Asylverfahren in Drittstaaten

Versuche, Asylverfahren in Drittstaaten auszulagern, gab es bereits im Rahmen des EU-Türkei-Deals, der Abmachung zwischen Italien und Albanien und des gescheiterten Abkommens zwischen der UK und Ruanda.

Die Idee, Asylverfahren in Drittstaaten durchzuführen, ist nicht ganz neu: Im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens wurde die Türkei als “sicherer Drittstaat” eingestuft. Italien klassifizierte Albanien als “sicheren Drittstaat” und baute Flüchtlingslager vor Ort. Großbritannien schloss ein mittlerweile wieder aufgegebenes Abkommen mit Ruanda, die Niederlande planen ein Abkommen mit Uganda (mehr zu den bisherigen Abkommen siehe unten). Auch die EU-Kommission ist auf der Suche nach Partnerländern, die “sichere Drittstaaten” werden sollen. Im Februar 2026 beschloss das Europäische Parlament, dass Asylsuchende keinerlei Verbindung in den jeweiligen Drittstaat haben müssen, um dorthin abgeschoben werden zu können (Streichung des sogenannten Verbindungselements).Europäisches Parlament (2026): Asylrecht: Neue Regeln zu sicheren Drittstaaten und Herkunftsstaaten

Was ist das Konzept der “sicheren Drittstaaten”?

Ein Asylverfahren in einem Drittstaat bedeutet konkret: Eine Person, die in einem EU-Mitgliedsstaat ankommt und ein Asylgesuch stellt, soll dort kein materielles (inhaltliches) Asylverfahren mehr bekommen. Die Person wird in dem EU-Mitgliedsstaat nicht mehr zu ihrer Fluchtgeschichte angehört. Stattdessen wird lediglich in einem kurzen Zulässigkeits-Verfahren geprüft, ob etwas dagegen spricht, die Person in den jeweiligen Drittstaat abzuschieben. Bei dem Drittstaat handelt es sich nicht um das Herkunftsland der asylsuchenden Person, sondern um einen dritten Staat außerhalb der EU, der sich bereit erklärt, die Person für das Asylverfahren und gegebenenfalls dauerhaft aufzunehmen. Die kurze Prüfung betrifft daher auch nicht das Herkunftsland der asylsuchenden Person. Im Beispiel eines Afghanen würde also etwa eine Verfolgung durch die Taliban keine Rolle spielen. Es ginge ausschließlich um die Situation in dem Drittstaat und die Frage, ob der asylsuchenden Person dort Verfolgung oder eine Abschiebung ohne Asylprüfung nach Afghanistan (sogenannte Kettenabschiebung/ non-refoulement, siehe blaue Box unten) droht.Zur Funktionsweise von “sicheren Drittstaaten” siehe zum Beispiel: Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags (2023): Fragen zum Konzept der sicheren Drittstaaten im deutschen und europäischen Asylrecht, ab Seite 6; Bundesinnenministerium (2024): "Asylverfahren in Drittstaaten": Sachstandsbericht der Bundesregierung

In der Konsequenz bedeutet das Drittstaaten-Konzept, dass die Aufnahme von Asylberechtigten und das Asylverfahren aus der EU ausgelagert werden. Statt in dem EU-Mitgliedsstaat soll in dem jeweiligen Drittstaat ein Asylverfahren stattfinden und gegebenenfalls anschließend Schutz gewährt werden. Ob ein faires Asylverfahren und ein angemessener Schutzstandard in dem Drittstaat gewährt wird, lässt sich nur im jeweils konkreten Fall (Welcher Drittstaat ist es? Was bietet er allgemein und konkret in Bezug auf die asylsuchende Person?) bewerten.

Das Konzept der Asylverfahren in Drittstaaten sollte nicht verwechselt werden mit dem Konzept der “sicheren Herkunftsstaaten” und dem Konzept der “sicheren Drittstaaten” aus Art. 16a II des Grundgesetzes. Bei beiden handelt es sich um rechtlich wie praktisch andere Mechanismen. 

Gibt es schon “sichere Drittstaaten”?

Bislang hat die EU-Kommission noch keinen Drittstaat als Partnerland gefunden, in den Asylverfahren ausgelagert werden könnten. Auch Deutschland hat noch keine derartigen Abkommen erzielt. Einzig Italien hat ein aktuelles bilaterales Abkommen mit Albanien (mehr dazu siehe unten). 

Was sind Voraussetzungen für einen “sicheren Drittstaat”?

Mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), die ab Juni 2026 in Kraft tritt, ändern sich die rechtlichen Voraussetzungen für die Einstufung eines Staates als “sicherer Drittstaat". Die konkrete Ausgestaltung findet sich in Art. 38 I b) iVm Art. 59 der neuen EU-Asylverfahrensverordnung. Demnach darf dem Asylsuchenden im jeweiligen Drittstaat keine Gefahr für Leib und Leben oder politische Verfolgung drohen. Zudem muss die Möglichkeit bestehen, dass die asylsuchende Person wirksamen Schutz in dem Staat bekommen kann.Zu den genauen Voraussetzungen siehe Art. 59 der Verordnung (EU) 2024/1348 

In der Verordnung ist in Art. 59 V b  vorgesehen, dass die asylsuchende Person eine Verbindung zu dem Drittstaat haben muss. Diese Voraussetzung ist nach einem Beschluss des Europäischen Parlaments vom Februar 2026 mittlerweile nichtig (Streichung des sogenannten Verbindungselements).Europäisches Parlament (2026): Asylrecht: Neue Regeln zu sicheren Drittstaaten und Herkunftsstaaten

Nun können die EU-Mitgliedstaaten das Konzept des “sicheren Drittstaats” auf Asylantragstellende anwenden und ihren Antrag als unzulässig erklären, wenn eine von drei Bedingungen erfüllt ist:

  • Es besteht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller beziehungsweise der Antragstellerin und dem Drittstaat, etwa durch Familienangehörige, einen früheren Aufenthalt oder sprachliche, kulturelle oder ähnliche Bindungen oder
  • die Person ist auf dem Weg in die EU durch den Drittstaat gereist und hätte dort wirksamen Schutz beantragen können oder
  • es besteht ein bilaterales, multilaterales oder EU-weites Abkommen oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Drittstaat über die Aufnahme von Asylsuchenden, ausgenommen unbegleitete Minderjährige.

Europäisches Parlament (2026): Asylrecht: Neue Regeln zu sicheren Drittstaaten und Herkunftsstaaten

Das non-refoulement-Prinzip 
Ein Staat, der die Genfer Flüchtlingskonvention (Artikel 33) und die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 3) unterschrieben hat, darf keine schutzsuchende Person in ein anderes Land überstellen, ohne zu prüfen, ob ihr eine Gefahr für Leib und Leben droht. Das gilt auch für Überstellungen in “sichere Drittstaaten”, wenn es die Gefahr gibt, dass die Person von dort unrechtmäßig in ihr Herkunftsland abgeschoben wird (sogenannte Kettenabschiebung).

Türkei, Albanien, Ruanda, Uganda: Die bisherigen “sicheren Drittstaaten”-Versuche

EU/Griechenland mit der Türkei

Im März 2016 trafen die EU und die Türkei eine Vereinbarung, die vorsah, dass Asylsuchende, die über die Türkei die griechischen Inseln erreichten, ohne materielles Asylverfahren wieder in die Türkei abgeschoben werden sollen. Die Türkei wurde in diesem Zusammenhang als “sicherer Drittstaat” eingestuft. Der Europäische Gerichtshof urteilte 2024, dass die Asylanträge nur dann als “unzulässig” erklärt werden dürfen, wenn der “sichere Drittstaat” die Asylsuchenden auch tatsächlich zurücknimmt. 2025 urteilte der oberste Gerichtshof Griechenlands, dass die Einstufung der Türkei als “sicher” nicht haltbar sei. Hendrik Cremer, Hannah Suerhoff (2024) EU-Türkei-Flüchtlingsvereinbarung: Bestandsaufnahme und menschenrechtliche Bewertung Link; Europäischer Rat (2016) Pressemitteilung Erklärung EU-Türkei, 18. März 2016, Link; Deutscher Bundestag (2016) Regierung: Türkei ist sicherer Drittstaat (Meldung 1.6.2016) Link; Bundestagsdrucksache 18/8542, Seite 2, Link; Ines Avelas, Aaron Bosmann (2024), A Rare Win – Greek Asylum Practices Before the CJEU Link; TAZ (2025): Die Türkei ist kein sicherer Drittstaat

Großbritannien mit Ruanda

Im April 2022 unterzeichnete die britische Regierung ein AbkommenHouse of Commons (2022), The UK-Rwanda Migration and Economic Development Partnership LINK mit Ruanda. Dieses sah vor, dass Schutzsuchende, die irregulär Großbritannien erreichen, ins ostafrikanische Land überstellt werden, um dort ihren Asylantrag zu stellen. Im Fall eines positiven Bescheids sollten die Flüchtlinge in Ruanda bleiben. Bei negativem Bescheid sollten sie in ihr Herkunftsland abgeschoben werden. Nach Angaben der britischen Regierung hätte Ruanda zunächst rund 200 Schutzsuchende pro Jahr aufnehmen können. Der britische "Supreme Court" hat das Abkommen im November 2023 für rechtswidrig erklärt, weil es gegen etliche internationale Abkommen verstößt – unter anderem die Genfer Flüchtlingskonvention (Artikel 33) und die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 3). Die Regierung von Premierminister Keir Starmer hat den Plan im Juli 2024 gestopptTagesschau (2024), Starmer stoppt Plan für Abschiebungen nach Ruanda (6.7.2024) LINK.

Italien mit Albanien

Im November 2023 haben die italienische und albanische Regierung ein KooperationsabkommenProtocollo tra il Governo della Repubblica italiana e il Consiglio dei Ministri della Repubblica di Albania per il rafforzamento della collaborazione in materia migratoria (2023) LINK unterzeichnet, demzufolge Geflüchtete aus "sicheren Herkunftsstaaten", die in internationalen Gewässern vor der italienischen Küste aufgegriffen werden, nach Albanien gebracht werden sollen. Hier sollten sie ein Screening- und Registrierungsverfahren durchgehen – und eventuell einen Asylantrag stellen. Die Aufnahmeeinrichtung in Shengjin (mit ca. 3.000 Plätzen) stand seit der Eröffnung im August 2024 fast durchgehend leer. Italienische Gerichte haben die Überstellungen suspendiert – wegen Unstimmigkeiten bei der Feststellung der "sicheren Herkunftsstaaten". Inzwischen hat die italienische Regierung bestimmt, dass die Einrichtung ab April 2025 ausreisepflichtige Ausländer*innen aufnehmen soll. Seitdem wurden in den Zentren einige Hundert Menschen aufgenommen. Derartige "Return Hubs" sind auch mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vorgesehen.Kristina Millona (2025), From fast-track asylum to return hubs. The Italy-Albania deal on trial, Link; Sergio Carrera, Davide Colombi (2025), Assessing the Impacts of the 2025 EU Returns and Safe Countries European Commission Proposals, Seite 19 ff, Link; Consiglio Italiano dei Rifugiati (2024) Protocollo Italia-Albania – Che cosa sta succedendo (27.11.2024) Link; (2025), Albania, tutti liberi per la terza volta: riportate in Italia le 43 persone migranti Link, ANSA (2025)

Niederlande mit Uganda

Im September 2025 haben die Regierungen der Niederlande und Ugandas eine Absichtserklärung unterschrieben, nach der ausreisepflichtige Drittstaatsangehörige aus Ostafrika nach Uganda überstellt werden können. Hierbei handelt es sich also nicht um ein Abkommen zu Asylverfahren in Drittstaaaten, sondern um ein Abkommen, bereits abgelehnte Asylsuchende nach Uganda statt in ihr eigentliches Herkunftsland abzuschieben. Unter anderem aufgrund eines Regierungswechsels in den Niederlanden wurde der Plan bislang nicht umgesetzt (Stand: Februar 2026). Uganda ist eins der Länder, das 2025 ein Abkommen mit der US-Regierung zur Überstellung von Drittstaatsangehörigen unterschrieben hat.Government of the Netherlands (2025), The Netherlands and Uganda make arrangements on returning migrants via Uganda (Pressemitteilung 25.9.2025) Link; US-Committee for Refugees and Immigrants (2026), Third Country Deportations Tracker Link