Wann dürfen Flüchtlinge arbeiten?

Anerkannte Flüchtlinge und Asylbewerber können in Deutschland eine Arbeit aufnehmen. Im laufenden Asylverfahren und bei einer Duldung dürfen Personen frühestens nach drei Monaten Aufenthalt arbeiten.

  • Für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte gilt: Sie können uneingeschränkt arbeiten. Ihre Zahl ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen. 
     
  • Asylsuchende hingegen, die sich noch im Asylverfahren befinden, dürfen laut Bundesagentur für Arbeit frühestens nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland. Das Gleiche gilt für Menschen, die in Deutschland geduldet werden. In der Regel brauchen sie die Genehmigung der Ausländerbehörde und in der Regel eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
     
  • Für Asylsuchende, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, gilt seit 2026 eine Wartezeit von drei Monaten. Gehören sie zur Gruppe der Dublin-FlüchtlingeGeflüchtete, für die ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig ist. In der Regel ist der erste Mitgliedstaat zuständig, über den die EU betreten wurde. bzw. Schutzberechtigte in einem anderen EU-LandGeflüchtete, die bereits in einem anderen EU-Land ein Aufnahmegesuch gestellt haben sind es sechs Monate Wartezeit, so das Ergebnis einer Gesetzesreform im Februar 2026. Bundestag (2026): Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, Seite 16; Bundesagentur für Arbeit (2020): Aufenthaltsstatus und Arbeitserlaubnis, Link (Stand: 09/2020)

     

  • Eine Ausnahme beim Arbeitsmarktzugang gilt für Asylsuchende aus „sicheren Herkunftsstaaten": Sie dürfen für die gesamte Zeit des Asylverfahrens nicht arbeiten. In einem Artikel hat der Mediendienst die Bestimmungen für Asylbewerber*innen aus "sicheren Herkunftsländern" zusammengefasst. Bundesagentur für Arbeit (2020): Aufenthaltsstatus und Arbeitserlaubnis, Link (Stand: 09/2020)

     

  • Nicht arbeiten dürfen Geduldete aus „sicheren Herkunftsstaaten”, deren, nach dem 31. August 2015 gestellter, Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde. Paritätischer Wohlfahrtsverband (2026): Fachinformation "Arbeitsverbote für Menschen mit Duldung aus weiteren „sicheren Herkunftsstaaten„, Link

     

  • Ab Juli 2026 gilt ein Arbeitsverbot auch für Geduldete aus „sicheren Herkunftsstaaten”, die nach Mai 2025 eine Duldung erhalten haben (und nicht bereits eine Arbeit aufgenommen haben). AsylG §61, Absatz 2; §60a Absatz 6 Nr. 3; Mehr: Paritätischer Wohlfahrtsverband (2026): Fachinformation "Arbeitsverbote für Menschen mit Duldung aus weiteren „sicheren Herkunftsstaaten„, Link

     

  • Geduldete, die schon länger in Deutschland leben, können seit Anfang 2023 versuchen, über das Chancen-Aufenthaltsrecht einen dauerhaften Aufenthaltstitel zu erreichen. Ausführliche Infos dazu gibt es in unserer Rubrik. Mediendienst Integration (2026): Wege aus der Ausreisepflicht - das Chancen-Aufenthaltsrecht", Link 

Seit August 2019 ist die "Vorrangprüfung" ausgesetzt. Sie besagte, dass Asylsuchende und Geduldete sich zwar um eine Arbeit bemühen können. Allerdings hatten andere zuerst Vorrecht auf die Stelle, nämlich alle deutschen Arbeitnehmer*innen, EU-Bürger*innen und bestimmte andere Ausländer*innenBürger*innen aus einem EWR-Staat, der Schweiz sowie Ausländer mit Arbeitsberechtigung, unbefristeter Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung in Deutschland nach dem " Vorrangprinzip§ 39 AufenthG". Unternehmen integrieren Flüchtlinge (2020): FAQ zu Rechtlichen Rahmenbedingungen, Unterpunkt "Was ist die Vorrangprüfung", Link (Stand: 09/2020)

> Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine Übersicht zum Thema Arbeitsmarktzugang veröffentlicht.
> Das Bundesarbeitsministerium fasst die wichtigsten Infos in einer Übersicht zusammen. 
> Eine gutes FAQ zur rechtlichen Rahmenbedingungen bietet die Initiative "Unternehmen integrieren Flüchtlinge"