Welche Sozialleistungen bekommen Asylbewerber?

Asylbewerber bekommen weniger Geld als Bürgergeld-Empfänger. Solange sie in Unterkünften wohnen, und im Asylverfahren sind, bekommen sie häufig Sachleistunge statt Bargeld. Sobald sie als Flüchtlinge anerkannt werden, erhalten sie Bürgergeld.

Seit 1. Januar 2025 erhalten Asylbewerber*innen weniger Sozialleistungen. Laut Bundesarbeitsministerium sind es für:

  • Paare in einer gemeinsamen Wohnung oder Asylbewerber*innen in Sammelunterkünften 397 Euro(bisher 413 Euro)
  • Alleinstehende, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, 441 Euro (bisher 460)QuelleBundessozialministerium: Ankündigung im Bundesgesetzblatt "Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2025", LINK ErläuterungDie Summen ergeben sich aus den "notwendigen persönlichen Bedarfen" unter Punkt 1 und den "notwendigen Bedarfen" in Punkt 2, jeweils für die betroffene Personengruppe addiert

Hinzu kommen Sonderleistungen bei Krankheit oder Schwangerschaft. Asylbewerber*innen, die sich ehrenamtlich engagieren, dürfen zudem Honorare bis 200 Euro erhalten.QuellenWissenschaftlicher Dienst Bundestag (2020): Überblick zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ab Seite 9; Bundesregierung, Pressemitteilung 1.9.2019; Bundesarbeitsministerium (2024): Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Linkhttps://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/LeistungenAsylbewerberleistungsgesetz/leistungssaetze-asylbewerberleistungsgesetz.html

Damit erhalten Asylbewerber*innen rund 22 Prozent wenigerals Bürgergeld-Empfänger*innen ("Existenz-Minimum", mehr dazu siehe unten). Wegen einer neuen Berechnungs-Methode sinken eigentlich auch die Bürgergeldsätze. Für deutsche Empfänger*innen gilt allerdings Bestandsschutz, weshalb die Beträge vorerst nicht sinken.QuelleBundesarbeitsministerium (2024): Leistungen und Bedarfe im Bürgergeld, Link sowie Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Link sowie eigene Berechnung

Wann erhalten Flüchtlinge Sachleistungen, wann Geldleistungen?

Solange sie in Erstaufnahme-Einrichtungen wohnen, erhalten sie diesen Anspruch überwiegend als Sachleistungen: Essen, Kleidung, Hygieneprodukte und eine eingeschränkteAsylbewerber*innen erhalten für die Dauer ihres Verfahrens laut Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) eine eingeschränkte medizinische Versorgung zum Beispiel für akut behandlungsbedürftige Erkrankungen; Mehr unter Gesundheitsversorgung Gesundheitsversorgung ("notwendiger Bedarf"). An Bargeld erhalten sie meist nur ein "Taschengeld". In manchen Bundesländern, wie in Bayern, erhalten sie auch ÖPNV-Tickets und Internet-Zugang als Sachleistungen und dafür weniger "Taschengeld".
Danach, wenn sie in Gemeinschaftsunterkünften oder Mietwohnungen leben, erhalten sie überwiegend Geldleistungen. Geregelt wird das im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Auch abgelehnte Asylbewerber*innen können sie beziehen, solange sie noch in Deutschland sind. In einer Kommune angekommen, entscheidet die jeweilige Kommune selbst, wie Geflüchtete staatliche Leistungen erhalten. In einigen Bundesländern müssen sie monatlich ihr Geld in "Zahlstellen" der Sozialämter abholen, in anderen Bundesländern bekommen sie es überwiesen.QuelleAsylbLG §3 Absätze 1-2; Antwort des Bayerischen Innenminsiteriums auf Anfrage des Mediendienstes Oktober 2023; Wissenschaftlicher Dienst Bundestag (2020): Überblick zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, abSeite 9

Manche Bundesländer setzen vor allem auf Geld-, andere stärker auf Sachleistungen. So zahlt Nordrhein-Westfalen rund drei Viertel der Grundleistungen als Geld aus. In Sachsen ist es umgekehrt: Dort werden mehr als drei Viertel der Grundleistungen als Sachleistungen ausgegeben (QuellenStatistiken zu Asylbewerberleistungen der Bundesländer Sachsen (Tabelle 22211-011K) und NRWsowie eigene Auswertung). Viele Kommunen sind in den letzten Jahren von Sachleistungen abgekommen, weil sie oft "riesige logistische Herausforderungen" und höhere Kosten für die Kommunen bedeuten.QuelleDeutscher Städtetag (10/2023): Pressemitteilung, Link

Asylbewerberleistungen im Verhältnis zu Leistungen nach dem SGB

Asylbewerber erhalten rund 18 Prozent weniger Sozialhilfe als Deutsche, bzw. anerkannte Geflüchtete und Flüchtlinge aus der Ukraine (460 EUR zu 563 EUR, Änderungen geplant). "Reduzierte Leistungen" gelten für die ersten drei Jahre, danach erhalten sie Leistungen analog zum Bürgergeld. Sobald sie als Geflüchtete anerkannt werden, erhalten sie das volle Bürgergeld. Dazu kommen bei einer Wohnung Hilfen für Miete und Heizung sowie eine eingeschränkte Krankenversorgung.QuellenBundesministerium für Arbeit (2023):Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Link; sowie "Leistungen und Bedarf im Bürgergeld", Link; sowie zur Gesundheitsversorgung unser Dossier; Wissenschaftlicher Dienst Bundestag (2020): Überblick zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Link

Sozialleistungen im internationalen Vergleich

Ein EU-Vergleich des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags von 2023 zeigt: Menschen aus Nicht-EU-Staaten erhalten in Frankreich 426 Euro pro Monat und in Österreich 425 Euro; in Deutschland waren es 410 Euro. In Schweden, Griechenland und Großbritannien waren es im Schnitt 160 Euro. In Ungarn nur 60 Euro. Das Gutachten weist auch darauf hin, dass sich Sozialsysteme nur bedingt vergleichen lassen.QuelleFocus (2023): Deutschland zahlte pro Asylbewerber 410 Euro - weniger als andere EU-Länder, Link. Berechnung auf Grundlage von: Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags (2023): Aspekte der sozialen Sicherung bei Zuwanderung in ausgewählten europäischen Ländern, Link

Können Asylbewerbern die Leistungen gekürzt werden?

Das Bundesverfassungsgericht hat 2012 geurteilt, dass migrationspolitischen Erwägungen keine Senkung der Leistungen für Asylbewerber*innen und Flüchtlinge "unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum" rechtfertigen können. Spätere Urteile haben das bestätigt – etwa im Fall von Leistungen für alleinstehende erwachsene Asylsuchende in Sammelunterkünften.QuelleBundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 - 1 BvL 2/11 LINK; Bundesarbeitsministerium (2023): Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, LINK; Asylbewerberleistungsgesetz Paragraphen 3 und 4, LINK; Bundesverfassungsgericht Beschluss 1 BvL 3/21, LINK

Dennoch können Leistungen für Asylbewerber*innen und Geduldete in bestimmten Fällen gekürzt oder komplett gestrichen werden. 

  • Ausreisepflichtige Personen, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit schon feststehen bekommen nur Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft (sogenannte Brot, Bett, Seife-Leistungen).RechtsgrundlageAsylbLG §1a Abs. 1 LINK
  • Geduldete, die bei der Beschaffung von Pässen oder anderen Identitätsdokumenten nicht mitwirken, werden mit LeistungskürzungenAsylbLG §1a Absatz 3, einem Arbeitsverbot und einer WohnsitzpflichtAufenthG §60b, Abs. 5 bestraft ("Duldung light").
  • Personen, die bereits Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat bekommen haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.RechtsgrundlageAsylbLG §1 Abs. 4
  • Schutzsuchende, für die nach der Dublin-III-Verordnung ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig ist (und für die eine Abschiebung angeordnet wurde), sollen keine Asylbewerberleistungen bekommen, wenn eine Ausreise für sie "rechtlich und tatsächlich möglich" ist. Sie können lediglich "Brückenleistungen" für zwei Wochen beziehen. Die Regelung kann rund 1.300 ausreisepflichtige Personen ohne Duldung betreffen, für die ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig ist (Stand: Mai 2025).RechtsgrundlageAsylbLG §1 Abs. 4

Insbesondere der Leistungsauschluss für sogenannte "Dublin Fälle" ist rechtlich umstritten. Mehrere Sozialgerichte haben seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes im Oktober 2024 entsprechenden Klagen stattgegeben – und den Leistungsbezug auch bei "Dublin Fällen" wieder angeordnet. Sie berufen sich dabei auf das Existenzminimum-Prinzip (s. oben). Im November 2025 hat der UN-Sozialausschuss in einer vorläufigen Anordnung Deutschland verpflichtet, den vollständigen Ausschluss von Leistungen im Falle eines „Dublin-Flüchtlings“ zu beenden.QuelleSiehe Gesellschaft für Freiheitsrechte (GGF), Anordnung des UN-Sozialausschuss LINK; Eine Übersicht der Gerichtsurteile über Leistungskürzungen bei "Dublin-Fälle" finden Sie bei der "Gemeinnützige Gesellschaft zur
Unterstützung Asylsuchender e. V." LINK, Urteile: Sozialgericht Osnabrück Beschluss vom 2.12.2024 LINK, Sozialgericht Landshut Beschluss vom 18.12.2024 LINK, Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19.2.2025 LINK, Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 17.4.2025 LINK, Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 17.4.2025 LINK