Flüchtlinge aus der Ukraine haben in der Regel Anrecht auf Bürgergeld oder Sozialhilfe, während sie Sprachkurse besuchen oder nicht arbeiten. Alleinstehende erhalten 563 Euro pro Monat. Dazu kommen bei einer Wohnung Hilfen für Miete und Heizung sowie Krankenversorgung.
Das wird sich ändern: Am 19. November beschloss das Kabinett einen Gesetzentwurf, der vorsieht, dass Geflüchtete aus der Ukraine, die nach dem 1. April 2025 eingereist sind, nicht mehr Bürgergeld, sondern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten sollen. Sie bekämen dann weniger Hilfen (441 Euro pro Monat für Alleinstehende, mehr Infos) und unterlägen weiteren Einschränkungen.
Wie viele Ukrainer beziehen Sozialleistungen?
Im Januar 2026 waren nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit rund 523.000 Ukrainer*innen als "erwerbsfähig" bei den Jobcentern gemeldet und hatten somit Anspruch auf Bürgergeld. Hinzu kommen rund 181.000 Personen, die nicht erwerbsfähig sind und Bürgergeld beziehen, in der Regel Kinder.
Laut Angaben der Bundesagentur für Arbeit bezogen im April 2025 somit etwa die Hälfte der Ukrainer im erwerbsfähigen Alter Bürgergeld.
Ein Großteil der erwerbsfähigen Ukrainer befindet sich aktuell in Jobcenter-Maßnahmen, Integrationskursen oder in kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit, zum Beispiel Alleinerziehende mit Kindern ohne Kitaplatz. Tatsächlich arbeitslos gemeldet waren im Januar 2026 laut der Bundesagentur für Arbeit 219.000 Ukrainer*innen. Zwei Drittel von ihnen sind Frauen.
Einer Studie des ifo-Instituts (Juli 2025) zufolge sind für ukrainische Geflüchtete bei der Entscheidung für ein Zielland besonders gute Jobchancen entscheidend – Sozialleistungen hingegen spielen eine deutlich kleinere Rolle.
Wer bekommt was beim Bürgergeld?
Seit dem 1. Juni 2022 haben Geflüchtete aus der Ukraine Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – also auf Bürgergeld (vorher Arbeitslosengeld II) oder Sozialhilfe. Dafür müssen sie einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz (§24 AufenthG) oder eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis (sogenannte Fiktionsbescheinigung) besitzen und ihren dauerhaften Wohnsitz in Deutschland haben.
Wer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch bezieht, hat Anspruch auf monatliche Geldbeträge, sowie Mehrbedarfszuschläge für Alleinerziehende und Schwangere. Leistungsbeziehende erhalten eine Krankenversicherungskarte und haben Anspruch auf Behandlung bei Krankheit, Schwangerschafts- und Mutterschaftsleistungen, sowie Vorsorgeuntersuchungen. Sie bekommen außerdem Zugang zu den Vermittlungs- und Beratungsangebote der Bundesagentur für Arbeit.
Zudem haben Geflüchtete aus der Ukraine Anspruch auf Kindergeld, vorausgesetzt ihre Kinder haben ihren Wohnsitz in Deutschland. Grundsätzlich können Eltern auch Elterngeld und Unterhaltsvorschuss beziehen. Studierende, die als Flüchtlinge aus der Ukraine kamen, haben seit dem 1. Juni 2022 Anspruch auf BAföG.
Seit Januar 2024 kann die Leistungshöhe für Flüchtlinge gekürzt werden, die in Gemeinschaftsunterkünften leben – etwa, wenn Verpflegung und/oder Heizkosten vom Träger gestellt werden.
Diskriminierung in Jobcentern
Einer qualitativen Studie aus 2025 zufolge erlebten Ukrainer*innen in mehreren Jobcentern Diskriminierung. Unter anderem sollen Sachbearbeiter*innen ihnen vorgeworfen haben, „Sozialtourismus“ zu betreiben. Dies könne laut den Studienautor*innen zu Benachteiligungen beim Zugang zu Arbeit und Sozialleistungen führen.