Seit Januar 2026 gilt ein neues Gesetz gegen Schwarzarbeit (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG), das auch Betroffene von Ausbeutung und Menschenhandel schützen soll. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls bekämpft illegale Beschäftigung und überprüft bei Arbeitsinspektionen Ausweisdokumente und Aufenthaltstitel. Gleichzeitig soll sie Arbeitnehmer*innen vor ausbeuterischen Arbeitsweisen schützen. Diese Doppelrolle bei der Arbeitsinspektion wird kritisiert: Es bestehe die Gefahr, dass Betroffene nur als Täter*innen gesehen werden können – etwa wenn ausgebeutete Menschen gezwungen sind, Straftaten zu begehen, wie illegal zu arbeiten oder ohne Aufenthaltstitel zu leben. Seit 2021 hat die FKS Verfahren zu 160 Fällen von Menschenhandel, sexueller und Arbeitsausbeutung eingeleitet.
Menschenhandel und damit verbundene Ausbeutungsformen wie Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Arbeitsausbeutung, Zwangsheirat und das Erzwingen strafbarer Handlungen sind in Deutschland grundsätzlich strafbar.
Die rechtliche Grundlage ist die EU-Richtlinie 2011/36/EU, die 2016 in deutsches Recht umgesetzt wurde, sowie die Europaratskonvention gegen Menschenhandel, die seit 2013 für Deutschland gilt. In beiden geht es um Strafverfolgung sowie Schutz von Betroffenen. Seit 2016 gibt es zudem das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG).
Im Juli 2024 wurde eine Überarbeitung der EU-Richtlinie (2024/1712) verabschiedet. Diese soll mit dem Gesetzentwurf, der im Oktober 2025 vorgestellt wurde, in Deutschland umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, weitere Ausbeutungsformen wie Leihmutterschaft, Adoption und Zwangsheirat aufzunehmen. Neu ist auch die Nachfragestrafbarkeit: Wer wissentlich Leistungen von ausgebeuteten Menschen nutzt – ob in der Prostitution, im Nagelstudio oder auf dem Bau - macht sich künftig strafbar.
Das Expert*innengremium GRETA überprüft regelmäßig die Einhaltung der EU-Richtlinie. Hier die letzte Evaluation für Deutschland LINK.
Welche Rechte haben Betroffene von Menschenhandel?
Betroffene von Menschenhandel haben Anspruch auf Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 3 Monaten. Seit 2020 bis Ende Oktober 2025 erhielten 37 Betroffenen von Menschenhandel, Ausbeutung und Zwangsarbeit dieses Anrecht. Während der Erholungs- und Bedenkzeit werden sie mit medizinischen und psychologischen Betreuung, Lebensunterhalt, Beratung und Unterbringung unterstützt.
Bei Verdacht auf Menschenhandel dürfen Betroffene aus Drittstaaten bis zum Abschluss ihrer Identifizierung als "Opfer" und einer Erholungszeit nicht abgeschoben werden (vgl. § 59 Abs. 7 AufenthG).
Betroffene können eine Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 4a AufenthG) erhalten, etwa wenn ihre Anwesenheit für das Strafverfahren notwendig ist und sie alle Verbindungen zu den Tätern abgebrochen haben. Nach Abschluss des Strafverfahrens kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden wenn humanitäre, persönliche oder öffentliche Gründe vorliegen. In wenigen Fällen erhalten Betroffene eine Aufenthaltserlaubnis. Seit 2022 bis Ende Oktober 2025 erhielten insgemsamt 120 Betroffenen von Menschenhandel und Ausbeutung einen Aufenthaltserlaubnis (25§ Absatz 4a AufenthG). Die meisten kamen aus Nigeria (16), gefolgt bei Indien (12), Thailand (9) und der Ukraine (8).
Wenn Menschenhandel Grund oder die Folge der Flucht ist; es ist oft schwierig, Straftaten als Menschenhandel einzuordnen. Der Antrag wird durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geprüft, und die Schutzformen hängen von individuellen Umständen ab. Betroffene können einen Asylantrag stellen und je nach individuellen Umständen Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz oder ein Abschiebeverbot erhalten.