Dublin-Verordnung: Zahlen und Rechtslage

Die Dublin-Verordnung bestimmte, welcher EU-Staat für einen Asylsuchenden zuständig ist – und wurde 2026 durch die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung ersetzt. 2025 hat Deutschland im Rahmen der Dublin-III-Verordnung etwa 35.900 "Übernahmeersuche" an andere EU-Mitgliedstaaten gestellt.

Die Dublin-III-Verordnung regelte bis 2026, welcher EU-Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Sie wurde durch die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO) ersetzt. So ist in der Regel immer der erste Mitgliedstaat zuständig, über den die EU betreten wurde. Die Verordnung gilt für alle EU-Mitgliedstaaten, die Schweiz, Norwegen und Liechtenstein.  Verordnung (EU) 2024/1351, Kapitel II LINK; Verordnung (EU) 604/2013 LINK

Wie viele Dublin-Fälle gibt es?

2026: Im ersten Halbjahr gab es aus Deutschland 1.698 Dublin-ÜberstellungenAngaben des Bundesinnenministeriums auf Anfrage des Mediendienst Integration in andere Staaten – vor allem nach Frankreich (302 Personen), Kroatien (296) und Spanien (256). Insgesamt hat Deutschland in dieser Zeit 11.745 Übernahmeersuchen an andere Dublin-Staaten gestellt.  Bundestagsdrucksache 21/7637, Seite 12 LINK

Im selben Zeitraum haben andere Dublin-Staaten 7.417 Übernahmeersuchen an Deutschland gestellt – und es fanden 2.261 Überstellungen nach Deutschland statt.

2025 hat Deutschland im Rahmen der Dublin-III-Verordnung etwa 35.900 "Übernahmeersuche" an andere EU-Mitgliedstaaten gestellt. Überstellt wurden in dieser Zeit 5.377 Personen - vor allem nach Frankreich (1.024 Personen), Spanien (878 Personen) und Kroatien (572 Personen). Im selben Zeitraum gab es 16.500 Übernahmeersuche von anderen Dublin-Staaten an Deutschland und 4.865 Überstellungen nach Deutschland. BAMF (2026), Aktuelle Zahlen zu Asyl Dezember 2025, Seite 10 LINK, Bundestagsdrucksache 21/4103, Seite 5 LINK

Wie funktioniert das Dublin-Verfahren?

Wenn Schutzsuchende einen Asylantrag in Deutschland stellen, prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zunächst, ob sie bereits in einem anderen Dublin-Staat registriert sind. Das kann durch ein persönliches Gespräch sowie durch einen Abgleich der Fingerabdrücke mittels der EURDOAC-Datenbank erfolgen. Wenn sich herausstellt, dass die antragstellende Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat registriert wurde, schickt das Bundesamt ein sogenanntes Übernahmeersuchen an die zuständige Stelle des Erstaufnahme-Staates. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2019) Prüfung des Dublin-Verfahrens LINK

Wenn der Mitgliedstaat der Übernahme zustimmt, wird das Asylverfahren in Deutschland eingestellt und der Antragsteller soll in den zuständigen Staat ausreisen oder abgeschoben werden. Dagegen kann der Antragsteller klagen. Die Überstellung muss innerhalb von (maximal) 18 MonatenVO 604/2013, Artikel 29 LINK eine Zustimmung des Mitgliedstaats erfolgen. Wenn der Antragstellende nach 18 Monaten noch nicht überstellt wurde, wird der Staat, in dem die asylsuchende Person sich aktuell aufhält, für den Asylantrag zuständig. Im Rahmen der Reform des "Gemeinsamen Europäischen Asylsystems" soll diese Frist auf drei JahreSiehe Asyl und Migrationsmanagement-Verordnung, Artikel 46 LINK verlängert werden. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2019) Prüfung des Dublin-Verfahrens LINK

Schutzsuchende, für die nach der Dublin-III-Verordnung ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig ist und für die eine Abschiebung angeordnet wurde, sind ausgeschlossen von Asylbewerberleistungen, wenn eine Ausreise für sie "rechtlich und tatsächlich möglich" ist. Ihnen wird ein "Laissez-Passer" erteilt, das sie zur selbständigen Ausreise befugt. Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems, Artikel 4 LINK, Änderungsanträge zu Nummer 3, Buchstabe a, Seite 13

Der Leistungsauschluss für sogenannte "Dublin Fälle" ist rechtlich umstritten. Mehrere Sozialgerichte haben seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes im Oktober 2024 entsprechenden Klagen stattgegeben – und den Leistungsbezug auch bei "Dublin Fällen" wieder angeordnet. Sie berufen sich dabei auf das Existenzminimum-Prinzip. Im November 2025 hat der UN-Sozialausschuss in einer vorläufigen Anordnung Deutschland verpflichtet, den vollständigen Ausschluss von Leistungen im Falle eines „Dublin-Flüchtlings” zu beenden. Diese Auffassung vertreten auch die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags in einem im August 2026 erschienen Gutachten. Demnach sei eine Leistungskürzung „auf Null” grundrechtswidrig. Siehe Gesellschaft für Freiheitsrechte (GGF), Anordnung des UN-Sozialausschuss LINK; Wissenschaftliche Dienste des Bundestags (2026): Zur Einschränkung von Asylbewerberleistungen in „Dublin-Fällen„ – Unionsrechtskonformität von § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG vor und nach der GEAS-Reform;Eine Übersicht der Gerichtsurteile über Leistungskürzungen bei "Dublin-Fälle" finden Sie bei der "Gemeinnützige Gesellschaft zur
Unterstützung Asylsuchender e. V." LINK, Urteile: Sozialgericht Osnabrück Beschluss vom 2.12.2024 LINK, Sozialgericht Landshut Beschluss vom 18.12.2024 LINK, Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19.2.2025 LINK, Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 17.4.2025 LINK, Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 17.4.2025 LINK

Warum werden "Dublin-Fälle" nicht abgeschoben?

Zum Stichtag 31.12.2025 hielten sich 16.066 Personen in Deutschland auf, bei denen ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages als zuständig festgestellt wurde. Etwa 2.800 von ihnen sind ausreisepflichtig. Die größte Gruppe unter den Ausreisepflichtigen muss nach Italien überstellt werden – Italien verweigert allerdings aktuell die Rücknahme von „Dublin-Fällen”. Bundestagsdrucksache 21/4911, Seite 9; Bundestagsdrucksache 21/417, Seite 15

Es gibt viele Gründe, weshalb eine Dublin-Abschiebung nicht vollzogen werden kann. Im Fall einiger Mitgliedstaaten wie etwa Griechenland ( bis 2024Seit Anfang 2024 sind Dublin-Überstellungen nach Griechenland wieder möglich, wie das BAMF auf Anfrage von "Pro Asyl" bestätigt hat (20.8.2024) LINK) haben deutsche Gerichte festgestelltSiehe zum Beispiel Verwaltungsgericht München Az.: M 11 S 19.50772, M 11 S 19.50759 LINK, dass dort systemische Mängel bestehen und Asylbewerbern eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. In Bezug auf Belgien hat dies zuletzt das höchste niederländische Verwaltungsgericht festgestellt. In anderen Fällen weigern sich Mitgliedstaaten aufgrund hoher Flüchtlingszahlen, Dublin-Fälle zurückzunehmen – das ist zum Beispiel derzeit der Fall in ItalienSiehe Verfassungsblog (2023), Im asylrechtlichen Niemandsland zwischen Europa und Italien LINK und galt 2022 für BulgarienSieheAsyl.net (2023) Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf Dublin-Überstellungen LINK. Asyl.net (2024), BAMF plant Dublin-Überstellungen nach Griechenland (28.02.2024) LINK, Verfassungsblog (2023), Im asylrechtlichen Niemandsland zwischen Europa und Italien LINK; FAZ (2025): Belgien versagt bei Asyl-Aufnahme, Link; Asyl.net (2023) Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf Dublin-Überstellungen LINK

Hindernisse bei anderen EU-Mitgliedstaaten sind der Hauptgrund, weshalb Überstellungen scheitern (rund ein Viertel der Fälle 2023). Ein weiterer Grund sind Probleme bei der Ausländerbehörde (20 Prozent der Fälle). In etwa 12 Prozent der Fälle scheiterte die Überstellung, weil die ausreisepflichtige Person untergetaucht ist. Bundestagsdrucksache 20/10869, Seite 29 LINK