Kirchenasyl: Zahlen und Rechtslage

Einige Kirchengemeinden in Deutschland nehmen vorübergehend Asylsuchende auf, während deren Verfahren geprüft werden. Mitte 2025 gab es rund 420 aktive Kirchenasylfälle.

Droht Flüchtlingen eine Abschiebung oder eine Überstellung nach derDublin-III-Verordnung oder den neueren GEAS- RegelungenFrüher galt die Dublin-III-Verordnung. Seit der GEAS-Reform im Juni 2026 gilt die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (AMMDVO)., können sie unter Umständen im sogenannten "Kirchenasyl" unterkommen. Einige Kirchengemeinden in Deutschland nehmen vorübergehend Asylsuchende auf. Dadurch soll Zeit gewonnen werden, während der die Behörden das Asylverfahren erneut überprüfen. Die Gesamtzahl der Fälle von Kirchenasyl ging 2025 etwas zurück.

Mitte April 2025 gab es 421 "aktive Kirchenasyle", in denen mindestens 623 Personen lebten, darunter 121 Kinder, so die Statistik des Vereins "Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche". Von den 421 Fällen waren ein Großteil "Dublin-Fälle" (377). Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche (2025): "Kirchenasyle bundesweit" (Stand 24.04.2025), LINK; Bundesregierung (2024): Drucksache 20/9673, Seite 2, Link sowie die Zahlen für 2023: Drucksache 20/10869, Seite 21, Link

Gesamtzahlen für 2025: Laut Zahlen der Bundesregierung gab es im Laufe des Jahres 2025 insgesamt 2.254 Personen in Kirchenasylen. In einem Großteil der Fälle lief während der Gewährung des Kirchenasyls die Überstellungsfrist in andere EU-Staaten ab, sodass die Bundesrepublik Deutschland zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens wurde (2025: 2.193 Fälle). Bundesregierung (2026): Drucksache 21/4398, Seite 2

Gesamtzahlen für das Jahr 2024: Insgesamt gab es 2.386 Fälle und 2.966 Personen in Kirchenasylen. Diese Zahl ist höher, da ein Kirchenasyl mehrere Personen umfassen kann und das gesamte Jahr umfasst. Darunter waren 2.347 "Dublin-Fälle". Bis 2019 wurde nur die Zahl der Kirchenasyle erfasst. BAMF (April 2025): Auf Anfrage des Mediendienst; Bundesregierung (2025): Deutscher Bundestag Drucksache 21/67 Link.

1983 wurde das erste Kirchenasyl in Berlin gewährt und zehn Jahre später die Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche gegründet. Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche (2022): "Aktuelle Kirchenasyle bundesweit" sowie Bundesregierung: Drucksache 20/10869, Seite 21 und Seite 22, Link

Nur selten Korrekturen an den Entscheidungen

Kirchenasyl führt oft dazu, dass die Fristen für ÜberstellungenBei sogenannten „Dublin-Fällen" ist eigentlich ein anderer EU-Staat für das Asylverfahren zuständig, zum Beispiel weil der Betroffene dort zuerst Asyl beantragt hat. Die Überstellung muss innerhalb von sechs Monaten stattfinden, ansonsten wird automatisch Deutschland zuständig für das Asylverfahren. in einen anderen EU-Staat ablaufen – und Deutschland die Zuständigkeit für das Asylverfahren übernimmt. Mit der GEAS-Reform 2026 hat sich die rechtliche GrundlageFrüher galt die Dublin-III-Verordnung. Seit der GEAS-Reform im Juni 2026 gilt die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (AMMDVO). für Überstellungen geändert: Die Frist kann nun um drei Jahre verlängert werden, etwa wenn eine Person flüchtig ist. Ob eine Person im Kirchenasyl als „flüchtig” gelten kann, auch wenn ihr Auenthaltsort den Behörden bekannt ist, wird derzeit gerichtlich geprüft. BAMF (April 2025): auf Anfrage des Mediendiendienst, BAMF (2026): Merkblatt Kirchenasyl im Kontext von Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (Stand: Juni 2026); Informationsverbund Asyl und Migration (2026): Basiswissen Asyl, „Zuständigkeitsverfahren - früher Dublin-Verfahren”; Hessischer Flüchtlingsrat (2026): Keine verlängerten Überstellungsfristen im offenen Kirchenasyl

Bei 2.866 Personen im Kirchenasyl 2024 wurde die Frist zur Überstellung in andere EU-Staaten nicht eingehaltenLaut Dublin-Verordnung konnte die Frist von 6 auf 18 Monate verlängert werden, wenn die Person als „flüchtig" galt. Für das Kirchenasyl galt das nicht, weil der Aufenthaltsort den Behörden bekannt war.. Ein Kirchenasyl führt zwar häufig zu einer erneuten Prüfung der Fälle, allerdings selten zu einer Änderung der Entscheidung. 2015 haben Kirchen und Behörden vereinbart, dass die Kirchen "aussagekräftige Dossiers" über jeden einzelnen Fall erstellen sollen. 2024 wurden 1.878 derartige Dossiers eingereicht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) prüfte die Fälle erneut. Es änderte aber nur selten seine Entscheidung: 2023 wurde in neun Fällen die Entscheidung zurückgenommen – 2024 in einem. Bundesregierung (2025): Antwort auf kleine Anfrage der AfD, Bt-Drucksache 21/67, BAMF (2023): Merkblatt Kirchenasyl im Kontext von Dublin-Verfahren, S. 1-2, Link. 

Von Juli 2023 bis Mai 2024 gab es mindestens sechs "angedrohte, versuchte oder vollzogene Räumungen" von Kirchenasylen durch die Polizei, so die "Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche", die sich für Kirchenasyle einsetzt. Laut Medienberichten ist das eine neue Entwicklung. Bis 2022 sei es "höchstens einmal pro Jahr" vorgekommen. Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche (2024): Pressemitteilung vom 13.Mai, Link; sowie Medienberichte von Mitte 2024 von Netzpolitik und Correctiv

Strafverfahren und Urteile

In der Vergangenheit gab es einige Strafverfahren gegen Geistliche, die Flüchtlingen Kirchenasyl gewährt hatten. Der Vorwurf lautete: Beihilfe zum illegalen Aufenthalt (§ 95 AufenthG). Im Februar 2022 erging das erste Urteil eines Oberlandesgerichts (OLG Bayern) zu dieser Frage: Das Gericht sprach den Benediktiner-Bruder Abraham Sauer frei. Er hatte einem Palästinenser Kirchenasyl gewährt. Im Juli 2022 folgte ein nachgeordnetes Gericht in Bayern (Landgericht Würzburg) dieser Rechtsprechung und sprach die Ordensschwester Juliana Seelmann frei. BayObLG München, Urteil v. 25.02.2022 – 201 StRR 95/21, Süddeutsche (2022): "Mönch gewährt Kirchenasyl - Freispruch rechtskräftig", BR24 (2022): "Kirchenasyl: Ordensschwester im Berufungsprozess freigesprochen"