Rechtliche Situation für Flüchtlinge aus der Ukraine

Ukrainische Flüchtlinge erhalten in Deutschland vorübergehenden Schutz. Grundlage ist die EU-Massenzustromrichtlinie. Ihr Status ist aktuell bis März 2027 geregelt.

Aufenthalt von Ukrainern geregelt bis März 2027

Ukrainer*innen und deren Familienangehörige erhalten in Deutschland und anderen EU–Staaten bis 4. März 2027 grundsätzlich Schutz. Grundlage ist EU-weit die sogenannte Massenzustrom–Richtlinie: Sie gewährt ukrainischen FlüchtlingenFür sogenannte Drittstaatsangehörige, die aus der Ukraine flohen aber keine ukrainische Staatsbürgerschaft haben, gelten nur in bestimmten Fällen dieselben Schutzregelungen - etwa, wenn sie ukrainische Familienangehörige haben. Mehr zu den Einschränkungen und der Rechtslage für diese Bevölkerungsgruppe gibt es hier in der Rubrik. in allen EU–Staaten vorrübergehenden Schutz. Der Rat der EU hatte Anfang März 2022 erstmals beschlossen, die Richtlinie zu aktivieren. Seither wurde die Maßnahme mehrfach verlängert, zuletzt haben sich die EU-Staaten im Juni 2025 auf die Verlängerung bis zum 4. März 2027 geeinigt.QuelleRat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 13. Juni 2025, LINK; Europäischer Rat (2024) Pressemittelung: "Ukrainian refugees: EU member states welcome the proposal to extend temporary protection", 13. Juni, LINK; EU: Durchführungsbeschluss des Rates der Europäischen Union zum vorübergehenden Schutz, EUR-LEX: Richtlinie 2001/55/EG; Europäischer Rat (2023) "Flüchtlinge aus der Ukraine: EU-Mitgliedstaaten vereinbaren Verlängerung des vorübergehenden Schutzes", 28. September. LINK.

Der Vorteil der europaweiten Regelung: Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine müssen in Deutschland und allen anderen EU-Ländern kein normales – üblicherweise langwieriges und bürokratisches – Asylverfahren durchlaufen. Stattdessen bekommen sie automatisch einen Aufenthaltsstatus. Der Aufenthaltstitel gewährt den Kriegsflüchtlingen weiterreichende Rechte.

In Deutschland wird die europäische "Massenzustromrichtlinie" durch §24 AufenthG umgesetzt. Mit einer sogenannten Fortgeltungsverordnung verlängerte die Bundesregierung allen Flüchtlingen aus der Ukraine, die im Februar 2025 einen gültigen Aufenthalt nach § 24 AufenthG hatten, diesen automatisch bis 4. März 2026. Die Flüchtlinge müssen also nicht einzeln ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde beantragen.QuelleEU: Durchführungsbeschluss des Rates der Europäischen Union zum vorübergehenden Schutz,  EUR-LEX: Richtlinie 2001/55/EG; Europäischer Rat (2023) "Flüchtlinge aus der Ukraine: EU-Mitgliedstaaten vereinbaren Verlängerung des vorübergehenden Schutzes", 28. September. LINK; Bundesgesetzblatt (2024) "UkraineAufenthÄndFGV, 27. November, LINK; UkraineAufenthFGV (2023), Bundesgesetzblatt, LINK.

Ukrainer*innen und deren Familienangehörige dürfen aktuell bis Dezember 2025 einreisen und sich 90 Tage visumsfrei in Deutschland aufhalten.QuelleBMI (2024) 'Änderung bei Einreise und Aufenthalt für Schutzsuchende aus der Ukraine ', LINKWelche Rechte haben Flüchtlinge mit § 24 AufenthG / der "EU-Massenzustrom-Richtlinie"?

Personen, die gemäß der "EU-Massenzustrom-Richtlinie" (in Deutschland: § 24 AufenthG) vorübergehenden Schutz bekommen, haben ein Anrecht auf:

  • Ausübung einer Erwerbstätigkeit
  • Zugang zu Bildungsangeboten für Erwachsene, Fortbildungen bzw. Zugang zum Bildungssystem für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
  • Medizinische Versorgung
  • Sozialleistungen
  • Angemessene Unterbringung bzw. finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft. Die Geflüchteten werden in Deutschland nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Bundesländer verteilt. Das betrifft nicht Personen, die privat untergekommen sind.QuelleEUR Lex: Vorübergehender Schutz bei einem Massenzustrom von Vertriebenen; BMAS(2024) Fragen und Antworten für Geflüchtete aus der Ukraine, LINK.
  • Einen späteren Wechsel zu einem anderen Aufenthaltsstatus (z.B. Studium, Arbeit), wie das Bundesinnenministerium in einem Rundschreiben klarstellte.QuelleBMI: Rundschreiben zur Umsetzung der "EU-Massenzustrom-Richtlinie"

Weitere Informationen zum Arbeitsmarktzugang (hier), Sozialleistungen (hier) und Bildung (hier)

Sonder–Schutzform für Juden und Jüdinnen aus der Ukraine

Eine Sonderregelung gibt es für Jüdinnen:Juden aus der Ukraine. Sie können über eine jüdische Gemeinde in Deutschland dauerhaften Aufenthalt als Kontingentflüchtlinge beantragen. Das gilt, wenn sie zum Zeitpunkt des russischen Angriffs dauerhaft in der Ukraine gelebt haben und jüdischer Abstammung sind.QuelleZentralrat der Juden in Deutschland (2022): Zuwanderungsregelung für Juden aus der Ukraine, Link sowie Welt (2022): Jüdische Ukraine-Flüchtlinge erhalten dauerhaftes Aufenthaltsrecht, Link