsweise in Schweden und den Niederlanden die bevorzugte Schutzform (mit rund 40 beziehungsweise 50 Prozent aller Entscheidungen). In Deutschland hingegen lag der Anteil der subsidiär Schutzberechtigten 2015 bei unter einem Prozent.
Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zufolge lag das daran, dass bis April 2016 die überwiegende Mehrheit der Anträge von Asylbewerbern aus Syrien, Eritrea und dem Irak im schriftlichen Verfahren bearbeitet wurde. Hierbei wurde meist Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt. Danach stieg der Anteil derjenigen, die subsidiären Schutz erhielten, sprunghaft an. Im Dezember 2016 lag er bei rund 22 Prozent.Quelle
⇒ Was bedeutet der subsidiäre Schutz für Asylsuchende?
Die Rechte von subsidiär Schutzberechtigten wurden in Deutschland durch das sogenannte Asylpaket II vom März 2016 eingeschränkt: Wer diesen Schutzstatus erhält, darf bis zum 16. März 2018 keine Familienangehörigen zu sich nach Deutschland holen.
Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten aus Syrien und dem Irak können jedoch Terminwünsche einreichen, um später ein Visum beantragen zu können. Aus dem Auswärtigen Amt heißt es dazu: "Alle Antragsteller, die Familiennachzug zum Schutzberechtigten an den Auslandsvertretungen der Region um Syrien begehren, können gegenwärtig Terminwünsche registrieren und erhalten eine Terminnummer." Allein an der Botschaft Beirut sind nach Angaben des Auswärtigen Amtes derzeit rund 8.000 von ihnen für einen Termin registriert (Stand: Dezember 2016).
In einer Stellungnahme von Dezember 2016 bezeichnet das Deutsche Institut für Menschenrechte die Aussetzung der Familienzusammenführung für subsidiär Schutzberechtigte als "nicht zulässig" gemäß Artikel 6 Grundgesetz und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
⇒ Wie viele Betroffene reichen Klage ein?
Rund 36.000 Klagen sind zwischen Januar und Dezember 2016 bei den Verwaltungsgerichten eingegangen. Das heißt: Mehr als ein Viertel der rund 136.000 subsidiär Schutzberechtigten haben in dieser Zeit gegen die Asylentscheidung geklagt. Etwa 5.400 Mal haben die Gerichte entschieden: In mehr als zwei Drittel der Fälle wurde die ursprüngliche Entscheidung gekippt und den Klägern Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt.Quelle
Häufig geht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) dagegen jedoch in Berufung. Laut BAMF waren Ende November mehr als 400 solcher Berufungsverfahren anhängig. Sie werden von den Oberverwaltungsgerichten (OVG) der jeweiligen Bundesländer bearbeitet. Vier Oberverwaltungsgerichte haben bislang dazu geurteilt: Die OVG Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz sowie der Verwaltungsgerichtshof Bayern (VGH) haben in sechs von sieben Verfahren die Entscheidung des BAMF bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht Thüringen hat im Januar 2017 hingegen die Berufungsklage des BAMF als unzulässig erklärt.
⇒ Worum geht es bei den aktuellen Gerichtsverfahren?
Viele der Verfahren, die derzeit vor Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten bearbeitet werden, drehen sich um die Frage, ob bereits die "illegale" Ausreise aus Syrien und die Asylantragstellung in Europa zu einer Gefahr führen, im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verfolgt zu werden. Es geht also nicht um die Frage, ob Schutz gewährt wird, sondern darum, welche Form des Schutzes zu gewähren ist. Laut der Rechtswissenschaftlerin Nora Markard von der Universität Hamburg lässt sich die Frage, ob GFK-relevante Verfolgung droht, aufgrund fehlender Informationen aus dem Kriegsgebiet jedoch nicht eindeutig beantworten.
Markard plädiert daher für eine "sorgfältige Einzelfallprüfung". Die meisten Kriegsflüchtlinge fliehen derzeit vor Bürgerkriegen, so Markard. In diesen Konflikten gäbe es erfahrungsgemäß keine klaren Fronten, sowie keinen eindeutigen Unterschied zwischen Streitkräften und Zivilbevölkerung. Damit sei die Annahme, dass Zivilisten nicht vor Verfolgung sondern nur vor den Kriegsgefahren fliehen, nicht gerechtfertigt.
Zudem weist Markard darauf hin: "Der erste Artikel der Genfer Flüchtlingskonvention umfasst zivile Opfer von innerstaatlichen bewaffneten Konflikten in größerem Umfang als dies in der flüchtlingsrechtlichen Praxis umgesetzt wird." Diese Ansicht teilt auch das UN-Flüchtlingswerk UNHCR: "Nach Einschätzung von UNHCR ist es wahrscheinlich, dass die meisten asylsuchenden Syrer die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 1A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen", hieß es dazu in einer Veröffentlichung der Organisation vom November 2015.
⇒ Wie geht es weiter?
Mehrere Zehntausend Urteile gegen Entscheidungen des BAMF stehen noch an. In den meisten Fällen, in denen die Verwaltungsgerichte bereits ein Urteil gefällt haben, wurde den Klägern Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention zugesprochen. In den Berufungsverfahren haben die Oberverwaltungsgerichte der Länder hingegen mehrheitlich die Entscheidungspraxis des BAMF bestätigt. Es ist also zu vermuten, dass das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig demnächst über die Rechtsfrage urteilen wird, zumal auch das BAMF seit mehreren Monaten eine „höchstrichterliche Klärung“ herbeiführen will.
Von Fabio Ghelli
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