Grenzverfahren ersetzen Flughafenverfahren
Mit dem Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) am 12. Juni 2026 ersetzen neue Grenzverfahren in Deutschland das bisherige "Flughafenverfahren". Die Grenzverfahren sollen in der Nähe mehrerer deutscher Flughäfen durchgeführt werden. Zunächst sind Standorte nahe der Flughäfen Frankfurt/Main, Berlin/Brandenburg, Stuttgart und München geplant; Düsseldorf und Hamburg werden noch geprüft.
Von Grenzverfahren können grundsätzlich alle noch nicht eingereisten, asylsuchenden Personen betroffen sein, die kein Visum haben oder keinen Pass, der sie zur Einreise nach Deutschland berechtigt. Sie werden in speziellen Einrichtungen oder abgesonderten Bereichen von Flughäfen untergebracht. Es gilt die sogenannte Fiktion der Nichteinreise . Das heißt: Die Personen werden so behandelt, als wären sie noch nicht in Deutschland beziehungsweise in die Europäische Union eingereist. Für sie gilt ein besonderes Asylverfahren ( AslyG §18a ). Dieses Prinzip ist rechtlich umstritten .
Im Grenzverfahren wird ein vollständiges Asylverfahren durchgeführt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) muss über den Asylantrag im Grenzverfahren innerhalb von acht Wochen entscheiden. Wollen Flüchtlinge gegen die Entscheidung klagen, beträgt die Frist eine Woche. Das gesamte Asylgrenzverfahren muss innerhalb von zwölf Wochen abgeschlossen sein. Bei Klagen sollen Gerichte dementsprechend innerhalb von zwei Wochen im schriftlichen Verfahren entscheiden.
Klagt die Person nicht gegen eine Ablehnung oder bestätigt das Gericht eine behördliche Ablehnung, schließt sich das Rückkehrgrenzverfahren an. Gelingt es innerhalb von (weiteren) zwölf Wochen nicht, dass die Person ihre Rückkehr selbst organisiert oder abgeschoben wird, ist die Einreise zu gestatten. In diesem Fall bleibt die Person ausreisepflichtig und wird im Regelfall eine Duldung erhalten.
In Deutschland dürfte die Zahl der Grenzverfahren eher gering bleiben: Die bisherigen "Flughafenverfahren" betrafen verhältnismäßig wenige Personen (zu den Zahlen siehe unten).
Zum bisherigen Flughafenverfahren
2025 hat die Bundespolizei rund 11.500 "unerlaubte Einreisen" über die Luftgrenze festgestellt (15 Prozent weniger als 2024). Wenn Schutzsuchende mit dem Flugzeug nach Deutschland einreisten, konnte das BAMF über ihren Asylantrag in einem Eilverfahren im Transitbereich des Flughafens entscheiden. Das geschah, wenn
- die einreisende Person aus einem sicheren Herkunftsstaat kam,
- oder sie keine gültigen Reisedokumente hatte. Im Jahr 2025 gab es 213 "Flughafenverfahren" (2024: 413).
Das Flughafenverfahren dauerte maximal 19 Tage. Wenn keine rechtskräftige Entscheidung innerhalb dieser Frist getroffen wurde, durfte die einreisende Person den Transitbereich verlassen.
Laut einem Praxisbericht der Flüchtlingshilfsorganisation "Pro Asyl" konnten Beschlüsse in derartigen Grenzverfahren kaum Rücksicht auf den psychischen und physischen Zustand der Schutzsuchenden nehmen und führten oftmals zu mangelhaften Urteilen.