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Europäische Union 13.12.2013

Freizügigkeitsrechte – worum geht es?

Von Thomas Groß

2014 fällt für die neuen EU-Länder Rumänien und Bulgarien die Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit weg. Doch welche Rechte bringt die volle Freizügigkeit innerhalb der EU mit sich? Welche Ansprüche haben Unionsbürger – und welche haben sie nicht? In einem Beitrag für das Buch "Einwanderungsland Deutschland" fasst Europarechtler Thomas Groß die Bestimmungen zusammen.

Seit 2011 genießt auch Polen volle Freizügigkeitsrechte. Foto: dpa

Mehr als die Hälfte der in Deutschland lebenden Ausländer unterliegt nicht dem allgemeinen Aufenthaltsrecht, sondern genießt besondere Freizügigkeitsrechte, deren Grundlage das EU-Recht bietet. Hierzu zählen auf der einen Seite die Staatsangehörigen der anderen EU-Mitgliedstaaten (Unionsbürger) mit ihren Familienangehörigen sowie auf der anderen Seite die türkischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen.

Unionsbürger und Familienangehörige

Schon mit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) im Jahr 1957 wurde die Freizügigkeit für Arbeitnehmer eingeführt, um einen gemeinsamen europäischen Arbeitsmarkt zu schaffen. Seit dem Vertrag von Maastricht (1993) wurde das Freizügigkeitsrecht auf alle Unionsbürger ausgedehnt, auch wenn es keinen Bezug zum Arbeitsmarkt gibt. Inzwischen ist das Recht auf Freizügigkeit in der Grundrechte-Charta der EU abgesichert. Rechtsgrundlage in Deutschland ist heute das Freizügigkeitsgesetz/EU.

Es regelt das Recht auf Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern und gilt auch für ihre FamilienangehörigenFamilienangehörige sind Ehegatten, Verwandte in der absteigenden Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind, sowie Verwandte in auf- oder absteigender Linie, denen Unionsbürger oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren., auch wenn diese aus Drittstaaten stammen. Das Gesetz gilt nach § 12 zudem für Staatsangehörige der EWR-Staaten, das heißt Island, Liechtenstein und Norwegen. Auch im Verhältnis zur Schweiz wird die Freizügigkeit schrittweise eingeführt.

  • Die vom Freizügigkeitsrecht erfassten Personen haben ein Recht auf Einreise und Aufenthalt und benötigen keinen Aufenthaltstitel.
  • Bei nicht erwerbstätigen Personen ist das Freizügigkeitsrecht aber an die Voraussetzung geknüpft, dass sie über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Während der ersten drei Monate nach der Einreise haben diese Personen keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
  • Die Freizügigkeitsberechtigten unterfallen lediglich der allgemeinen Meldepflicht. Sie erhalten eine Bescheinigung bzw. für Familienangehörige aus Drittstaaten eine Aufenthaltskarte. Nach fünf Jahren ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet erhalten sie ein Daueraufenthaltsrecht. Unter bestimmten Umständen kann sich die Frist auf zwei oder drei Jahre verkürzen.

Der Aufenthalt der Freizügigkeitsberechtigten unterliegt nur geringfügigen Einschränkungen. Eine Ausweisung ist nicht möglich, doch kann ein Verlust des Aufenthalts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit eintreten. Eine strafrechtliche Verurteilung für sich genügt dafür nicht, sondern es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen. Nach zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet kann das Aufenthaltsrecht nur noch aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit aberkannt werden.

Türkische Arbeitnehmer

Einen Sonderstatus genießen türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen aufgrund des Assoziationsabkommens aus dem Jahr 1963, mit dem der Beitritt der Türkei zur EU vorbereitet werden soll. Auf seiner Grundlage wurde im Jahr 1970 ein Zusatzabkommen geschlossen, das unter anderem die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer vorsieht. Diese Vorschrift ist durch Beschlüsse des Assoziationsrats konkretisiert worden, auf die sich die begünstigten Personen auch vor Gericht berufen können.

Die Sondervorschriften gewähren den türkischen Arbeitnehmern zwar kein Recht zur Einreise. Für zum Arbeitsmarkt in einem EU- Mitgliedstaat einmal zugelassene türkische Arbeitnehmer besteht aber nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung ein Recht auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis und damit auch ein Aufenthaltsrecht, das der Freizügigkeit nach EU-Recht angenähert ist. Nach vier Jahren Beschäftigung besteht ein genereller Arbeitsmarktzugang.

Ein gestuftes Aufenthaltsrecht mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang genießen auch Familienangehörige und Kinder türkischer Arbeitnehmer, wenn ein Elternteil mindestens drei Jahre ordnungsgemäß beschäftigt war. Für türkische Staatsangehörige mit einer verfestigten Rechtsstellung ist eine Ausweisung nur nach der Vorbehaltsklausel im Fall der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit zulässig, die wie die für Unionsbürger geltenden Klauseln eng auszulegen ist.

 

2013 ist das Buch "Einwanderungsland Deutschland: Begriffe – Fakten – Kontroversen" erschienenherausgegeben von Karl-Heinz Meier-Braun und Reinhold Weber. Darin geben 46 Experten anhand von Schlagworten einen Überblick zum aktuellen Stand der Integrations- und Migrationsdebatte. Der Mediendienst veröffentlicht aus aktuellem Anlass das Kapitel "Europäische Freizügigkeitsrechte" von Prof. Dr. Thomas Groß. Er lehrt Öffentliches Recht, Europarecht und Rechtvergleichung an der Universität Osnabrück. Er ist Mitglied im Rat für Migration (RfM).

 


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