Wie viele geflüchtete Personen mit einer Behinderung in Deutschland leben, wird statistisch nicht erfasst.
Die Menschenrechtsorganisation Handicap International(HI) geht davon aus, dass etwa 10 bis 15 Prozent aller Geflüchteten weltweiteine Behinderung haben. Für Deutschland würde das bedeuten, dass unter den 3,3 bis 3,4 Millionen Schutzsuchenden mindestens 330.000 bis 495.000 Personen mit einer Behinderung leben.
Eine kleine Befragung aus Berlin steht im Einklang mit der Schätzung von HI: Demnach hatten 2021 in Berliner Flüchtlingsunterkünften 16 Prozent der Bewohner*innen eine Behinderung (266 von 1667 Bewohner*innen). Am häufigsten wurden seelische Beeinträchtigungen genannt, gefolgt von chronischen körperlichen Erkrankungen. Untersucht wurden neun Flüchtlingsunterkünfte.
Unterkünfte sind oft nicht barrierefrei
Geflüchtete mit Behinderung haben das Recht auf eine bedarfsgerechte und barrierefreie Unterbringung. In der Praxis wird dies jedoch nicht überallumgesetzt.
Viele Geflüchtete leben zunächst in großen Gemeinschaftsunterkünften, die unzureichend barrierefrei sind. Personen, die eine Assistenz oder Pflege benötigen, können dort teilweise nur eingeschränkt versorgt werden. Das zeigen Beobachtungen zivilgesellschaftlicher Organisationen.
Spezielle barrierefreie Unterkünfte orientieren sich laut einem Bericht des Berliner Netzwerk für besonders schutzbedürftige Menschen (BNS) in der Regel an den Bedarfen von gehbeeinträchtigten Personen und Rollstuhlfahrer*innen. Menschen mit Hör- und Sehbeeinträchtigungen haben jedoch andere Barrieren. So ist die Selbstversorgung in einer großen Gemeinschaftsküche für blinde Personen schwierig oder sogar gefährlich. Es gibt zudem kaum Ruheräume, wie sie beispielsweise Autist*innen benötigen.
Ob behinderte Personen eine bedarfsgerechte Unterkunft erhalten, hängt laut einem Bericht des Deutschen Roten Kreuz von 2022 von „Glück und Zufall" ab. Spezielle individuelle Bedarfe von Geflüchteten werden bei ihrer Aufnahme weder systematisch erfasst (s. unten), noch bei der Verteilung Geflüchteter auf die Bundesländer berücksichtigt.
Eingeschränkte Gesundheitsversorgung
In den ersten 36 Monaten erhalten Asylbewerber*innen nur eingeschränkte Gesundheitsversorgung. Das umfasst zum Beispiel nicht automatisch Hilfsmittel wie Rollstühle, Prothesen, Hörgeräte, Brillen. Ob solche „sonstigen”Leistungen gewährt werden, liegt im Ermessen des Sozialamts. Einer Bedarfserhebung des Deutschen Roten Kreuz (DRK) zufolge werden diese Leistungen oft zu spät oder gar nicht gewährt.
Laut DRK kann eine längere Wartezeit gravierende gesundheitliche Auswirkungen haben, so dass die Chancen auf eine erfolgreiche Rehabilitation abnehmen.
Erschwerte Arbeitssuche für Flüchtlinge mit Behinderung
Es gibt keine Statistik dazu, wie viele geflüchtete Menschen mit Behinderung in Deutschland erwerbstätig sind. Daten gibt es zur Frage, wie viele schwerbehinderte Geflüchtete arbeitslos sind: Im Jahr 2025 waren in Deutschland 184.720 schwerbehinderte Personen nicht erwerbstätig. Darunter waren 3.718 Menschen aus der Ukraine und 5.541 aus den acht häufigsten Asylherkunftsländern (Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia, Syrien).
Eine besonders große Hürde bei der Arbeitssuche für Geflüchtete mit Behinderung ist laut einer Studie des Deutschen Roten Kreuz der Spracherwerb. So gebe es für Menschen mit kognitiven Behinderungen, etwa Blinde, nicht überall geeignete Sprachlernangebote.
Geflüchtete Kinder mit Behinderung
Studien haben gezeigt, dass geflüchtete Kinder mit einer Behinderung häufig sozial ausgegrenzt werden. Nicht immer können die Eltern ihre Kinder ausreichend unterstützen, oft fehlen ihnen Sprachkenntnisse oder Informationen über das Bildungssystem.
Bevor geflüchtete Kinder und Jugendliche in die Regelschulen kommen, besuchen manche in Flüchtlingsunterkünften übergangsweise „schulnahe Angebote”. Diese Kurse sind jedoch nicht überall barrierefrei und daher teilweise für Personen mit kognitiven oder körperlichen Einschränkungen nicht zugänglich.
Hindernisse bei der Einbürgerung
Wer sich einbürgern lassen möchte, muss nachweisen, dass er oder sie ihren Lebensunterhalt selbständig sichern kann. Wem dies aufgrund seiner Behinderung nicht möglich ist, der kann „nach Ermessen" eingebürgert werden – beziehungsweise muss nachweisen, dass die Behinderung tatsächlich der Grund für die fehlende Erwerbstätigkeit ist.
Feststellung von Behinderung im Asylverfahren
In Deutschland gibt es bislang kein einheitliches System, um Behinderungen und besondere Bedarfe von Flüchtlingen im Asylverfahren früh zu erfassen. Die Verfahren und Unterstützungsangebote unterscheiden sich je nach Bundesland. So hat beispielsweise Berlin einen eigenen Leitfadenzur Erkennung von Vulnerabilitäten.
Die EU verpflichtet mit der GEAS-Reform ihre Mitgliedsstaaten, Behinderungen und besondere Bedarfe von Flüchtlingen im Asylverfahren systematisch und frühzeitig zu erfassen und bei der Aufnahme und Unterbringung zu berücksichtigen. Eine erste Feststellung von Vulnerabilität soll bereits an den EU-Außengrenzen stattfinden. Menschenrechtsorganisationen befürchten, dass beispielsweise Personal der Polizei dafür nicht entsprechend geschult ist.
Wird eine Behinderung nicht frühzeitig festgestellt und registriert, kann sie im Asylverfahren auch nicht geltend gemacht werden. Bei einer Anhörung (im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge), Unterbringung oder medizinischer Versorgung, bleiben besondere Bedürfnisse dann eventuell unberücksichtigt. Betroffene sprechen ihre Beeinträchtigungen im Asylverfahren aus Scham oder Angst vor Nachteilen teils nicht offen an.
Wie sind die rechtlichen Grundlagen?
Geflüchtete mit einer Behinderung gelten als besonders schutzbedürftige oder „vulnerable Personen”. Die besondere Schutzbedürftigkeit ergibt sich aus der doppelten Benachteiligung durch Flucht und Behinderung. Menschen mit Behinderung stehen im Asylsystem zwischen verschiedenen Zuständigkeiten – etwa dem Asylrecht und der Behindertenhilfe – was ihre Situation erschweren kann.
Der Umgang mit geflüchteten Menschen mit Behinderung ist durch internationales und europäisches Recht geregelt. Eine zentrale Grundlage ist die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die seit 2009 auch in Deutschland gilt. Sie verpflichtet Staaten, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu Schutz, Unterstützung und gesellschaftlicher Teilhabe zu ermöglichen.
Auch die Reform des gemeinsamen europäischen Asylsystems (GEAS) enthält Regelungen zum Schutz besonders vulnerabler Personen. Der UN-Fachausschuss für die Rechte Behinderter kritisiert jedoch, dass deren Situation bei der GEAS-Reform nicht ausreichend berücksichtigt werde.
Deutschland hat die Vorgaben von GEAS in nationales Recht umgesetzt. Dabei wurde laut Handicap International oder auch DRK der Schutz vulnerabler Gruppen nicht durchgängig beachtet. Das Deutsche Institut für Menschenrechte kritisiert zudem, dass es sich beim deutschen Anpassungsgesetz (§ 44 Abs. 2 AsylG) im Hinblick auf eine angemessene Unterbringung für besonders schutzbedürftige Personen lediglich um eine „Soll-Vorschrift” statt um eine Verpflichtung handelt.