Dublin-Verordnung: Zahlen und Rechtslage

Die Dublin-Verordnung bestimmt, welcher EU-Staat für einen Asylsuchenden zuständig ist. 2025 hat Deutschland im Rahmen der Dublin-III-Verordnung etwa 35.900 "Übernahmeersuche" an andere EU-Mitgliedstaaten gestellt. Nur ein kleiner Anteil der Personen wurde tatsächlich überstellt.

Die Dublin-III-Verordnung regelt, welcher EU-Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. So ist in der Regel immer der erste Mitgliedstaat zuständig, über den die EU betreten wurde. Die Verordnung gilt für alle EU-Mitgliedstaaten, die Schweiz, Norwegen und Liechtenstein.Verordnung 604/2013 EU LINK

Wie viele Dublin-Fälle gibt es?

2025 hat Deutschland im Rahmen der Dublin-III-Verordnung etwa 35.900 "Übernahmeersuche" an andere EU-Mitgliedstaaten gestellt. Überstellt wurden in dieser Zeit 5.377 Personen - vor allem nach Frankreich (1.024 Personen), Spanien (878 Personen) und Kroatien (572 Personen). Im selben Zeitraum gab es 16.500 Übernahmeersuche von anderen Dublin-Staaten an Deutschland und 4.865 Überstellungen nach Deutschland.BAMF (2026), Aktuelle Zahlen zu Asyl Dezember 2025, Seite 10 LINK, Bundestagsdrucksache 21/4103, Seite 5 LINK

2024 stellte Deutschland etwa 74.600 "Übernahmeersuche" an andere EU-Mitgliedstaaten – vor allem an Griechenland (ca. 15.500 Übernahmeersuche), Kroatien (14.100) und Italien (12.800). Tatsächlich überstellt wurden in dieser Zeit rund 5.800 Menschen – vor allem nach Österreich (ca. 1.100 Überstellungen), Frankreich (970) und Spanien (580). Im selben Jahr wurden 4.600 Menschen aus anderen europäischen Staaten nach Deutschland überstellt.Aktuelle zahlen zu Asyl, Dezember 2024, Seite 10 LINK; Bundestagsdrucksache 20/15133, Seiten 5 ff und 37

Ausreisen finden nur in Ausnahmefällen ohne Koordinierung durch die zuständigen Behörden statt: Im Jahr 2024 waren nur 4 Prozent der Dublin-Ausreisen "freiwillige unkoordinierte Ausreisen".Bundestagsdrucksache 21/417, Seite 13, eigene Berechungen

Wie funktioniert das Dublin-Verfahren?

Wenn Schutzsuchende einen Asylantrag in Deutschland stellen, prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zunächst, ob sie bereits in einem anderen Dublin-Staat registriert sind. Das kann durch ein persönliches Gespräch sowie durch einen Abgleich der Fingerabdrücke mittels der EURDOAC-Datenbank erfolgen. Wenn sich herausstellt, dass die antragstellende Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat registriert wurde, schickt das Bundesamt ein sogenanntes Übernahmeersuchen an die zuständige Stelle des Erstaufnahme-Staates.Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2019) Prüfung des Dublin-Verfahrens LINK

Wenn der Mitgliedstaat der Übernahme zustimmt, wird das Asylverfahren in Deutschland eingestellt und der Antragsteller soll in den zuständigen Staat ausreisen oder abgeschoben werden. Dagegen kann der Antragsteller klagen. Die Überstellung muss innerhalb von (maximal) 18 MonatenVO 604/2013, Artikel 29 LINK eine Zustimmung des Mitgliedstaats erfolgen. Wenn der Antragstellende nach 18 Monaten noch nicht überstellt wurde, wird der Staat, in dem die asylsuchende Person sich aktuell aufhält, für den Asylantrag zuständig. Im Rahmen der Reform des "Gemeinsamen Europäischen Asylsystems" soll diese Frist auf drei JahreSiehe Asyl und Migrationsmanagement-Verordnung, Artikel 46 LINK verlängert werden.Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2019) Prüfung des Dublin-Verfahrens LINK

Schutzsuchende, für die nach der Dublin-III-Verordnung ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig ist und für die eine Abschiebung angeordnet wurde, sind ausgeschlossen von Asylbewerberleistungen, wenn eine Ausreise für sie "rechtlich und tatsächlich möglich" ist. Ihnen wird ein "Laissez-Passer" erteilt, das sie zur selbständigen Ausreise befugt.Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems, Artikel 4 LINK, Änderungsanträge zu Nummer 3, Buchstabe a, Seite 13

Warum werden "Dublin-Fälle" nicht abgeschoben?

Zum Stichtag 31.12.2025 hielten sich 16.066 Personen in Deutschland auf, bei denen ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages als zuständig festgestellt wurde. Etwa 2.800 von ihnen sind ausreisepflichtig. Die größte Gruppe unter den Ausreisepflichtigen muss nach Italien überstellt werden – Italien verweigert allerdings aktuell die Rücknahme von „Dublin-Fällen”.Bundestagsdrucksache 21/4911, Seite 9; Bundestagsdrucksache 21/417, Seite 15

Es gibt viele Gründe, weshalb eine Dublin-Abschiebung nicht vollzogen werden kann. Im Fall einiger Mitgliedstaaten wie etwa Griechenland (bis 2024Seit Anfang 2024 sind Dublin-Überstellungen nach Griechenland wieder möglich, wie das BAMF auf Anfrage von "Pro Asyl" bestätigt hat (20.8.2024) LINK) haben deutsche Gerichte festgestelltSiehe zum Beispiel Verwaltungsgericht München Az.: M 11 S 19.50772, M 11 S 19.50759 LINK, dass dort systemische Mängel bestehen und Asylbewerbern eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. In Bezug auf Belgien hat dies zuletzt das höchste niederländische Verwaltungsgericht festgestellt. In anderen Fällen weigern sich Mitgliedstaaten aufgrund hoher Flüchtlingszahlen, Dublin-Fälle zurückzunehmen – das ist zum Beispiel derzeit der Fall in ItalienSiehe Verfassungsblog (2023), Im asylrechtlichen Niemandsland zwischen Europa und Italien LINK und galt 2022 für BulgarienSieheAsyl.net (2023) Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf Dublin-Überstellungen LINK.Asyl.net (2024), BAMF plant Dublin-Überstellungen nach Griechenland (28.02.2024) LINK, Verfassungsblog (2023), Im asylrechtlichen Niemandsland zwischen Europa und Italien LINK; FAZ (2025): Belgien versagt bei Asyl-Aufnahme, Link; Asyl.net (2023) Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf Dublin-Überstellungen LINK

Hindernisse bei anderen EU-Mitgliedstaaten sind der Hauptgrund, weshalb Überstellungen scheitern (rund ein Viertel der Fälle 2023). Ein weiterer Grund sind Probleme bei der Ausländerbehörde (20 Prozent der Fälle). In etwa 12 Prozent der Fälle scheiterte die Überstellung, weil die ausreisepflichtige Person untergetaucht ist.Bundestagsdrucksache 20/10869, Seite 29 LINK