Antidiskriminierungsgesetze in den Bundesländern

Nach Berlin hat auch Rheinland-Pfalz ein Landesantidiskriminierungsgesetz verabschiedet. Es soll Bürger vor Diskriminierung durch den Staat schützen – etwa durch Schulbehörden oder Polizei. Andere Bundesländer wollen nachziehen.

Als erstes Bundesland verabschiedet Berlin im Jahr 2020 ein Landesantidiskriminierungsgesetz ( LADG ). Seit Februar 2026 gibt es auch in Rheinland-Pfalz ein solches Gesetz Landesgesetz für Chancengleichheit, Demokratie und Vielfalt (LGCDV) . Ziel der Regelungen ist es, Personen vor Diskriminierung durch Behörden zu schützen, etwa vor Racial Profiling durch Polizist*innen oder vor Diskriminierung durch Schulbehörden. Zwar gibt es auf Bundesebene das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ( AGG ), das vor Diskriminierung schützen soll. Es gilt aber nicht zwischen dem Bürger und dem Staat, sondern nur unter Privatpersonen, etwa zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung: „ Materialien rund um das LADG”; Zum Gesetzestext

Zivilgesellschaftliche Organisationen lobten das Berliner LADG nach dessen Einführung. Es wurde eine Ombudsstelle eingerichtet, die Betroffene berät und in Streitfällen vermittelt. Kritik kam etwa von Polizeigewerkschaften . Klagewellen blieben aus: Der Ombudsstelle sind insgesamt neun Gerichtsverfahren bekannt, in denen zuvor eine Beschwerde bei ihr eingereicht wurde (Stand 20.4.26). Antwort der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung auf Anfrage des Mediendienstes April 2026

Zahlen: Beschwerden über Diskriminierung in Berlin

Seit der Verabschiedung des LADG in Berlin (2020-2026) gingen bei der zuständigen Ombudsstelle rund 2.000 Beratungsanfragen wegen Diskriminierung ein, die in den Bereich des LADG fallen (Stand April 2026). Im Jahr 2025 waren es 371, bei den meisten davon ging es um rassistische Diskriminierung . Mehrfachnennungen waren möglich. Antwort der Ombudsstelle über die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung auf Anfrage des Mediendienstes April 2026; Bericht der LADG-Ombudsstelle (2026): Zahlen, Fakten, Analysen 2020-2025, S. 15 und S. 17.

Am häufigsten meldeten Betroffene Diskriminierung durch Berliner Bezirksämter, gefolgt von den Berliner Verkehrsbetrieben sowie Schulen und Kindertagesstätten. Antwort der Ombudsstelle über die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung auf Anfrage des Mediendienstes April 2026; Bericht der LADG-Ombudsstelle (2026): Zahlen, Fakten, Analysen 2020-2025, S. 18.

Weitere Bundesländer planen Antidiskriminierungsgesetze

Der Mediendienst hat in einer bundesweiten Recherche bei den Bundesländern abgefragt, ob weitere Gesetze in Planung sind (Stand: April 2026):

In Nordrhein-Westfalen soll im zweiten Halbjahr 2026 ein Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) in Kraft treten .

In Bremen und in Hamburg haben die jeweiligen Regierungsparteien in ihren Koalitionsverträgen festgelegt, dass sie ein Landesantidiskriminierungsgesetz verabschieden wollen.

In Schleswig-Holstein ist laut Angaben aus dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung ein Gesetz in Vorbereitung.

Im Koalitionsvertrag in Mecklenburg-Vorpommern hieß es, zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) solle ein Ausführungsgesetz auf Landesebene initiiert werden. Das ist bislang nicht geschehen. Im Bundesland wird am 20. September 2026 ein neuer Landtag gewählt.

Baden-Württemberg hat derzeit kein Landesantidiskriminierungsgesetz. Im März 2026 wurde dort ein neuer Landtag gewählt, CDU und Grüne beendeten Anfang Mai ihre Koalitionsgespräche. Der Koalitionsvertrag sieht kein explizites Landesantidiskriminierungsgesetz vor. Unter der Vorgängerregierung hatte Baden-Württemberg im Dezember 2023 bereits ein LADG auf den Weg gebracht. Dessen Einführung scheiterte.  

In Bayern , Brandenburg , Hessen , Thüringen , Niedersachsen , im Saarland, in Sachsen sowie Sachsen-Anhalt sind keine Landesantidiskriminierungsgesetze geplant. Koalitionsvertrag für die 21. Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft (2023), S. 135; Koalitionsvertrag über die Zusammenarbeit in der 23. Legislaturperiode der Hamburgischen Bürgerschaft (2025), S. 123; Aufbruch 2030: Koalitionsvereinbarung 2021-2026 für die 8. Legislaturperiode des Landtags Mecklenburg-Vorpommern (2021), S. 65; Umfrage des Mediendienstes unter den zuständigen Ministerien, April 2026; Unabhängige Beauftragte für Antidiskriminierung (2025): „Zur rechtlichen Notwendigkeit von Landesgesetzen für Antidiskriminierung”, LINK

Rheinland-Pfalz: Gesetz gilt nicht bei Diskriminierung durch Kommunen

Mit den Gesetzen in Berlin und Rheinland-Pfalz steht Betroffenen von Diskriminierung Schadensersatz zu. Umfassender ist das Gesetz in Berlin: Anders als in Rheinland-Pfalz gibt es dort die Möglichkeit der Verbandsklage. Das heißt: Betroffene müssen bei Diskriminierung nicht selbst in aufwändigen und teils langwieriegen Gerichtsverfahren klagen, sondern Verbände können das für sie übernehmen. Zudem gilt nur in Berlin eine Beweislasterleichterung ( § 7 Vermutungsregelung ) : Diskriminierungen vollständig zu beweisen, ist oft schwierig. Die betroffene Person muss in Berlin vor Gericht lediglich glaubhaft machen, dass sie Diskriminierung erlebt hat. Dann ist es an der beklagten Behörde, die Vorwürfe zu widerlegen. Ein weiterer Unterschied der Landesgesetze: Die Regelungen in Rheinland-Pfalz gelten nicht für Diskriminierung durch Behörden auf Ebene der Gemeinden, Städte und Landkreise. Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz, „ Landesgesetz für Chancengleichheit, Demokratie und Vielfalt (LGCDV) vom 11. Februar 2026”; Deutsche Gesellschaft für Trans*- und Inter*geschlechtlichkeit e. V., „ Landesgesetz für Chancengleichheit, Demokratie und Vielfalt ”, bezugnehmend auf Paragraf 5 „Geltungsbereich”

Wozu braucht es Antidiskriminierungsgesetze in den Bundesländern?

Laut Fachleuten gibt es im Bereich Diskriminierung Schutzlücken: Die Antirassismusrichtlinie der EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten rassistische Diskriminierung bekämpfen müssen – unter anderem im Arbeitsleben und in der Bildung. Das Arbeitsleben ist durch das AGG abgedeckt. Das Bildungssystem fällt nicht unter das AGG und in die Zuständigkeit der Länder. Ein weiteres Defizit gebe es bei der Beweislasterleichterung, die laut EU-Vorgaben gefordert ist und bisher nur im Berliner LADG eingeführt wurde. Antirassismusrichtlinie (2000/43/EG), LINK ; Mediendienst (2021): „Ziehen andere Bundesländer beim LADG nach?”, LINK

Wichtige Quellen

  • Gesetzestext des Berliner LADG, LINK
  • Gesetzestext des LGCDV aus Rheinland-Pfalz, LINK
  • Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung: „Materialien rund um das LADG”; LINK
  • Antirassismusrichtlinie der EU, LINK
  • Unabhängige Beauftragte für Antidiskriminierung (2025): „Zur rechtlichen Notwendigkeit von Landesgesetzen für Antidiskriminierung”, LINK
  • Mediendienst (2021): „Ziehen andere Bundesländer beim LADG nach?”, LINK
  • Mediendienst (2021): „LADG hat Polizeiarbeit in keiner Weise behindert”, LINK

Die bundesweite Recherche wurde kofinanziert durch die Europäische Union. Mehr unter Finanzierung