Aufnahmeprogramm Afghanistan

Deutschland hatte afghanischen Ortskräften und besonders gefährdeten Personen 2021 zugesagt, sie aufzunehmen. Im April 2025 wurden die Aufnahmeprogramme gestoppt.

Wie viele Afghanen sind über die Aufnahmeprogramme nach Deutschland gekommen?

Seit dem 16. August 2021 sind 36.782 Personen über verschiedene Aufnahmeprogramme für Afghanistan nach Deutschland eingereist (Stand: Juni 2026):

  • rund 19.300 Personen (inkl. Angehörige) im Rahmen des „Ortskräfteverfahren” ( §22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz)
  • ca. 15.000 Personen über die sogenannten Menschenrechtsliste und das „Überbrückungsprogramm” ( §22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz)
  • 2.400 Personen über das Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan ( § 23 Absatz 2 Aufenthaltgsgesetz)

Bundestagsdrucksache 21/6874 , Seite 7

Wie viele warten noch in Pakistan und Afghanistan?

Mit Stand April 2026 befinden sich noch 873 Afghan*innen in der Unterstützung der Bundesregierung in Pakistan und 181 in Afghanistan. Fast die Hälfte von ihnen sind Minderjährige. Die Hälfte der Erwachsenen sind Frauen. Bei vielen dieser Personen wurden die Aufnahmeerklärungen aufgehoben – das heißt, eine Einreise nach Deutschland ist derzeit nicht vorgesehen. Bundestagsdrucksache 21/5769 , Seite 2

Die Aufnahmeprogramme

Personen, die vor der Machtübernahme durch die Taliban 2021 in Afghanistan als Ortskräfte für deutsche Behörden/Organisationen gearbeitet haben oder aus anderen Gründen gefährdet sind, konnten zwischen 2021 und 2025 über verschiedene Aufnahmeprogramme Visa zur Einreise nach Deutschland erhalten:

Ehemalige Ortskräfte (inkl. Angehörige) sowie gefährdete Personen im „Überbrückungsprogramm” und in der „Menschenrechtsliste” konnten ab August 2021 Aufnahmezusagen nach §22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz erhalten. Sie konnten damit nach Deutschland einreisen und mussten keinen Asylantrag stellen, sondern erhielten eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst maximal drei Jahre. 

Im Dezember 2022 hat die Bundesregierung zusätzlich das Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan (nach §23 Absatz 2-3 AufenthG) aufgestellt. Dieses richtete sich an Personen, die durch ihren Einsatz für Frauen-/Menschenrechte oder durch ihre Tätigkeit in den Bereichen Justiz, Politik, Medien beziehungsweise aufgrund ihres Geschlechts, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität gefährdet waren. Bundesinnenministerium (2022): Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i. V. m. § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022

Im April 2025 hat die Bundesregierung alle Aufnahmeprogramme gestoppt . Viele der bereits erteilten Aufnahmeerklärungen wurden dabei aufgehoben.

Klagen gegen den Aufnahmestopp

Mehrere Afghan*innen, die bereits eine Aufnahmezusage erhalten hatten, haben gegen den Aufnahmestopp geklagt . Allein beim Verwaltungsgericht Ansbach (zuständig für Klagen gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) haben mit Stand 10. April 2026 179 Verfahren im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan begonnen. Es kam zu 98 Entscheidungen – in der Hälfte der Fälle waren die Kläger*innen erfolgreich. Bundestagsdrucksache 21/5769 , Seite 9

Im Juli 2026 hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt , dass die pauschale Aufhebung der Aufnahmeerklärungen nach §22 AufenthG rechtswidrig war. Bundesverfassungsgericht (2026): Pressemitteilung 46/2026 –  Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen pauschale Abkehrerklärung vom Aufnahmeprogramm "Menschenrechtsliste"