Kinder in der Illegalität

Kinder illegalisierter Eltern haben oft keine Geburtsurkunde. Der Zugang zu Schule oder Kita ist zwar möglich, wird aber aus Angst vor einer Meldung an die Behörden oft nicht wahrgenommen.

Es gibt keine umfassenden Studien dazu, wie viele Kinder in aufenthaltsrechtlicher Illegalität leben. Fallstudien und Beratungsstellen weisen darauf hin, dass es zwei Hauptprobleme gibt: Kinder in aufenthaltsrechtlicher Illegalität haben oftmals keine Geburtsurkunde und sie können nicht eine Kita oder Schule besuchen.

Geburtsurkunde

Wenn irreguläre Migrant*innen ein Kind bekommen, ist auch das Kind zunächst undokumentiert. Zwar hat jedes Kind – unabhängig vom Aufenthaltsstatus – ein Recht darauf, registriert zu werden und eine Geburtsurkunde zu erhalten. Praktisch gibt es für die Eltern aber eine große Hürde: Wenn sie eine Geburtsurkunde beim Standesamt beantragen, gibt es die Gefahr, dass das Standesamt die aufenthaltsrechtliche Illegalität der Eltern an die Ausländerbehörde meldet. Das kann zu einer Abschiebung führen. Eltern beantragen deshalb oft keine Geburtsurkunde. Sollten die Eltern zu einem späteren Zeitpunkt abgeschoben werden, kann das im schlimmsten Fall dazu führen, dass sie die Verwandtschaft nicht beweisen können und somit von ihrem Kind getrennt werden. Außerdem kann die fehlende Geburtsurkunde zu Problemen bei der Beantragung von Dokumenten oder bei Anmeldungen z.B. zur Kita oder Schule führen. Quelle Caritas (2017): "Aufenthaltsrechtliche Illegalität", S. 56

Zugang zu Kita und Schule

Jedes Kind hat das Recht auf Schulbildung, unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status. De facto gibt es aber nach wie vor Hürden: Zwar müssen Kitas und Schulen der Ausländerbehörde nicht melden, wenn ein Kind, das in aufenthaltsrechtlicher Illegalität lebt, bei ihnen angemeldet wird. In der Praxis kann es aber geschehen, dass Lehrer*innen oder Direktor*innen in Kita und Schule aufenthaltsrechtliche Daten der Eltern erfragen und an die Behörden übermitteln.Quelle Art. 28 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, Art. 17 der Europäischen Sozialcharta, Art. 2 des 1. Protokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention; Funck/Karakaşoğlu/Vogel (2015): "Es darf nicht an Papieren scheitern"