Flüchtlinge mit Behinderung

Schätzungen zufolge leben in Deutschland mehr als 300.000 geflüchtete Personen mit einer Behinderung. Ihre besonderen Bedarfe werden bei der Unterbringung oft nicht berücksichtigt.

Wie viele geflüchtete Personen mit einer Behinderung in Deutschland leben, wird statistisch nicht erfasst.Friedegard Föltz (2022), „Children and Youth with Flight and Migration Experiences Affected by Disability and Medical Fragility", S. 173.

Die Menschenrechtsorganisation Handicap International(HI) geht davon aus, dass etwa 10 bis 15 Prozent aller Geflüchteten weltweiteine Behinderung haben. Für Deutschland würde das bedeuten, dass unter den 3,3 bis 3,4 Millionen Schutzsuchenden mindestens 330.000 bis 495.000 Personen mit einer Behinderung leben.Ausschussdrucksache 21(4)086 F (2025), „Schriftliche Stellungnahme von Sophia Eckert, S. 1.

Eine kleine Befragung aus Berlin steht im Einklang mit der Schätzung von HI: Demnach hatten 2021 in Berliner Flüchtlingsunterkünften 16 Prozent der Bewohner*innen eine Behinderung (266 von 1667 Bewohner*innen). Am häufigsten wurden seelische Beeinträchtigungen genannt, gefolgt von chronischen körperlichen ErkrankungenEinige chronische Erkrankungen sind als Behinderungen beziehungsweise Schwerbehinderungen anerkannt, darunter beispielsweise Asthma, Diabetes, Herz-Kreislauf- oder Krebserkrankungen und auch schwere Formen von Migräne. Auch eine posttraumatische Belastungsstörung als seelische Beeinträchtigung im Sinne des §2 Abs. 1 SGB IX kann je nach Schwere und Dauer als Behinderung anerkannt werden.. Untersucht wurden neun Flüchtlingsunterkünfte.Berliner Netzwerk für besonders schutzbedürftige geflüchtete Menschen (BNS) (2025), „Geflüchtete mit Behinderungen in Berlin: Ergebnisse einer quantitativen Erhebung in neun Berliner Geflüchtetenunterkünften aus dem Jahr 2021", S. 5.

Unterkünfte sind oft nicht barrierefrei

Geflüchtete mit Behinderung haben das Rechtnach UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 9 und 28), Grundgesetz(Art. 3), Behindertengleichstellungsgesetz(§ 4) und EU-Aufnahmerichtlinie (Abs. 37) auf eine bedarfsgerechte und barrierefreie Unterbringung. In der Praxis wird dies jedoch nicht überallumgesetzt.Deutsches Institut für Menschenrechte (2018), „Geflüchtete Menschen mit Behinderungen: Handlungsnotwendigkeiten für eine bedarfsgerechte Aufnahme in Deutschland", S. 1; Handicap International/Projekt Crossroads, „Rechtsgutachten: Inklusion und Diskriminierungsschutz im Asylverfahren”, S.18; Deutsches Rotes Kreuz / Prognos (laufende Studie, Veröffentlichung voraussichtlich Ende 2026, Anfrage des Mediendienst), „Lebenssituation geflüchteter Menschen mit Behinderungen in Deutschland".

Viele Geflüchtete leben zunächst in großen Gemeinschaftsunterkünften, die unzureichend barrierefrei sind. Personen, die eine Assistenz oder Pflege benötigen, können dort teilweise nur eingeschränkt versorgt werden. Das zeigen Beobachtungen zivilgesellschaftlicher Organisationen. Handicap International (HI) (2025), „Empfehlungen an die neue Bundesregierung”, S. 3; Deutsches Rotes Kreuz (2022), „Ungesehen?! Geflüchtete Menschen mit Behinderungen in Deutschland: Ergebnisse der Bedarfserhebung”, S. 4 und S. 21ff; Deutsches Institut für Menschenrechte (2018), „Geflüchtete Menschen mit Behinderungen: Handlungsnotwendigkeiten für eine bedarfsgerechte Aufnahme in Deutschland”, S. 1; Deutsches Rotes Kreuz / Prognos (laufende Studie, Veröffentlichung voraussichtlich Ende 2026, Anfrage des Mediendienst), „Lebenssituation geflüchteter Menschen mit Behinderungen in Deutschland”.

Spezielle barrierefreie Unterkünfte orientieren sich laut einem Bericht des Berliner Netzwerk für besonders schutzbedürftige Menschen (BNS) in der Regel an den Bedarfen von gehbeeinträchtigten Personen und Rollstuhlfahrer*innen. Menschen mit Hör- und Sehbeeinträchtigungen haben jedoch andere Barrieren. So ist die Selbstversorgung in einer großen Gemeinschaftsküche für blinde Personen schwierig oder sogar gefährlich. Es gibt zudem kaum Ruheräume, wie sie beispielsweise Autist*innen benötigen.Berliner Netzwerk für besonders schutzbedürftige geflüchtete Menschen (BNS) (2025), „Geflüchtete mit Behinderungen in Berlin: Ergebnisse einer quantitativen Erhebung in neun Berliner Geflüchtetenunterkünften aus dem Jahr 2021", S. 5 und S. 9; Deutsches Rotes Kreuz / Prognos (laufende Studie, Veröffentlichung voraussichtlich Ende 2026, Anfrage des Mediendienst), „Lebenssituation geflüchteter Menschen mit Behinderungen in Deutschland".

Ob behinderte Personen eine bedarfsgerechte Unterkunft erhalten, hängt laut einem Bericht des Deutschen Roten Kreuz von 2022 von „Glück und Zufall" ab. Spezielle individuelle Bedarfe von Geflüchteten werden bei ihrer Aufnahme weder systematisch erfasst (s. unten), noch bei der Verteilung Geflüchteter auf die Bundesländer berücksichtigt.Deutsches Rotes Kreuz (2022), „Ungesehen?! Geflüchtete Menschen mit Behinderungen in Deutschland: Ergebnisse der Bedarfserhebung", S. 20.

Eingeschränkte Gesundheitsversorgung

In den ersten 36 Monaten erhalten Asylbewerber*innen nur eingeschränkte Gesundheitsversorgung. Das umfasst zum Beispiel nicht automatisch Hilfsmittel wie Rollstühle, Prothesen, Hörgeräte, Brillen. Ob solche „sonstigen”Leistungennach Paragraf 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes  gewährt werden, liegt im Ermessen des Sozialamts. Einer Bedarfserhebung des Deutschen Roten Kreuz (DRK) zufolge werden diese Leistungen oft zu spät oder gar nicht gewährt.

Laut DRK kann eine längere Wartezeit gravierende gesundheitliche Auswirkungen haben, so dass die Chancen auf eine erfolgreiche Rehabilitation abnehmen.Deutscher Bundestag Drucksache 18/7831 (2016), „Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Werner, Ulla Jelpke, Sigrid Hupach, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE (Drucksache 18/7514): Situation von geflüchteten Menschen mit Behinderungen", S. 1 und S. 5; Handicap International/Projekt Crossroads, „Das Hilfesystem für Menschen mit Behinderung", S. 8/9; Deutsches Rotes Kreuz (2022), „Ungesehen?! Geflüchtete Menschen mit Behinderungen in Deutschland: Ergebnisse der Bedarfserhebung", S. 23 und S. 25.

Erschwerte Arbeitssuche für Flüchtlinge mit Behinderung

Es gibt keine Statistik dazu, wie viele geflüchtete Menschen mit Behinderung in Deutschland erwerbstätig sind. Daten gibt es zur Frage, wie viele schwerbehinderte Geflüchtete arbeitslos sind: Im Jahr 2025 waren in Deutschland 184.720 schwerbehinderte Personen nicht erwerbstätig. Darunter waren 3.718 Menschen aus der Ukraine und 5.541 aus den acht häufigsten Asylherkunftsländern (Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia, Syrien).Bundesagentur für Arbeit auf Anfrage des Mediendienstes im April 2026.

Eine besonders große Hürde bei der Arbeitssuche für Geflüchtete mit Behinderung ist laut einer Studie des Deutschen Roten Kreuz der Spracherwerb. So gebe es für Menschen mit kognitiven Behinderungen, etwa Blinde, nicht überall geeignete Sprachlernangebote.Deutsches Rotes Kreuz (2022), „Ungesehen?! Geflüchtete Menschen mit Behinderungen in Deutschland: Ergebnisse der Bedarfserhebung", S. 65.

Geflüchtete Kinder mit Behinderung

Studien haben gezeigt, dass geflüchtete Kinder mit einer Behinderung häufig sozial ausgegrenzt werden. Nicht immer können die Eltern ihre Kinder ausreichend unterstützen, oft fehlen ihnen Sprachkenntnisse oder Informationen über das Bildungssystem.Lucy Hunt, Joanna McIntyre, Alice Robinson (2025), „HERE’s what we know about the educational inclusion of refugees with disabilities in Europe", Hub for Education for Refugees in Europe (HERE) / University of Nottingham, S. 6/7 und S. 31; Felix Steigmann (2020), „Inclusive Education for Refugee Children With Disabilities in Berlin – The Decisive Role of Parental Support", Frontiers in Education Vol. 5, S. 4.

Bevor geflüchtete Kinder und Jugendliche in die Regelschulen kommen, besuchen manche in Flüchtlingsunterkünften übergangsweise „schulnahe Angebote”. Diese Kurse sind jedoch nicht überall barrierefrei und daher teilweise für Personen mit kognitiven oder körperlichen Einschränkungen nicht zugänglich.terre des hommes (2020), „Kein Ort für Kinder: Zur Lebenssituation von minderjährigen Geflüchteten in Aufnahmeeinrichtungen”, S. 3 und S. 45ff; Funck, Johanna; Ciesielski, Markus (2025). „Bildungsrechte und Schulbildung für geflüchtete Kinder und Jugendliche in Erstaufnahmeeinrichtungen – Verfügbarkeit und Zugänglichkeit in den Bundesländern”. Forschungsbericht zur BiSKE-Studie. Universität Bremen. Fachbereich 12. Arbeitsbereich Bildung in der Migrationsgesellschaft. AbIM-Arbeitspapier 2/2025, S. 11 und S. 51.

Hindernisse bei der Einbürgerung

Wer sich einbürgern lassen möchte, muss nachweisen, dass er oder sie ihren Lebensunterhalt selbständig sichern kann. Wem dies aufgrund seiner Behinderung nicht möglich ist, der kann „nach Ermessen" eingebürgert werden – beziehungsweise muss nachweisen, dass die Behinderung tatsächlich der Grund für die fehlende Erwerbstätigkeit ist.Bundesministerium des Inneren (2024), „Pressemitteilung: Neues Staatsangehörigkeitsrecht tritt in Kraft: Einbürgerungen schneller möglich, Voraussetzungen aber strenger”.

Feststellung von Behinderung im Asylverfahren

In Deutschland gibt es bislang kein einheitliches System, um Behinderungen und besondere Bedarfe von Flüchtlingen im Asylverfahren früh zu erfassen. Die Verfahren und Unterstützungsangebote unterscheiden sich je nach Bundesland. So hat beispielsweise Berlin einen eigenen Leitfadenzur Erkennung von Vulnerabilitäten.

Die EU verpflichtet mit der GEAS-ReformAsylverfahrensordnung EU 2024/1348, insbesondere Artikel 20-23 und die Aufnahmerichtlinie EU 2024/1346, zuvor: EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (Artikel 22) ihre Mitgliedsstaaten, Behinderungen und besondere Bedarfe von Flüchtlingen im Asylverfahren systematisch und frühzeitig zu erfassen und bei der Aufnahme und Unterbringung zu berücksichtigen. Eine erste Feststellung von Vulnerabilität soll bereits an den EU-Außengrenzen stattfinden. Menschenrechtsorganisationen befürchten, dass beispielsweise Personal der Polizei dafür nicht entsprechend geschult ist.Ausschussdrucksache 21(4)086 F (2025), „Schriftliche Stellungnahme von Sophia Eckert, S. 7.

Wird eine Behinderung nicht frühzeitig festgestellt und registriert, kann sie im Asylverfahren auch nicht geltend gemacht werden. Bei einer Anhörung (im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge), Unterbringung oder medizinischer Versorgung, bleiben besondere Bedürfnisse dann eventuell unberücksichtigt. Betroffene sprechen ihre Beeinträchtigungen im Asylverfahren aus Scham oder Angst vor Nachteilen teils nicht offen an.Deutsches Rotes Kreuz (2022), „Ungesehen?! Geflüchtete Menschen mit Behinderungen in Deutschland: Ergebnisse der Bedarfserhebung", S. 5 und S. 17 ff.; Deutsches Institut für Menschenrechte (2025), „Positionspapier: Umsetzung der GEAS-Reform: Vulnerabilitäten erkennen und berücksichtigen”, S. 7 und S. 8; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2022), „Die Identifizierung vulnerabler Personen im Asylverfahren: Umsetzung in der Praxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge", S. 46 ff.;

Wie sind die rechtlichen Grundlagen?

Geflüchtete mit einer Behinderung gelten als besonders schutzbedürftige oder „vulnerable Personen”.Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) definiert diese Personengruppe als „Menschen, die nicht in der Lage sind, Herausforderungen aus eigener Kraft zu bewältigen, und daher unter Krisen besonders leiden”. Die besondere Schutzbedürftigkeit ergibt sich aus der doppelten Benachteiligung durch Flucht und Behinderung. Menschen mit Behinderung stehen im Asylsystem zwischen verschiedenen Zuständigkeiten – etwa dem Asylrecht und der Behindertenhilfe – was ihre Situation erschweren kann.Caritas (2019), „Versorgungslage geflüchteter Menschen mit Behinderung”, zuletzt abgerufen am 4.5.2026; Handicap International/Projekt Crossroads, „Rechtsgutachten: Inklusion und Diskriminierungsschutz im Asylverfahren”, S.35; Lucy Hunt, Joanna McIntyre, Alice Robinson (2025), „HERE’s what we know about the educational inclusion of refugees with disabilities in Europe”, Hub for Education for Refugees in Europe (HERE) / University of Nottingham, S. 7.

Der Umgang mit geflüchteten Menschen mit Behinderung ist durch internationales und europäisches Recht geregelt. Eine zentrale Grundlage ist die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die seit 2009 auch in Deutschland gilt. Sie verpflichtet Staaten, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu Schutz, Unterstützung und gesellschaftlicher Teilhabe zu ermöglichen.

Auch die Reform des gemeinsamen europäischen Asylsystems (GEAS) enthält Regelungen zum Schutz besonders vulnerabler Personen. Der UN-Fachausschuss für die Rechte Behinderter kritisiert jedoch, dass deren Situation bei der GEAS-Reform nicht ausreichend berücksichtigt werde.

Deutschland hat die Vorgaben von GEAS in nationales Recht umgesetzt. Dabei wurde laut Handicap International oder auch DRK der Schutz vulnerabler Gruppen nicht durchgängig beachtet. Das Deutsche Institut für Menschenrechte kritisiert zudem, dass es sich beim deutschen Anpassungsgesetz (§ 44 Abs. 2 AsylG) im Hinblick auf eine angemessene Unterbringung für besonders schutzbedürftige Personen lediglich um eine „Soll-Vorschrift” statt um eine Verpflichtung handelt.Handicap International (HI) (2025), „Die GEAS-Reform in Deutschland: Was sie für Menschen mit Behinderungen bedeutet”; Deutsches Rotes Kreuz (2025), Brief an das Bundesministerium des Innernund für Heimat/Arbeitsgruppe MI4 - Asylrecht und Asylverfahren/Team GEAS-Umsetzung; Deutsches Institut für Menschenrechte (2025), „Positionspapier: Umsetzung der GEAS-Reform: Vulnerabilitäten erkennen und berücksichtigen”, S. 7 und S. 8.