Antidiskriminierung

20 Jahre Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ermöglicht, sich gegen Diskriminierung in Alltag und Job zu wehren. Seit es 2006 in Kraft trat, ist das Gesetz in der Kritik. Statt einer lang erwarteten Reform gibt es nun „punktuelle Änderungen".

Wer gegen Ungleichbehandlung im Arbeitsleben oder bei der Wohnungssuche vorgehen will, dem kann das AGG helfen. Foto: picture alliance / ZB / Sascha Steinach

Als das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Sommer vor 20 Jahren in Kraft trat, ging es seinen Befürwortern nicht weit genug – und seinen Gegnern viel zu weit . Jetzt soll das Gesetz punktuell reformiert werden und es zeigt sich: An wesentlichen Kritikpunkten hat sich wenig geändert. Heinrich Böll Stiftung (2006): Volker Roßocha, „Das AGG in der arbeitsrechtlichen Praxis – ein Baustein für mehr Chancengleichheit", LINK

Was hat das AGG in den vergangenen zwei Jahrzehnten für die Gleichbehandlung in Deutschland gebracht? Wo sehen Expert*innen Bedarf nachzubessern?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG

Mit dem AGG setzt Deutschland vier europäische Antidiskriminierungsrichtlinien  2000/43/EG, 2000/78/EG, 2004/113/EG, 2006/54/EG um und stärkt die Klagemöglichkeiten von Individuen. Das Gesetz soll Menschen vor Diskriminierung aufgrund von sechs Hauptmerkmalen schützen: ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität. Mithilfe des AGG ist es möglich, sich bei Ungleichbehandlung zu beschweren oder vor Gericht zu wehren; es besteht Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz. Das AGG gilt für das Arbeitsleben sowie Alltagsgeschäfte, etwa beim Abschluss einer Versicherung oder der Wohnungssuche – allerdings nicht bei Diskriminierung durch Behörden.

Die aktuelle Reform wurde nötig, weil die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren im Hinblick auf die Umsetzung einer Richtlinie eingeleitet hatte. Zudem hat die EU 2024 neue Richtlinien für Gleichstellungsstellen (Equality Bodies) beschlossen, die bis zum 19. Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. European Union (2024): „ Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit", Antidiskriminierungsstelle des Bundes (2024): Jahresbericht , S. 47-48.

Kritik am AGG

Von Beginn an steht das Gesetz in der Kritik. Betroffene könnten ihre Rechte nicht ausreichend geltend machen, berichten Beratungsstellen . In vielen Bereichen sei das AGG nicht anwendbar, die Entschädigungszahlungen seien zu niedrig und deshalb weder wirksam noch abschreckend. Bei Diskriminierung im Job orientieren sich die Schadensersatzsummen in Deutschland oft am Gehalt der diskriminierten Person, erklärt Alexander Tischbirek , Juniorprofessor für Öffentliches Recht an der Universität Regensburg. Das bedeute praktisch, dass etwa die Diskriminierung einer Putzkraft nicht so teuer sei wie die Diskriminierung eines Rechtsanwalts. „Das ist völlig abwegig, wenn man bedenkt, dass beide in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wurden."

Einer der wichtigsten Kritikpunkte ist jedoch, dass staatliche Akteure wie etwa die Polizei vom Geltungsbereich des AGG ausgenommen sind. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) verzeichnet seit Beginn ihres Bestehens 2006 eine wachsende Anzahl von Beratungsanfragen. Ein Viertel der Anfragen , die im Jahr 2024 bei der ADS eingingen, betraf Diskriminierung durch staatliche Stellen. Eine groß angelegte Studie aus diesem Jahr zeigt, dass in allen untersuchten Behörden rassistische Strukturen und Vorfälle existieren. Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) auf Anfrage des Mediendienst im April 2026; Universität Leipzig (2026): „ Rassismus in deutschen Institutionen und institutioneller Rassismus in Deutschland"; Antidiskriminierungsstelle des Bundes (2025): „ Jahresbericht 2024 ", S. 14

„Dass das AGG mit der jetzigen Reform nicht ausgeweitet wurde, um auch Diskriminierung durch staatliche Akteure zu verbieten, ist eine der größten Enttäuschungen", sagt Alexander Tischbirek.

Nach 20 Jahren: Eine kleine Reform

Ein Bündnis zivilgesellschaftlicher Organisationen hatte lange eine umfassende Reform des AGG gefordert. Im April dieses Jahres verkündeten die zuständigen Bundesministerien für Justiz und Familie, es werde „punktuelle Änderungen" am Gesetz geben, darunter beispielweise:

  • Personen, die von Diskriminierung betroffen sind, sollen vier statt zwei Monate Zeit haben, um ihre Ansprüche nach dem AGG geltend zu machen.
  • Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll künftig ein Streitschlichtungsverfahren Die ADS kann zwischen zwei Parteien vermitteln, damit sie ohne Gericht eine gemeinsame Lösung finden.  anbieten und Betroffene dadurch besser unterstützen können.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (April 2026): Pressemitteilung – „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz BMJV und BMBSFJ schlagen punktuelle Änderungen vor;" Antidiskriminierungsstelle des Bundes (2026): Stellungnahme der unabhängigen Beauftragten für Antidiskriminierung.

Vom Mediendienst befragte Expert*innen sind der Ansicht, dass eine Streitschlichtungsstelle ein Fortschritt ist. „Es ist ein sehr effektives Instrument, nicht jeder Fall von Diskriminierung muss vor Gericht geklärt werden", sagt Alexander Tischbirek.

Die Möglichkeit einer sogenannten Verbandsklage Betroffene müssen nicht selbst klagen, sondern Verbände übernehmen das für sie. Es ermöglicht unabhängig vom individuellen Fall auch strukturelle Benachteiligungen zu adressieren. Außerdem wäre der Zugang zum Gesetz mit Unterstützung eines Verbandes barriereärmer.  sieht das Gesetz allerdings auch nach der Reform nicht vor, was Expert*innen kritisieren. So sagt etwa Alexander Tischbirek: „Bestimmte diskriminierte Gruppen haben weniger Scheu und mehr Ressourcen, um juristische Schritte einzuleiten, als andere." In den vergangenen zwanzig Jahren seien auffällig viele Fälle von älteren deutschen Männern vor Gericht gelandet, die gegen Altersdiskriminierung im Job klagten.

Studien zeigen: Für Menschen aus Einwandererfamilien und Personen, die Rassismus erfahren, sind die Hürden vergleichsweise hoch, wenn es darum geht, ihre Rechte geltend zu machen. Gründe sind etwa Sprachbarrieren, fehlendes Wissen über das Rechtssystem oder geringes Vertrauen in Institutionen. Wrase, Michael et al.: (2022): „ Zugang zum Recht in Berlin”, S. 70, Link; Huke, Nikolai (2025): „ Die Nichtinanspruchnahme von Beschäftigtenrechten”.

Betroffene melden Diskriminierungserfahrungen selten

Mehrere Studien zeigen, dass die Mehrheit der muslimischen , Schwarzen , und anderen Betroffenen ihre Diskriminierungserfahrungen nicht anzeigt. In einer repräsentativen Befragung gaben 56 Prozent der Befragten mit Diskriminierungserfahrungen an, nichts zu unternehmen. Nur etwa drei Prozent der Betroffenen haben rechtliche Schritte eingeleitet. FRA (2024):  „ Being Muslim in the EU ", S. 61; FRA (2023):  „ Being Black in the EU ", S. 50; CLAIM (2023):  „Erfahrungen und Umgangsstrategien von Betroffenen von antimuslimischen Rassismus ", S.24; Afrozensus (2022): „Perspektiven, Anti-Schwarze Rassismuserfahrungen und Engagement Schwarzer, afrikanischer und afrodiasporischer Menschen in Deutschland", S. 233; Deutsches Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung (2024): „Wege in die Antidiskriminierungsberatung ", S. 22; ADS (2026): „ Wie Deutschland Diskriminierung erlebt – Sonderauswertung des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP)", S.68.

Laut dem NaDiRa-Bericht (2024) gibt es dafür verschiedene Gründe: Viele Betroffene glauben, dass die Meldung von Diskriminierung nichts ändert. Zudem fühlen sie sich oft zu verletzt, gestresst oder verärgert, um ihre Erfahrungen zu melden, oder sind besorgt über mögliche negative Konsequenzen einer Meldung. Deutsches Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung (2024): „Wege in die Antidiskriminierungsberatung ", S. 24.

Was hat das AGG gebracht?

Die von den Kritikern des AGG vor 20 Jahren befürchtete Klagewelle ist ausgeblieben. Die Soziologin Linda Supik , die gemeinsam mit Alexander Tischbirek und anderen das AGG 2016 evaluierte , bilanziert: „Seit Inkrafttreten hat es relativ wenige Klagen etwa gegen rassistische Diskriminierung gegeben." Sie sieht einen Grund auch in der kurzen Frist: zwei Monate zwischen dem diskriminierenden Vorfall und der Einleitung rechtlicher Schritte.

„Diese Zeit ist für Betroffene enorm knapp, um zu realisieren: Was ist überhaupt passiert, kann ich dagegen vorgehen und will ich das wirklich tun?" Die Fristverlängerung im Rahmen der geplanten Reform ist laut Supik daher eine kleine, für viele Betroffene unter Umständen entscheidende Verbesserung.

Michael Wrase , Professor für Öffentliches Recht an der Universität Hildesheim und Leiter der Forschungsgruppe „Recht und Steuerung im Kontext sozialer Ungleichheiten" am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB), sagt mit Blick auf 20 Jahre AGG und Antidiskriminierungsrecht: „Als Rechtsgebiet hat es sich etabliert."

Prominente Fälle mit AGG-Bezug

Im Arbeitsrecht seien einige wichtige Entscheidungen gefallen, das sei eine gute Entwicklung, sagt Michael Wrase. „Besonders prominent war etwa die AGG-Klage gegen das Berliner Neutralitätsgesetz von einer Lehramtsanwärterin mit Kopftuch. Ihr wurde eine Entschädigung zugesprochen. Das war schon ein erheblicher Erfolg."

Weitere Urteile:

  • 2026 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Immobilienmakler eine Mietinteressentin aufgrund ihrer ethnischen Herkunft gemäß dem AGG ( §19 Abs. 2 ) diskriminiert hatte und sprach ihr Schadensersatz zu.

Bundesgerichtshof (2026): „Wohnungsmakler schuldet Schadensersatz wegen Benachteiligung einer Mietinteressentin aus ethnischen Gründen "

  • 2021 entschied ein Gericht, dass ein Fitnessstudio eine Frau wegen ihres Sinti-Nachnamens diskriminiert hatte: Ihr wurde die Aufnahme verweigert, während auch weitere Verwandte mit demselben Nachnamen abgelehnt wurden. Das Gericht wertete dies als Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft gemäß §§ 19 Abs. 2 , 21 Abs. 2 AGG und sprach ihr eine Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro zu.

Amtsgericht Neumünster: Urteil vom 18.11.2022 – 39 C 305/22

Das AGG im Vergleich zu Antidiskriminierungsgesetzen in anderen Ländern

Auch im internationalen Vergleich steht Deutschland seit Jahren in der Kritik. Bemängelt wird etwa, dass die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nicht vollständig unabhängig ist, zu wenige Befugnisse hat und Betroffene bislang vor allem beraten, aber nur eingeschränkt weiter unterstützen konnte. Dunja Mijatović (2024): „ Country Report : Commissioner for Human Rights of the Council of Europe", S. 6, 41; United Nations (2023): „Committee on the Elimination of Racial Discrimination ", S. 3, 4 [S1] ; Antidiskriminierungsstelle des Bundes (2023): Jahresbericht 2022 , S. 18-19.

Ein Vergleich mit anderen europäischen Ländern zeigt deutliche Unterschiede:

  • AGG im öffentlichen und privaten Bereich: In den meisten EU-Ländern sind Gleichbehandlungsstellen sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Bereich zuständig, etwa in Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Spanien oder Portugal. In Deutschland und Österreich „In Österreich, das ebenfalls eine föderale Staatsform hat, gilt neben dem bundesweiten Antidiskriminierungsrecht in jedem Bundesland ein eigenes Landesantidiskriminierungsgesetz ."  ist die Zuständigkeit dagegen vor allem auf den privaten Bereich beschränkt.

  • Unterstützung von Betroffenen: Auch bei den Befugnissen vor Gericht gibt es Unterschiede. In 15 Ländern – darunter Norwegen, Dänemark, die Niederlande, Belgien und Portugal – können Gleichbehandlungsstellen eine Partei im Gerichtsverfahren unterstützen. In acht Ländern, etwa Finnland, Schweden, Norwegen, Belgien und Großbritannien, können sie Betroffene sogar direkt vor Gericht vertreten. Deutschland gehört mit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes hingegen zu einer Gruppe von neun Ländern – darunter auch Spanien, Italien und Österreich –, in denen Gleichbehandlungsstellen nicht selbst vor Gericht tätig werden können.
  • AGG-Merkmale: Unterschiede zeigen sich auch bei den geschützten Diskriminierungsmerkmalen. In 18 von 39 Ländern wird auch die soziale oder finanzielle Lage als Diskriminierungsgrund anerkannt, etwa in Dänemark, Finnland, Frankreich, Polen und Ungarn. In 15 Ländern werden zusätzliche Merkmale wie Sprache berücksichtigt, zum Beispiel in Albanien, Zypern, Finnland, Frankreich und Ungarn. In elf Ländern zählt auch die Staatsangehörigkeit dazu, etwa in Ungarn, Italien, der Slowakei, Bulgarien, Finnland, den Niederlanden, Polen und Rumänien. EQUINET-European Network of Equality Bodies: Comparing Equality Bodies ’ Operations: Powers, Independence, Mandates, and Functions (abgerufen: April 2026); Antidiskriminierungsstelle des Bundes (2023): Jahresbericht 2022 , S. 18-19; Antidiskriminierungsstelle des Bundes (2025): Zur rechtlichen Notwendigkeit von Landesgesetzte für Antidiskriminierung, S. 2.

Gleichzeitig hängt die Bewertung stark davon ab, worauf man schaut. Um zu verstehen, wie EU-Recht in unterschiedlichen Rechtskulturen umgesetzt wird, reicht ein rein juristischer Blick nicht aus – entscheidend ist auch, wie Recht in der jeweiligen nationalen Debatte gedacht und diskutiert wird. Welche Rolle ein Gesetz am Ende spielt, hängt wesentlich davon ab, ob einflussreiche Akteure und soziale Bewegungen es unterstützen und vorantreiben. Dieser Beitrag zeigt, dass Deutschland dem Antidiskriminierungsrecht zunächst klar ablehnend gegenüberstand. Inzwischen hat sich die Haltung jedoch spürbar gewandelt – heute liegt das Land im europäischen Vergleich eher im Mittelfeld. B. Havelková und M. Möschel (2019):  „ Anti-Discrimination Law in Civil Law Jurisdictions", S. 5; M. Wrase:  „ Anti-Discrimination Law and Legal Culture in Germany", S.137.

Wo sehen Expert*innen Verbesserungspotenzial?

Immer wieder wird und wurde in der Vergangenheit über eine Erweiterung des AGG-Merkmalkatalogs diskutiert, beispielsweise um Staatsangehörigkeit oder Sprache.

„Wir sehen immer wieder Fälle, zum Beispiel bei Bewerbungsverfahren, in denen Arbeitgeber*innen eine Person ablehnen und als Grund die ausländische Staatsangehörigkeit der Bewerberin vorschieben", sagt die Soziologin Linda Supik. „Meist liegt dahinter eine rassistische Diskriminierung." Lehnten Arbeitgeber eine Bewerber*in ab, die keine Muttersprachlerin sei, werde oft argumentiert, dass die Sprache das Problem sei, die Verständigung nicht funktioniere. „Das wird oft genutzt, um rassistisch begründete Absagen zu verstecken", sagt Supik.

Der Jurist Michael Wrase hingegen ist skeptischer, was eine Erweiterung des Merkmalskatalogs angeht. „Je weicher die Kriterien werden, desto schwammiger wird es und desto mehr Gründe für eine Diskriminierung müssen im Zweifelsfall angeführt werden."

Wrase verweist auf das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz LADG , das in einigen Punkten über das AGG hinausgehe. Im Jahr 2020 war Berlin das erste Bundesland, das ein eigenes Antidiskriminierungsgesetz verabschiedete, um rechtliche Lücken des AGG zu schließen. Anfang 2026 zog Rheinland-Pfalz nach.