Welche Sozialleistungen bekommen Asylbewerber?

Asylbewerber erhalten weniger Geld als Bürgergeld-Empfänger. Solange sie in Unterkünften wohnen, und im Asylverfahren sind, bekommen sie statt Bargeld auch häufig Sachleistungen. Bürgergeld gibt es, sobald jemand als Flüchtling anerkannt ist.

Ab dem 1. Januar 2026 erhalten Asylbewerber*innen etwas mehr Sozialleistungen. Laut Bundesarbeitsministerium sind es für:

  • Paare in einer gemeinsamen Wohnung oder Asylbewerber*innen in Sammelunterkünften 409 Euro (bisher 397 Euro)
  • Alleinstehende, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, 455 Euro (bisher 441)QuelleBundessozialministerium: Ankündigung im Bundesgesetzblatt "Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2026", LINK ErläuterungDie Summen ergeben sich aus den "notwendigen persönlichen Bedarfen" unter Punkt 1 und den "notwendigen Bedarfen" in Punkt 2, jeweils für die betroffene Personengruppe addiert

Hinzu kommen Sonderleistungen bei Krankheit oder Schwangerschaft. Asylbewerber*innen, die sich ehrenamtlich engagieren, dürfen zudem Honorare bis 200 Euro erhalten.QuelleWissenschaftlicher Dienst Bundestag (2020): Überblick zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ab Seite 9; Bundesregierung, Pressemitteilung 1.9.2019; Bundesarbeitsministerium (2025): Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Link

Damit erhalten Asylbewerber*innen rund 20 Prozent weniger als Bürgergeld-Empfänger*innen ("Existenz-Minimum", mehr dazu siehe unten). Für das Jahr 2026 sind die Sätze für Asylbewerber*innen leicht gestiegen (etwa 3 Prozent). Nach einer Senkung in 2025 liegen sie - trotz Steigerung - aktuell unter den Sätzen von 2024. Die Bürgergeld-Sätze blieben jeweils unverändert.QuelleBundesregierung (2025): Regelsätze der Sozialleistungen bleiben unverändert, Link sowie Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Link sowie eigene Berechnung

Wann erhalten Flüchtlinge Sachleistungen, wann Geldleistungen?

Solange sie in Erstaufnahme-Einrichtungen wohnen, erhalten sie diesen Anspruch überwiegend als Sachleistungen: Essen, Kleidung, Hygieneprodukte und eine eingeschränkteAsylbewerber*innen erhalten für die Dauer ihres Verfahrens laut Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) eine eingeschränkte medizinische Versorgung zum Beispiel für akut behandlungsbedürftige Erkrankungen; Mehr unter Gesundheitsversorgung  Gesundheitsversorgung ("notwendiger Bedarf"). An Bargeld erhalten sie meist nur ein "Taschengeld". In manchen Bundesländern, wie in Bayern, erhalten sie auch ÖPNV-Tickets und Internet-Zugang als Sachleistungen und dafür weniger "Taschengeld".QuelleWissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags (2015): Das Sachleistungsprinzip im Asylbewerberleistungsgesetz, Seite 8

Danach, wenn sie in Gemeinschaftsunterkünften oder Mietwohnungen leben, erhalten sie überwiegend Geldleistungen. Geregelt wird das im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Auch abgelehnte Asylbewerber*innen können sie beziehen, solange sie noch in Deutschland sind. In einer Kommune angekommen, entscheidet die jeweilige Kommune selbst, wie Geflüchtete staatliche Leistungen erhalten. In einigen Bundesländern müssen sie monatlich ihr Geld in "Zahlstellen" der Sozialämter abholen, in anderen Bundesländern bekommen sie es überwiesen, zum Beispiel auf eine Bezahlkarte.QuelleAsylbLG §3 Absätze 1-2; Antwort des Bayerischen Innenministeriums auf Anfrage des Mediendienstes Oktober 2023; Wissenschaftlicher Dienst Bundestag (2020): Überblick zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, abSeite 9

Manche Bundesländer setzen vor allem auf Geld-, andere stärker auf Sachleistungen. So zahlt Nordrhein-Westfalen rund drei Viertel der Grundleistungen als Geld aus. In Sachsen ist es umgekehrt: Dort werden mehr als drei Viertel der Grundleistungen als Sachleistungen ausgegeben (QuellenStatistiken zu Asylbewerberleistungen der Bundesländer Sachsen (Tabelle 22211-011K) und NRWsowie eigene Auswertung). Viele Kommunen zahlen Geld- statt Sachleistungen, weil letztere oft "riesige logistische Herausforderungen" und höhere Kosten für die Kommunen bedeuten.QuelleDeutscher Städtetag (10/2023): Pressemitteilung, Link

Asylbewerberleistungen im Verhältnis zu Leistungen nach dem SGB

Asylbewerber und Flüchtlinge aus der Ukraine erhalten rund 20 Prozent weniger Sozialhilfe als Deutsche, bzw. anerkannte Geflüchtete (455 EUR zu 563 EUR). "Reduzierte Leistungen" gelten für die ersten drei Jahre, danach erhalten sie Leistungen analog zum Bürgergeld. Sobald sie als Geflüchtete anerkannt werden, erhalten sie das volle Bürgergeld. Dazu kommen bei einer Wohnung Hilfen für Miete und Heizung sowie eine eingeschränkte Krankenversorgung.QuelleBundesministerium für Arbeit (2025):Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Link; sowie "Leistungen und Bedarf im Bürgergeld", Link; sowie zur Gesundheitsversorgung unser Dossier; Wissenschaftlicher Dienst Bundestag (2020): Überblick zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Link

Sozialleistungen im internationalen Vergleich

Ein EU-Vergleich des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags von 2023 zeigt: Menschen aus Nicht-EU-Staaten erhalten in Frankreich 426 Euro pro Monat und in Österreich 425 Euro; in Deutschland waren es 410 Euro. In Schweden, Griechenland und Großbritannien waren es im Schnitt 160 Euro. In Ungarn nur 60 Euro. Das Gutachten weist auch darauf hin, dass sich Sozialsysteme nur bedingt vergleichen lassen.QuelleFocus (2023): Deutschland zahlte pro Asylbewerber 410 Euro - weniger als andere EU-Länder, Link. Berechnung auf Grundlage von: Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags (2023): Aspekte der sozialen Sicherung bei Zuwanderung in ausgewählten europäischen Ländern, Link

Können Asylbewerbern die Leistungen gekürzt werden?

Das Bundesverfassungsgericht hat 2012 geurteilt, dass migrationspolitischen Erwägungen keine Senkung der Leistungen für Asylbewerber*innen und Flüchtlinge "unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum" rechtfertigen können. Spätere Urteile haben das bestätigt – etwa im Fall von Leistungen für alleinstehende erwachsene Asylsuchende in Sammelunterkünften.QuelleBundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 - 1 BvL 2/11 LINK; Bundesarbeitsministerium (2023): Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, LINK; Asylbewerberleistungsgesetz Paragraphen 3 und 4, LINK; Bundesverfassungsgericht Beschluss 1 BvL 3/21, LINK

Dennoch können Leistungen für Asylbewerber*innen und Geduldete in bestimmten Fällen gekürzt oder komplett gestrichen werden.

  • Ausreisepflichtige Personen, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit schon feststehen, bekommen nur Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft (sogenannte “Brot, Bett, Seife”-Leistungen).QuelleAsylbLG §1a Abs. 1 LINK

  • Geduldete, die bei der Beschaffung von Pässen oder anderen Identitätsdokumenten nicht mitwirken, erhalten LeistungskürzungenAsylbLG §1a Absatz 3, ein Arbeitsverbot und/oder eine WohnsitzpflichtAufenthG §60b, Abs. 5 ("Duldung light").

  • Personen, die bereits Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat bekommen haben, haben einen eingeschränkten Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.QuelleAsylbLG §1 Abs. 4

  • Schutzsuchende, für die nach der Dublin-III-Verordnung ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig ist (und für die eine Abschiebung angeordnet wurde), sollen keine Asylbewerberleistungen bekommen, wenn eine Ausreise für sie "rechtlich und tatsächlich möglich" ist. Sie können lediglich "Überbrückungsleistungen" für zwei Wochen beziehen.QuelleAsylbLG §1 Abs. 4

Insbesondere der Leistungsauschluss für sogenannte "Dublin Fälle" ist rechtlich umstritten. Mehrere Sozialgerichte haben seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes im Oktober 2024 entsprechenden Klagen stattgegeben – und den Leistungsbezug auch bei "Dublin Fällen" wieder angeordnet. Sie berufen sich dabei auf das Existenzminimum-Prinzip (s. oben). Im November 2025 hat der UN-Sozialausschuss in einer vorläufigen Anordnung Deutschland verpflichtet, den vollständigen Ausschluss von Leistungen im Falle eines „Dublin-Flüchtlings“ zu beenden.QuelleSiehe Gesellschaft für Freiheitsrechte (GGF), Anordnung des UN-Sozialausschuss LINK; Eine Übersicht der Gerichtsurteile über Leistungskürzungen bei "Dublin-Fälle" finden Sie bei der "Gemeinnützige Gesellschaft zur
Unterstützung Asylsuchender e. V." LINK, Urteile: Sozialgericht Osnabrück Beschluss vom 2.12.2024 LINK, Sozialgericht Landshut Beschluss vom 18.12.2024 LINK, Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19.2.2025 LINK, Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 17.4.2025 LINK, Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 17.4.2025 LINK

Nach der GEAS-Reform gilt: Schutzsuchende sollen nur in dem EU-Mitgliedstaat Leistungen erhalten, der für sie zuständig ist. In Deutschland erhalten sie in so einem Fall nur deutlich reduzierte Leitungen. Ein vollständiger Ausschluss von den Leistungen ist laut bisheriger Rechtspraxis nicht möglich.QuelleAsylbewerberleistungsgesetz, §1. Absatz 4, Link; Bundesregierung (2025): GEAS-Anpassungsgesetz, Artikel 4: Änderungen des Asylberwerberleistungsgesetzes, Änderungen bei § 1a, Absatz 7,8, Seite 63, Link; EU-Parlament (2025): Verordnung über das Asyl- und Migrationsmanagement, Seite 29, Absatz 18/1, Link