Mediendienst: Sie arbeiten an der Universität Bremen im Fachbereich Erziehungs- und Bildungswissenschaften. Seit 2005 gilt auch hier ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen. Haben Sie noch Studentinnen, die gern ein Kopftuch tragen würden?
Yasemin Karakaşoğlu: Unter unseren Lehramtsstudentinnen sind meiner Einschätzung nach seit Jahren vielleicht gleichbleibend 4-5 muslimische Studentinnen pro Jahrgang mit Kopftuch. Manche von ihnen legen es im Laufe des Studiums ab, andere wiederum beginnen hier erst, sich zu bedecken. Mein Eindruck ist dennoch, dass das Gesetz bei dieser Zielgruppe eine abschreckende Wirkung auf das Berufsziel Lehramt hat.
In einer Ihrer Untersuchungen befragten Sie Lehramtsstudentinnen, die ein Kopftuch trugen. Was ist aus ihnen geworden?
Ich habe nicht alle Wege verfolgt, aber mit einigen noch längere Zeit Kontakt gehalten. Manche haben sich nach dem Referendariat für die Tätigkeit an Privatschulen entschieden, die von Migrantenverbänden gegründet wurden. Oder sie arbeiten an privaten ergänzenden Bildungs- und Erziehungseinrichtungen, sind Dozentinnen in der Erwachsenenbildung geworden oder haben sich selbstständig gemacht. Einige haben sich auch zurückgezogen und arbeiten nicht mehr – bei ihnen hat die Ablehnung zu Resignation geführt. In den seltensten Fällen haben sich diese Frauen entschieden, das Kopftuch abzunehmen. Die Ablehnung Fereshta Ludins 1998 und die darauf folgenden Kopftuchverbote haben diese Wirkung eher nicht erzielt.
Der Fall Ludin landete vor dem Bundesverfassungsgericht, das 2003 erklärte, einer Lehrerin könne das Tragen des Kopftuchs nur dann untersagt werden, wenn hierfür eine besondere gesetzliche Grundlage bestünde. Seither haben acht Bundesländer entsprechende Verbotsregelungen in ihren Schulgesetzen verabschiedet. Sind die Länder hier gespalten?
Man kann einen deutlichen Unterschied zwischen Ost und West ausmachen. Die fünf neuen Bundesländer haben einen sehr geringen Anteil an muslimischer Bevölkerung und sehen offenbar keinen Handlungsbedarf. In den westdeutschen Bundesländern ist entweder ein solches Gesetz erlassen worden oder es laufen Planungen dafür. Lediglich in Hamburg ist eine solche Gesetzesinitiative nicht geplant. Es gibt also unter den Bundesländern sehr unterschiedliche Herangehensweisen an das Thema, was insofern nicht verwunderlich ist, als dieses im Bereich der Kulturhoheit der Länder liegt und diese sich ja auch im Hinblick auf die jeweiligen Bildungssysteme und die Lehrerausbildung unterscheiden.
In seinem Urteil erklärte das Stuttgarter Verwaltungsgericht 2000, "dass das Tragen des Kopftuches im Unterricht durch die Klägerin zu einer religiösen Beeinflussung der Schüler und zu Konflikten innerhalb der jeweiligen Schulklasse führen kann". Der Fall wurde jedoch exemplarisch geführt, entsprechende Beschwerden von Eltern gab es nicht. Wie sehen Sie als Erziehungswissenschaftlerin das Konfliktpotenzial?
PROF. DR. YASEMIN KARAKAŞOĞLU lehrt Interkulturelle Bildung an der Universität Bremen. Sie ist Mitglied im Rat für Migration und forscht unter anderem zu Lehrkräftebildung in der Migrationsgesellschaft, zu transnationaler, interkultureller und differenz-kritischer Schulentwicklung.
Obwohl ich das Thema seit Jahren intensiv auch medial verfolge, ist mir kein Fall bekannt, an dem es an einer Schule aufgrund des Kopftuches einer Lehrerin ernsthafte Konflikte zwischen Lehrern und Schülern oder Eltern gegeben hat. Empirische Studien wie etwa aus meiner Arbeitsgruppe an der Universität Bremen, die sich in jüngster Zeit wissenschaftlich mit dem Thema befassen, belegen jedoch: Das Auftreten einer kopftuchtragenden Praktikantin oder Referendarin hat im Einzelfall zu konflikthaften Situationen im Lehrerzimmer geführt, etwa weil dieser mit Ablehnung oder Angst vor religiösem Fundamentalismus begegnet wurde. Der Konflikt entzündete sich an der Wahrnehmung des Kopftuches als frauenfeindliches oder religiös-fundamentalisitsches Symbol durch das Kollegium, nicht an einem entsprechenden Verhalten der Praktikantin oder Referendarin.
Hierbei handelt es sich um neuere Untersuchungen, die bei der Entstehung der entsprechenden Gesetze zwischen 2004 und 2009 noch nicht vorlagen, für die Gesetze also nicht leitend gewesen sein können. Die vorliegenden Gesetze gehen damit von einer abstrakten Gefährdung des Schulfriedens, insbesondere der Neutralität gegenüber Schülerinnen und Schülern durch kopftuchtragende Lehrerinnen aus.
Ist dann ein Kopftuchverbot zur Vermeidung von Konflikten sinnvoll?
Ohne Zweifel stehen Schülerinnen und Schüler unter dem besonderen Schutz des Staates, damit auch der staatlichen Schule. Um so sorgfältiger muss der Staat bei der Auswahl des pädagogischen Personals an Schulen vorgehen. Fachliche Qualifikation und pädagogische Eignung sind hier vorrangig, dazu gehört eben auch ein Bekenntnis zum pädagogischen Ethos . Die Sorge, dass weltanschaulich motivierte Beeinflussung durch Lehrende stattfindet, ist ohne Zweifel ernst zu nehmen. Meines Erachtens sollte sich diese aber auf den gesamten Lehrkörper und Weltanschauungen jeder Art erstrecken und im Fall einer nachweislichen Beeinflussung müssen dann die üblichen arbeitsrechtlichen Möglichkeiten konsequent angewandt werden, um die betreffende Person gegebenenfalls aus dem Dienst zu entfernen.
Inwiefern ist das Kopftuchverbot eine angemessene „Antwort auf den mit zunehmender religiöser Pluralität verbundenen Wandel“, wie es das Bundesverwaltungsgericht gefordert hat?
Das Bundesverfassungsgericht hatte in der Urteilsbegründung 2003 sehr klar die Intention formuliert, einen gesellschaftlichen Diskussionsprozess anstoßen zu wollen. Leider ist dieser Impuls nicht aufgegriffen, sondern als reine Aufforderung zur gesetzgeberischen Aktivität der Länder gegen das Tragen des Kopftuches im Schuldienst verstanden worden. Eine breite öffentliche Debatte über die Frage, inwiefern Kleidung überhaupt Neutralität von Personen ausdrücken kann, ist diesen Gesetzen in der Regel nicht voraus gegangen, ebenso wenig wie die Frage, ob ein religiös bekennender Lehrer bzw. eine Lehrerin jedweder Religion in der Lage sein kann und muss, Religions- und Weltanschauungen übergreifend Bildung und Erziehung zu vermitteln.
Darüber hinaus fehlte es für eine fundierte Meinungsbildung zu dem Thema auch an einer empirischen Herangehensweise. Es gab ja schon vor dem Urteil zu Fereshta Ludin an einzelnen Schulen Erfahrungen mit Kopftuch tragenden Lehrerinnen. Man hätte also untersuchen können, inwiefern es hier zu Konflikten gekommen ist.
In Nordrhein-Westfalen ging das Kopftuchverbot so weit, dass einer Muslimin verboten wurde, eine Mütze im Unterricht zu tragen. Wie ist das erklärbar?
In diesem Fall wird deutlich, dass es bei einem solchen pauschalen Verbot von Kopfbedeckungen nicht mehr um einen von allen Beteiligten tragbaren Kompromiss geht. Es scheint vielmehr darum zu gehen, die staatliche Definitionsmacht über das, was als allgemein akzeptierter Ausdruck von Normalität zu gelten hat, zu stärken. Darin äußert sich eine Haltung, die nicht mehr offen ist für gemeinsame Gestaltung und Kompromisse und die diejenigen gesellschaftlich ausgrenzt, die den üblichen Vorstellungen von Normalität nicht entsprechen.
Wir sollten nicht vergessen, dass die Zeiten noch nicht so lange vorbei sind, in denen Lehrerinnen von Schulleitungen angehalten wurden, keine Hosen zu tragen, sondern sich an übliche weibliche Bekleidungsformen zu halten. Diese Normalitätsvorstellung haben wir inzwischen glücklicher Weise überwunden.
Interview: Ferda Ataman
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