Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems

Am 12. Juni 2026 tritt die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Ab dem 12. Juni 2026 gelten EU-weit die neuen Regelungen zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Das Reformpaket umfasst neun Verordnungen und eine Richtlinie. Eine ausführliche Beschreibung der GEAS-Reform finden Sie im Mediendienst-Artikel „ Das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem ".

Neuerungen rund um das Asylverfahren

  • Screening : An Deutschlands internationalen Flug- und Seehäfen führt die Bundespolizei künftig ein sogenanntes Screening bei allen Personen durch, die kein Visum und/oder einen Pass haben, der zur Einreise nach Deutschland berechtigt. Dabei erfolgt eine umfassende Registrierung ⇒ Mehr dazu .
  • Grenzverfahren : Die neuen Grenzverfahren ersetzen in Deutschland das bisherige Flughafenverfahren . Stattfinden sollen sie an Standorten in Nähe der Flughäfen Frankfurt am Main, Berlin/Brandenburg, Stuttgart und München. Standorte in Düsseldorf und Hamburg sind in Prüfung. Insgesamt muss Deutschland 374 Plätze für die Grenzverfahren vorhalten ⇒ Mehr dazu . Antwort des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 26.5.2026 auf Anfrage des Mediendienst Integration.

  • Verschärfung des Dublin-Systems : Die grundsätzliche Funktionsweise des Dublin-Verfahrens bleibt unverändert. Aber: Bislang konnten Mitgliedstaaten, die für ein Asylverfahren zuständig waren, oft verhindern, dass Flüchtlinge tatsächlich zu ihnen überstellt werden. Das soll die GEAS-Reform durch neue Regelungen verhindern. Außerdem sind härtere Sanktionsmöglichkeiten gegen Asylsuchende vorgesehen ⇒ Mehr dazu .
  • „Sichere Drittstaaten” : Eine Auslagerung von Asylverfahren soll selbst in solche Drittstaaten möglich sein, in die die betroffene asylsuchende Person keinerlei Verbindung hat ⇒ Mehr dazu . Siehe auch: Asylverfahren in Drittstaaten .
  • Mehr Schnellverfahren : Schnellverfahren bedeuten einen erheblich geringeren Rechtsschutz für die Asylsuchenden. In Deutschland sind Asyl-Schnellverfahren schon seit 1993 für Personen vorgesehen, die aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten stammen. Mit der GEAS-Reform gibt es nun auch eine EU-weit gültige Liste sicherer Herkunftsstaaten. Allerdings wird diese Kategorie in der Praxis wohl eher an Bedeutung verlieren, denn: Ab sofort sind Schnellverfahren für alle Personen vorgesehen, die aus Herkunftsländern kommen, bei denen die europaweite Schutzquote Schutzquote bedeutet: bei wie viel Prozent aller Asylanträge aus einem Land haben die Asylbewerber eine positive Antwort, also einen Schutzstatus, erhalten.  unter 20 Prozent liegt. Diese Liste ist deutlich länger als die Liste der sicheren Herkunftsstaaten. Gleichzeitig umfasst sie alle Länder, die aktuell auf den nationalen und unionsweiten Listen der sogenannten sicheren Herkunftsstaaten stehen ⇒ Mehr dazu .

  • Härtere Abschieberegeln : Mit der EU-Rückkehrverordnung, die Teil von GEAS ist, werden die Gründe für Abschiebehaft erweitert. Die Regelung ermöglicht zudem die Einrichtung sogenannter Return-HubsMehr dazu .

Neuerungen rund um Unterbringung, Schule und Arbeit

  • Arbeit : Die maximale Wartezeit für den Zugang zum Arbeitsmarkt für asylsuchende Personen wird von neun auf sechs Monate verkürzt. 
  • Schule : Der Zugang zum Regelschulsystem für geflüchtete Kinder muss nach zwei Monaten gewährleistet werden.
  • Gesundheit : Künftig erhalten alle Kinder, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, eine elektronische Gesundheitskarte und werden gesetzlich krankenversicherten Personen gleichgestellt ⇒ Mehr dazu .

Krisen, Solidaritätsmechanismus und Resettlement

  • Die „Krisenverordnung" ermöglicht es den Mitgliedstaaten, in außergewöhnlichen Krisen oder bei „höherer Gewalt" befristete Sonderregeln einzuführen, um Fluchtmigration zu beschränken ⇒ Mehr dazu
  • Der Solidaritätsmechanismus sieht Unterstützung der Mitgliedstaaten untereinander vor - etwa dass Mitgliedsstaaten, die viele Flüchtlinge aufgenommen haben, entlastet werden, indem andere Staaten Flüchtlinge von ihnen übernehmen. Da eine solche Übernahme von Geflüchteten aber nicht verpflichtend ist und die vorgesehenen Zahlen für solche Transfers vergleichsweise niedrig sind, bestehen Zweifel an der praktischen Wirksamkeit dieses Mechanismus ⇒ Mehr dazu
  • Mit der Resettlement-Rahmenverordnung soll ein gemeinsamer europäischer Rahmen für die Aufnahme von Schutzberechtigten aus Drittstaaten geschaffen werden ⇒ Mehr dazu

Zur Mediendienst-Expertise " Das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem " (PDF)