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Was die GEAS-Reform für geflüchtete Schüler bedeutet

Geflüchtete Kinder und Jugendliche sollen künftig schneller am regulären Unterricht teilnehmen. Das sieht die GEAS-Reform vor. Doch die Bundesländer planen kaum Änderungen, wie eine Mediendienst-Recherche zeigt.

Die GEAS-Reform soll geflüchteten Kindern und Jugendlichen schneller Zugang zu regulären Schulen ermöglichen. Foto: picture-alliance/ dpa | Uli Deck

Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) enthält eine bislang weniger bekannte Änderung: Geflüchtete Kinder und Jugendliche sollen demnach so schnell wie möglich Zugang zu regulären Schulen erhalten – spätestens zwei Monate nach dem Asylantrag, in Ausnahmefällen nach drei Monaten. Der Unterricht soll grundsätzlich gemeinsam mit anderen gleichaltrigen Schüler*innen stattfinden und vergleichbare Qualitätsstandards erfüllen.

Das sieht Artikel 16 der geänderten EU-Aufnahmerichtlinie (2024/1346) vor, die in Deutschland seit dem 12. JuniDie Richtlinie muss in deutsches Recht umgesetzt werden. Ist die Frist dafür abgelaufen, können sich Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen auch direkt auf Vorgaben der Richtlinie berufen. 2026 gilt. Die Regelungen in Deutschland blieben „bisher hinter diesen Anforderungen zurück” – so der Jurist Constantin Hruschka und Robert Nestler, Direktor der Organisation Equal Rights Beyond Borders, in einem Gutachten 2025. Europäisches Parlament (2024) Richtlinie (EU) 2024/1346 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, s. 19.; EUR-Lex: „The direct effect of European Union law„; Constanze Janda (2025): „Die Umsetzung der GEAS-Reform: Handlungsbedarf beim Zugang zu Schulbildung„; Hruschka, C. und Nestler, R. (Juni 2025): Gutachten – Kinderrechtliche Aspekte der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems,„ S. 82.

Viele Bundesländer halten keine Änderungen für nötig, wie eine Abfrage des Mediendienstes unter den Kultusministerien der Länder zeigt. Bislang hat Nordrhein-Westfalen die neuen Vorgaben umgesetzt. Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Hessen und Thüringen prüfen noch mögliche Änderungen. Die übrigen Bundesländer sehen derzeit keinen Anpassungsbedarf oder halten ihre bestehenden Regelungen bereits für GEAS-konform. Antworten der zuständigen Ministerien auf Anfrage des Mediendienst Integration (August 2026)

Um die Vorgaben zu erfüllen, sollen in Nordrhein-Westfalen geflüchtete Familien mit schulpflichtigen Kindern seit Ende August innerhalb von zwei Monaten einer Kommune zugewiesen werden, um dort in die Schule gehen zu können. Bis zur Zuweisung bekommen Kinder und Jugendliche ein "schulnahes Bildungsangebot”. 

„Wenn die Vorgaben tatsächlich flächendeckend umgesetzt werden, wäre es eine deutliche Verbesserung. In der Vergangenheit waren geflüchtete Kinder und Jugendliche in mehreren Einrichtungen teilweise monatelang von jeglicher formaler Bildung ausgeschlossen”, sagt B. Johanna Funck, Erziehungs- und Bildungswissenschaftlerin an der Universität Bremen. Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (28.08.2026): Umsetzung von Art. 16 EU-Richtlinie 2024/1346 durch Anpassung der Zuweisungspraxis; S. 3.

Schulzugang abhängig von Zuweisung in die Kommune

Bereits vor der GEAS-Reform (Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU) sollten geflüchtete Schüler spätestens nach drei Monaten eine Schule besuchen. In der Praxis wurde diese Frist jedoch nicht immer eingehalten. Ein Grund: In mehreren Bundesländern beginnt die Schulpflicht für geflüchtete Kinder erst nach der Zuweisung in eine KommuneAsylsuchende müssen grundsätzlich bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag in einer Erstaufnahmeeinrichtung bleiben, Familien mit minderjährigen Kindern höchstens bis zu sechs Monate (nach § 47 Asylgesetz).. Das kann einige Monate dauern, häufig können sie erst dann eine Schule besuchen. Wrase, M. und Haschemi Yekani, M. (2019): Das Recht auf Bildung und Zugang zur Regelschule für geflüchtete kinder und Jugendliche in Aufnahmeeinrichtungen der Bundesländer, S. 56; Funck, J. (2026): „man kann ja nur zur Schule gehen, wenn man sozusagen hier einen Wohnsitz hat„ – Die Rolle des Wohnorts, des Aufenthaltsstatus und prekärer Wohnsituationen beim Zugang zur Schule für migrierte Kinder und Jugendliche„, S.79-80; Deutsches Kinderhilfswerk (2025): „Einschränkungen beim Recht auf Bildung: Geflüchtete Kinder bleiben auf der Strecke,„ S. 7, 12.

Die GEAS-Reform stellt strengere Anforderungen: Kinder und Jugendliche bzw. ihre Familie müssen entweder schneller einer Kommune zugewiesen werden oder schon eine reguläre Schule besuchen dürfen, während sie noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen.

Die Aufnahmerichtlinie regelt nicht, wann die Schulpflicht beginnt. „Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten aber, minderjährigen Schutzsuchenden spätestens zwei Monate nach Asylantragsstellung Zugang zum Bildungssystem zu gewähren”, erläutert die Professorin für Recht und Migration Pauline Endres de Oliveira. „Am besten wäre es, wenn für die Zuweisung an eine Kommune, den Beginn der Schulpflicht und den Schulzugang dieselbe Frist gelten würde”, so Endres de Oliveira. So ließen sich Verzögerungen beim Schulzugang vermeiden. Funck, J. (2026): „man kann ja nur zur Schule gehen, wenn man sozusagen hier einen Wohnsitz hat„ – Die Rolle des Wohnorts, des Aufenthaltsstatus und prekärer Wohnsituationen beim Zugang zur Schule für migrierte Kinder und Jugendliche„, S. 79-80; Janda, C. (2025): „Die Umsetzung der GEAS-Reform: Handlungsbedarf beim Zugang zu Schulbildung.

Wann die Schulpflicht für geflüchtete Kinder und Jugendliche beginnt, unterscheidet sich zwischen den Ländern. In Berlin, im Saarland und in Schleswig-Holstein gilt sie bereits nach der Ankunft. In Bayern, Brandenburg und Thüringen beginnt sie spätestens drei Monate nach der Ankunft im Bundesland, in Baden-Württemberg spätestens nach sechs Monaten. In den anderen Ländern beginnt die Schulpflicht erst nach der Zuweisung in eine Kommune oder mit einem festen Wohnsitz. Erst dann werden die Kinder einer örtlichen Schule zugewiesen. Funck, J. (2026): „man kann ja nur zur Schule gehen, wenn man sozusagen hier einen Wohnsitz hat„ – Die Rolle des Wohnorts, des Aufenthaltsstatus und prekärer Wohnsituationen beim Zugang zur Schule für migrierte Kinder und Jugendliche„, S. 79-80; Antworten der zuständigen Ministerien auf Anfrage des Mediendienst Integration (August 2026)

Unterricht in Aufnahmeeinrichtungen

In vielen Bundesländern erhalten Kinder und Jugendliche schon in (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen Unterricht. Das kann der Besuch einer Regelschule sein, ein Vorbereitungs- oder Deutschkurs oder ein schulähnliches Angebot. Umfang, Inhalte und Qualifikation der Lehrkräfte unterscheiden sich oft deutlich vom regulären Schulunterricht. Funck, J. und Ciesielski, M. (2025): „Bildungsrechte und Schulbildung für geflüchtete Kinder und Jugendliche in Erstaufnahmeeinrichtungen - Verfügbarkeit und Zugänglichkeit in den Bundesländern. Forschungsbericht zur BiSKE-Studie,” s. 3, 39,

Eine Studie von 2025 untersuchte den Schulzugang für Kinder in 203 Aufnahmeeinrichtungen. In rund 40 Prozent der Einrichtungen hatten sie teilweise Zugang zu einer regulären Schule. In 18 Prozent konnten alle Kinder und Jugendlichen eine Regelschule besuchen, in weiteren 23 Prozent nur bestimmte Gruppen. Andere erhielten dort schulähnliche Angebote oder Deutschkurse. In 19 Prozent der Einrichtungen gab es gar kein Bildungsangebot für die Kinder. Funck, J. und Ciesielski, M. (2025): „Bildungsrechte und Schulbildung für geflüchtete Kinder und Jugendliche in Erstaufnahmeeinrichtungen - Verfügbarkeit und Zugänglichkeit in den Bundesländern. Forschungsbericht zur BiSKE-Studie,” s. 39.

Rund 14 Prozent der Einrichtungen ermöglichten einen Schulzugang innerhalb von drei Monaten. Bei etwa der Hälfte dauerte es länger als drei Monate.

Mit der GEAS-Reform sollen geflüchtete Kinder unter ähnlichen Bedingungen Zugang zu Bildung erhalten wie andere Gleichaltrige. Getrennte Vorbereitungs- und Sprachkurse sind möglich, wenn sie den Zugang zum Regelunterricht erleichtern. Sie sollen aber „grundsätzlich” an örtlichen Schulen stattfinden. Nur vorübergehend, bis maximal einen Monat, darf ein Unterricht in anderen Einrichtungen durchgeführt werden (vgl. Art. 16. 2 AufnahmeRL.). Hruschka, C. und Nestler, R. (Juni 2025): Gutachten – Kinderrechtliche Aspekte der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems,„ S. 87; Constanze Janda (2025): „Die Umsetzung der GEAS-Reform: Handlungsbedarf beim Zugang zu Schulbildung„

In den Bundesländern sind wenig Änderungen geplant, wie die Abfrage des Mediendienstes zeigt: Einige Bundesländer sehen in den Angeboten in den Aufnahmeeinrichtungen bereits einen Zugang zum regulären Bildungssystem, etwa Schleswig-HolsteinSchleswig-Holstein sieht den Zugang zum regulären Bildungssystem bereits in der Landesunterkunft als gewährleistet. Der dortige DaZ-Unterricht ist als Außenstelle einer öffentlichen Schule organisiert. oder teilweise BayernGeflüchtete Kinder und Jugendliche werden spätestens drei Monate nach ihrer Ankunft schulpflichtig. Leben sie dann noch in einer ANKER-Einrichtung, findet der Unterricht je nach Standort dort statt – als Außenstelle einer staatlichen Schule.. Antworten der zuständigen Ministerien auf Anfrage des Mediendienst Integration (August 2026).

In Berlin werden Kinder und Jugendliche in zwei Aufnahmeeinrichtungen – Tegel und Tempelhof – unterrichtet. Das Land plant, nun auch Willkommensklassen in der Einrichtung an der Hasenheide einzuführen – in der Regel besuchen Kinder diese dann etwa sechs Monate lang. Die Senatsverwaltung für Bildung begründet das mit fehlenden Schulplätzen im Umfeld. Zugleich zeigt eine Antwort auf eine kleine Anfrage: Geflüchtete Kinder und Jugendliche konnten in der Regel ohne Wartezeit mit einem Schulplatz versorgt werden Abgeordnetenhaus Berlin (12.03.2026): „Beschulung der Kinder in der geplanten Erstaufnahmeeinrichtung im Bürogebäude an der Hasenheide 23-27„, S. 2-3; sowie Antwort der Bildungsministerium in Berlin auf Anfrage des Mediendienst Integration (September 2026).

Übergang in Regelklassen: Vorbereitungs- und Willkommensklassen

An regulären Schulen besuchen in vielen Bundesländern neu zugewanderte Schüler*innen bislang ein bis zwei Jahre Vorbereitungs- oder Willkommensklassen, bevor sie vollständig in Regelklassen wechseln. Janda, C. (2025): „Die Umsetzung der GEAS-Reform: Handlungsbedarf beim Zugang zu Schulbildung; Vogel, Dita (2026): „Willkommensschulen in Bremen – ein Überblick über die Entwicklung einer parallelen Beschulungsform für Neuzugewanderte„, S. 33–34; Leibniz-Institut für Bildungsverläufe (2021): Geflüchtete Jugendliche in der Sekundarstufe I – REGES-Studie, S. 10-11; Deutsches Kinderhilfswerk (2025): „Einschränkungen beim Recht auf Bildung: Geflüchtete Kinder bleiben auf der Strecke,„ S. 14.

„Ob getrennte Willkommensklassen an einer Regelschule als Zugang zum regulären Bildungssystem gelten, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Dagegen spricht, dass die Richtlinie den gemeinsamen Unterricht mit einheimischen Kindern zum Regelfall erklärt”, so Endres de Oliveira.

Sprach- und Vorbereitungskurse sollen neu zugewanderte Kinder und Jugendliche auf den Regelunterricht vorbereiten und ihre Teilnahme daran erleichtern. „Diese Maßnahmen dürfen den Zugang zur Regelschule aber nicht verzögern oder dauerhaft ersetzen”, sagt Endres de Oliveira. Das heißt, sie könnten nach Antragstellung für spätestens zwei bis zu drei Monate Vorbereitungskurse besuchen, danach sollten sie in die Regelklassen integriert werden und zusätzliche Deutschförderung erhalten.

Die Bundesländer verfolgen unterschiedliche Ansätze, wie schnell Kinder und Jugendliche in Regelklassen kommen. Grob lassen sich drei Modelle unterscheiden:

Das Saarland und Rheinland-Pfalz nehmen neu zugewanderte Schüler*innen direkt in eine Regelklasse auf und diese erhalten zusätzliche Deutschförderung. Vorbereitungs- oder Willkommensklassen gibt es dort nicht. Länder wie Sachsen und Brandenburg setzen dagegen auf eine stufenweise Integration: Die Schüler*innen besuchen zunächst eine Vorbereitungsklasse, nehmen anschließend teilweise am Regelunterricht teil und wechseln schließlich vollständig in eine Regelklasse. Baden-Württemberg verfolgt – wie die meisten Länder – ein flexibles Modell: Je nach Sprachstand besuchen die Schüler*innen direkt eine Regelklasse mit zusätzlicher Deutschförderung oder zuerst eine Vorbereitungsklasse und werden schrittweise in den Regelunterricht integriert.

Mehrere Studien weisen darauf hin, dass geflüchtete Schüler besonders ihr Deutsch verbessern, wenn sie mit anderen deutschsprachigen Kindern unterrichtet werden. „Schulen sind auch ein Ort für soziale Teilhabe, an dem Freundschaften entstehen können”, so Funck. Das sei wichtig für die persönliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. „Fehlt der Schulzugang über längere Zeit oder findet Bildung nur eingeschränkt und stark getrennt statt, hat das gravierende Folgen für die Kinder.” Winkler, O., & Carwehl, A.-K. (2025): "Institutional conditions and acquisition of language skills among young refugees: Investigating the German context. Heidrich, J., Jording, J. & Reinhart, A. (2025): „(Re-)Produktion von Bildungsungleichheit im Übergang von Verbereitungs- in Regelklassen," s. 50-53, LINK; Vogel, Dita (2026): Willkommensschulen in Bremen – ein Überblick über die Entwicklung einer parallelen Beschulungsform für Neuzugewanderte.


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