Sichere Herkunftsstaaten: Länderliste und Zahlen

Derzeit sind Senegal, Ghana, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Serbien, Kosovo, Albanien, Montenegro, Moldau und Georgien als „sichere Herkunftsstaaten" eingestuft. Der Anteil der Asylsuchenden aus diesen Staaten ist gering.

„Sichere Herkunftsstaaten” sind Staaten, die von der Bundesregierung oder der Europäischen Union als sicher eingestuft werden. Beide führen Listen, die in Deutschland gelten. Die Einstufung beruht auf der politischen Einschätzung, dass in dem jeweiligen Staat keine Asylgründe vorherrschen. Asylsuchende aus „sicheren Herkunftsstaaten” durchlaufen ein beschleunigtes Asylverfahren mit eingeschränkten Rechten. EMN (2026): Safe countries of origin and safe third countries: criteria for identifying and
examining applications in light of the new Asylum Procedure Regulation, LINK

Nationale Liste der "sicheren Herkunftsstaaten"

Aktuell (Stand: August 2026) gelten in Deutschland folgende Herkunftsstaaten als sicher: Asylgesetz (AsylG) Anlage II (zu § 29a)

  • Senegal, 
  • Ghana, 
  • Bosnien-Herzegowina, 
  • Nordmazedonien, 
  • Serbien, 
  • Kosovo, 
  • Albanien, 
  • Montenegro, 
  • die Republik Moldau und 
  • Georgien.

Das Verwaltungsgericht Berlin zweifelt aufgrund der prekären Menschenrechtslage in den Gebieten Abchasien und Südossetien an, dass die Einstufung Georgiens als "sicheres" Herkunftsland mit dem Europarecht vereinbar ist.

Laut Koalitionsvertrag vom 9. April 2025 sollen Marokko, Algerien, Tunesien und Indien als sicher eingestuft werden. Koalitionsvertrag 2025 "Verantwortung für Deutschland", S. 93

Seit 2026 kann die Bundesregierung per Rechtsverordnung Staaten als sicher einstufen. Bislang konnten „sichere Herkunftsstaaten” ausschließlich per Gesetz und unter Mitbestimmung des Bundesrats bestimmt werden. Die Bestimmung per Gesetz bleibt für „sichere Herkunftsstaaten” im Sinne des Grundgesetzes (GG Art. 16a, Abs. 3) aber weiterhin in Kraft. Deutscher Bundestag (2025), Neuregelung zu sicheren Herkunftsstaaten beschlossen Link 

EU-weite Liste an „sicheren Herkunftsstaaten”

Im Februar 2026 hat das Europäische Parlament eine EU-weite Liste sicherer Herkunftsländer gebilligt. Auf der Liste stehen 

  • der Kosovo, 
  • Bangladesch, 
  • Kolumbien, 
  • Ägypten, 
  • Indien, 
  • Marokko und 
  • Tunesien. 

Darüber hinaus gelten auch EU-Beitrittskandidaten als sicher – es sei denn, dort drohen Individuen oder Gruppen Gewalt oder erhebliche Schaden. Die EU-Beitrittskandidaten sind: 

  • Albanien, 
  • Bosnien und Herzegowina, 
  • Georgien, 
  • Kosovo, 
  • Moldau, 
  • Montenegro, 
  • Nordmazedonien, 
  • Serbien, 
  • die Türkei und 
  • die Ukraine. 

Menschenrechtsorganisationen haben BedenkenAmnesty International (2026), EU: Approval of safe country rules another attack on the right to asylum Link geäußert, dass die Liste den Schutz von Menschenrechten genügend berücksichtigt. Anträge von Schutzsuchenden aus Ländern mit einer Schutzquote unter 20 Prozent sollen außerdem künftig im Rahmen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ebenfalls im Eilverfahren bearbeitet werden. Europäisches Parlament (2026), Asylum: new rules for safe third countries and EU safe countries of origin list (Pressemitteilung 10.2.2026) Link; Pressemitteilung der EU-Kommission vom 16.4.2025, Link

Regeln für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten

  • Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geht bei Asylanträgen aus sicheren Herkunftsstaaten im Regelfall davon aus, dass in diesen Staaten keine Gefahr der asylrelevanten Verfolgung für den Antragsteller droht. Wenn ein Asylbewerber aus einem solchen Staat kommt, wird der Antrag regelmäßig als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt. BAMF (2025): Sichere Herkunftsstaaten, LINK

  • Asylbewerber aus "sicheren Herkunftsstaaten" bleiben in der Regel bis zum Ende des Asylverfahrens in Aufnahmeeinrichtungen, solange über ihren Antrag noch nicht entschieden wurde. AsylG §47, Absatz 1a

  • Asylbewerber aus "sicheren Herkunftsstaaten" dürfen während des Asylverfahrens keiner Arbeit nachgehen. Seit Juli 2026 gilt ein Arbeitsverbot auch für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach Mai 2025 eine Duldung erhalten haben (und nicht bereits eine Arbeit aufgenommen haben). AsylG §61, Absatz 2; §60a Absatz 6 Nr. 3

  • Wurde ein Antrag als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt, hat ein Betroffener nur eine Woche Zeit, um Deutschland zu verlassen. Bei anderen abgelehnten Asylbewerbern beträgt die Ausreisefrist 30 Tage. AsylG §36 Absatz 1

  • Wenn der Antragsteller gegen den Beschluss klagen will, hat er dafür nur eine Woche Zeit und nicht – wie bei anderen Asylbewerbern – zwei Wochen. AsylG §36Absatz

Menschenrechtsorganisationen wie Pro Asyl und das Deutsche Institut für Menschenrechte kritisieren, dass mehrere Staaten auf der Liste der "sicheren Herkunftsstaaten" für bestimmten Menschengruppen unsicher seien. Das gehe aus Gutachten und Stellungnahmen über die Lage in den einzelnen "sicheren Herkunftsstaaten" hervor.