EU Asylreform

Das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS)

Am 12. Juni 2026 tritt die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen für Asylverfahren in Deutschland analysiert eine neue Mediendienst-Expertise.

Geschlossenes Zentrum für Flüchtlinge auf der griechischen Insel Samos. Mit der GEAS-Reform plant die EU weitere solcher Lager an den Außengrenzen. (Bild: picture alliance / ANE / Eurokinissi)

Ab dem 12. Juni 2026 gelten EU-weit die neuen Regelungen zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Das Reformpaket umfasst neun Verordnungen und eine Richtlinie. Zentral sind die neuen Grenzverfahren an den Schengen-Außengrenzen. Neu ist außerdem die Möglichkeit, Asylanträge in sehr vielen Fällen im Schnellverfahren zu bearbeiten. Schnellverfahren bedeuten einen geringeren Rechtsschutz für die Asylsuchenden. Auch in Deutschland führt die GEAS-Reform zu großen Veränderungen des Asylverfahrens. Für den Mediendienst erklärt der Jurist Constantin Hruschka in einer Expertise die wichtigsten Neuerungen. Seinen Inputvortrag dazu finden Sie weiter unten in diesem Artikel als Video.

Zur vollständigen Mediendienst-Expertise „Das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem” (PDF) 

Screening

An Deutschlands internationalen Flug- und Seehäfen führt die Bundespolizei künftig bei allen Personen ein sogenanntes Screening durch, die kein Visum und/oder einen Pass haben, der zur Einreise nach Deutschland berechtigt. Dabei erfolgt eine umfassende Registrierung. Geprüft wird der Gesundheitszustand, ob die Person ein Sicherheitsrisiko darstellt oder besonders vulnerabel ist. Während des Screenings gelten Geflüchtete rechtlich als nicht eingereist (sogenannte „Fiktion der Nichteinreise"). Anschließend wird entschieden, welches Verfahren eingeleitet wird, etwa das Asylverfahren an der Grenze ("Grenzverfahren") oder das reguläre Asylverfahren im Inland. Wird eine Person nicht bereits an der Außengrenze registriert, muss das Screening später im Inland erfolgen.

Grenzverfahren

EU-weit sollen künftig mehr Asylverfahren direkt an den Außengrenzen des Schengenraums stattfinden. Da Deutschland in der Mitte des Schengenraums liegt, gibt es diese Grenzen und damit Grenzverfahren nur an den internationalen Flug- und Seehäfen. Die neuen Grenzverfahren ersetzen in Deutschland das bisherige „ Flughafenverfahren ”. Für die Durchführung geplant sind Standorte in Nähe der Flughäfen Frankfurt am Main, Berlin/Brandenburg, Stuttgart und München. Dort werden Geflüchtete für die Dauer der Verfahren untergebracht. Standorte in Düsseldorf und Hamburg sind in Prüfung. Insgesamt muss Deutschland 374 Plätze für die Grenzverfahren vorhalten. Die Zahl der Fälle dürfte gering bleiben Beförderungsunternehmen ist es verboten, Menschen nach Deutschland zu bringen, die kein Visum haben oder einen Pass, der die Einreise erlaubt. Eine Fluggesellschaft würde zum Beispiel sanktioniert werden, wenn sie Flüchtlinge ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland brächte. Daher bleibt einer Person, die fliehen muss, in den meisten Fällen nur die Möglichkeit , auf umständlichen und gefährlichen Wegen – nach Deutschland zu kommen. : Im Jahr 2025 durchliefen in Deutschland 213 Personen ein „Flughafenverfahren”. In Ländern an den Außengrenzen des Schengenraums wird es deutlich mehr Grenzverfahren geben.

Zuständigkeit: Das alte „Dublin”-System in neuem Gewand

Stellt ein Flüchtling in Europa einen Asylantrag, wird zunächst geprüft, welcher Staat für das Asylverfahren zuständig ist (im sog. Dublin-Verfahren ). Die Kriterien für die Zuständigkeit waren bislang in der Dublin-III-Verordnung geregelt. Zwar wird die Verordnung durch eine neue Regelung Asyl- und Migrationsmanagement Verordnung (AMMVO)  ersetzt – die Regeln bleiben aber grundsätzlich gleich: Wenn der Flüchtling Angehörige in einem Staat im Dublin-Raum EU-Staaten + Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz  hat, ist dieser Staat für das Asylverfahren zuständig. Dasselbe gilt, wenn ein Dublin-Staat dem Flüchtling bereits einen Aufenthaltstitel oder Visum erteilt hat. Neu ist: Auch wenn der Flüchtling in einem Mitgliedstaat Abschlüsse erworben hat, kann das begründen, dass dieser Staat für das Asylverfahren zuständig ist. Nur wenn die asylsuchende Person keine familiären oder anderweitigen Bindungen zu einem Dublin-Staat hat, gilt: Zuständig ist der Staat, in den der Flüchtling zuerst eingereist ist. Bislang konnten Mitgliedsstaaten, die laut Dublin für ein Asylverfahren zuständig waren, oft verhindern, dass Flüchtlinge tatsächlich zu ihnen überstellt werden. Das soll die GEAS-Reform mit strengeren Regeln verhindern. Außerdem neu: härtere Sanktionsmöglichkeiten gegen Asylsuchende.

Prof. Dr. Constantin Hruschka beim Mediendienst-Hintergrundgespräch zu GEAS am 3. Juni 2026

Sekundärmigrationszentren

In Deutschland gibt es künftig die Möglichkeit, sogenannte Sekundärmigrationszentren einzurichten („Dublin-Zentren"). Dort sollen Flüchtlinge untergebracht werden, für deren Asylverfahren ein anderer Mitgliedsstaat zuständig ist („Dublin-Fälle"). Von diesen Zentren aus sollen die Personen in die zuständigen Staaten überstellt werden. Solche Zentren einzurichten, ist nach den GEAS-Normen nicht verpflichtend. Der deutsche Gesetzgeber ging hiermit über die europäischen Vorgaben hinaus. 

„Sichere Drittstaaten”

Bevor Deutschland bei einem Asylantrag prüft, ob es Gründe dafür gibt, dem Flüchtling Schutz zu gewähren, kann der Antrag als unzulässig abgelehnt werden, wenn

  • ein anderer Staat bereits Schutz gewährt hat
  • ein sogenannter sicherer Drittstaat außerhalb der EU sich bereit erklärt hat, die Person aufzunehmen und das Asylverfahren zu übernehmen. 

Mit der GEAS-Reform muss die asylsuchende Person keinerlei Verbindung mehr zu diesem Drittstaat haben. Auch die Anforderungen an die Menschenrechte in solch einem Drittstaat werden mit der Reform abgesenkt: Es ist nicht mehr erforderlich, dass der Drittstaat die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert hat. Allerdings: Bislang hat sich kein Drittstaat bereit erklärt, für eine Auslagerung des gesamten Asylverfahrens zur Verfügung zu stehen. Die bisherigen Abkommen etwa mit der Türkei („EU-Türkei-Deal") und mit Albanien („Italien-Albanien-Abkommen") sahen und sehen nicht vor, dass Behörden in den Drittstaaten die Asylverfahren durchführen.

Künftig mehr Schnellverfahren

Die inhaltlichen Gründe dafür, ob eine asylsuchende Person internationalen Schutz erhält – etwa aufgrund von politischer Verfolgung – ändern sich durch die Reform kaum. Ändern wird sich vor allem die Art der Verfahren, es soll erheblich mehr Schnellverfahren geben. Schnellverfahren bedeuten einen erheblich geringeren Rechtsschutz für die Asylsuchenden. Dies wird sich vor allem auf die Gerichtsverfahren auswirken: Wird ein Antrag im Schnellverfahren abgelehnt, hat eine Klage gegen die Ablehnung meist keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Die asylsuchende Person ist unmittelbar ausreisepflichtig und kann nach Ende der Ausreisefrist auch abgeschoben werden – ohne den Ausgang der Klage abzuwarten. Nur mit gerichtlichen Eilverfahren kann eine aufschiebende Wirkung angeordnet werden. Die Zahl dieser gerichtlichen Eilverfahren wird daher voraussichtlich steigen.

In Deutschland sind Asyl-Schnellverfahren schon seit 1993 für Personen vorgesehen, die aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten stammen. Mit der GEAS-Reform gibt es nun auch eine EU-weit gültige Liste sicherer Herkunftsstaaten. Allerdings wird diese Kategorie in der Praxis wohl eher an Bedeutung verlieren, denn: Schnellverfahren sind nun für alle Personen vorgesehen, die aus Herkunftsländern kommen, bei denen die europaweite Schutzquote Schutzquote bedeutet: bei wie viel Prozent aller Asylanträge aus einem Land haben die Asylbewerber eine positive Antwort, also einen Schutzstatus, erhalten.  unter 20 Prozent liegt. Diese Liste ist deutlich länger als die Liste der sicheren Herkunftsstaaten. Gleichzeitig umfasst sie alle Länder, die aktuell auf den nationalen und unionsweiten Listen der sog. sicheren Herkunftsstaaten stehen.

Arbeit, Schule und Gesundheitsversorgung 

Auf EU-Ebene wird die maximale Wartezeit für den Zugang zum Arbeitsmarkt für asylsuchende Personen von neun auf sechs Monate verkürzt. Allerdings gibt es sowohl im europäischen, als auch im deutschen Recht zahlreiche Ausnahmen, mit denen ein längeres Arbeitsverbot gerechtfertigt werden kann – so etwa für die meisten Schnellverfahren. Das kann dazu führen, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt in der Praxis weiter erschwert wird.

Verbesserungen gibt es beim Zugang zum Regelschulsystem für geflüchtete Kinder . Dieser muss nach zwei Monaten gewährleistet werden und darf höchstens um einen weiteren Monat verzögert werden.  

Zudem erhalten künftig alle Kinder, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, eine elektronische Gesundheitskarte und werden gesetzlich krankenversicherten Personen gleichgestellt. Sobald sie volljährig werden, werden ihre Behandlungsmöglichkeiten allerdings wieder auf Leistungen nach dem AsylbLG beschränkt. Für Erwachsene verbessert sich der Zugang zu Gesundheitsversorgung durch die Reform nicht. 

Ablehnung, Ausreisepflicht und Abschiebungen

Was passiert, wenn ein Asylantrag abgelehnt wird? Die bisher geltende EU-Rückführungsrichtlinie aus dem Jahr 2008 soll durch eine Rückkehrverordnung abgelöst werden, die am 1. Juni 2026 final vereinbart wurde. Das Parlament und die EU-Staaten müssen dem Kompromiss noch zustimmen, damit die neuen Abschieberegeln in Kraft treten können. Dies ist in der Regel eine Formalie. Mit der neuen Verordnung sollen die Möglichkeiten für Abschiebehaft erweitert werden. Behörden könnten dann unter weniger strengen Voraussetzungen und für längere Zeiträume eine Inhaftierung anordnen. Die neue Verordnung soll zudem ermöglichen, dass die EU sogenannte Return-Hubs errichtet: Das wären Zentren in Drittstaaten, in die abgelehnte Asylsuchende abgeschoben werden sollen. Die Zentren dienen entweder als „Durchgang" für eine Abschiebung ins Herkunftsland oder als Ersatz für die Abschiebung in den Herkunftsstaat.

Krisenverordnung, Solidaritätsmechanismus und Resettlement

Die „ Krisenverordnung " ermöglicht es den Mitgliedstaaten, in außergewöhnlichen Krisen oder bei „höherer Gewalt" befristete Sonderregeln einzuführen, um Fluchtmigration zu beschränken. Anders als von Staaten an der Grenze zu Belarus und Russland gefordert, erlaubt die Verordnung nicht, Personen ohne Prüfung des Schutzbedarfs zurückzuweisen. Pushbacks bleiben also auch im Krisenfall verboten. 

Die GEAS-Reform enthält einen Solidaritätsmechanismus: Mitgliedsstaaten, wo viele Flüchtlinge ankommen, sollen Unterstützung von weniger betroffenen Mitgliedsländern erhalten - etwa durch Übernahme von Schutzsuchenden, durch finanzielle Beiträge oder personelle und materielle Ressourcen. Da die Übernahme von Geflüchteten aber nicht verpflichtend ist und die vorgesehenen Zahlen für solche Transfers vergleichsweise niedrig sind, bestehen Zweifel an der praktischen Wirksamkeit dieses Mechanismus.

Mit der Resettlement -Rahmenverordnung soll ein gemeinsamer europäischer Rahmen für die Aufnahme von Schutzberechtigten aus Drittstaaten geschaffen werden. Allerdings verpflichtet die Regelung Mitgliedstaaten nicht zur Aufnahme von Personen im Rahmen von Resettlement oder humanitären Aufnahmen . Da sich Deutschland aktuell nicht an Aufnahmeprogrammen beteiligt , spielt die Verordnung bisher in den deutschen Diskussionen zur GEAS-Reform keine Rolle.

Zur Mediendienst-Expertise „Das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem” (PDF)