Für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte gilt: Sie können uneingeschränkt arbeiten. Ihre Zahl ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Asylsuchende hingegen, die sich noch im Asylverfahren befinden, dürfen laut Bundesagentur für Arbeit frühestens nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland arbeiten. Das Gleiche gilt für Menschen, die in Deutschland geduldet werden. Nicht arbeiten dürfen Flüchtlinge, solange sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.Quelle
Eine Ausnahme beim Arbeitsmarktzugang gilt für Asylsuchende aus "sicheren Herkunftsstaaten": Sie dürfen für die gesamte Zeit des Asylverfahrens nicht arbeiten. Auch für Geduldete aus diesen Ländern gibt es keine Arbeitserlaubnis. In einem Artikel hat der MEDIENDIENST die Bestimmungen für Asylbewerber*innen aus "sicheren Herkunftsländern" zusammengefasst. Quelle
Seit August 2019 ist die "Vorrangprüfung" ausgesetzt. Sie besagte, dass Asylsuchende und Geduldete sich zwar um eine Arbeit bemühen können. Allerdings hatten andere zuerst Vorrecht auf die Stelle, nämlich alle deutschen Arbeitnehmer*innen, EU-Bürger*innen und bestimmte andere Ausländer*innen nach dem "Vorrangprinzip".Quelle
Geduldete, die schon länger in Deutschland leben, können seit Anfang 2023 versuchen, über das Chancen-Aufenthaltsrecht einen dauerhaften Aufenthaltstitel zu erreichen. Ausführliche Infos dazu gibt es in unserer Rubrik.
> Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine Übersicht zum Thema Arbeitsmarktzugang veröffentlicht.
> Das Bundesarbeitsministerium fasst die wichtigsten Infos in einer Übersicht zusammen.
> Eine gutes FAQ zur rechtlichen Rahmenbedingungen bietet die Initiative "Unternehmen integrieren Flüchtlinge"