Der Chancen-Aufenthalt
Geduldete, die zum Stichtag 31. Oktober 2022 fünf Jahre oder länger in Deutschland leben, konnten bis zum 31. Dezember 2025 gemeinsam mit ihren Angehörigen eine Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" für 18 Monate bekommen. Innerhalb dieser Zeit müssen sie die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht erfüllen. Dazu gehört, dass sie überwiegend selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, ausreichende Deutschkenntnisse haben und ihre Identität geklärt ist. Die regelung ist inzwischen abgelaufen. Der Koalitionsvertrag vom 1. April 2025 sieht keine Fortführung der Regelung zum Chancen-Aufenthalt vor. Es soll eine Folgeregelung geben, jedoch mit höheren Voraussetzungen.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, soll die Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG §25a/b (s. unten) verlängert werden. Wenn nicht, fallen die Betroffenen in die Duldung zurück. Ausgeschlossen vom neuen Gesetz sind Geduldete, die Falschangaben über ihre Identität gemacht haben oder straffällig geworden sind.
Die Zahlen
Zum Stichtag 30. November 2025 besaßen laut Ausländerzentralregister (AZR) rund 16.600 Personen einen Aufenthaltstitel nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht. Die meisten von ihnen kamen aus der Russischen Föderation, dem Irak und Nigeria. Rund 27.000 Personen mit Chancen-Aufenthaltstitel haben bereits den Übergang in die vorgesehene Folge-Aufenthaltserlaubnis geschafft.
Einige Personen werden auch wieder zurück in die Duldung gefallen sein, denn seit Beginn des Chancenaufenthaltsrechts haben etwa 88.300 Personen einen Titel nach dem Chancen-Aufenthaltsrechtbekommen.
Ob Personen den Aufenthalt beantragen, hängt nach einer Analyse Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unter anderem von ihrem Aufenthaltsort ab: Während in Brandenburg mehr als 80 Prozent der potentiell Berechtigten den Chancenaufenthalt beantragt haben, waren es im Saarland etwa ein Drittel (Stand: August 2024).
Das Chancen-Aufenthaltsrecht fördert dem BAMF zufolge die Identitätsfeststellung bei undokumentierten Personen: Besonders viele Personen ohne Identitätsdokumente, die deshalb eine “Duldung Light” hatten, haben einen Antrag gestellt – und müssen ihre Identität nachweisen, wenn sie einen Folge-Aufenthaltstitel erhalten möchten.
Die Ausreisepflicht beenden
Wenn eine Person "ausreisepflichtig" ist, hat sie prinzipiell zwei Optionen, um aus diesem Zustand zu kommen: Entweder verlässt sie die Bundesrepublik oder sie bekommt einen Aufenthaltstitel. Im ersten Fall wird sie abgeschoben beziehungsweise verlässt das Land freiwillig. Im zweiten Fall muss sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Einer Analyse des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge aus dem Jahr 2023 zufolge bleiben abgelehnte Asylbewerber*innen im Durchschnitt vier Jahre in der "Ausreisepflicht". Etwa ein Drittel der ausreisepflichtigen Personen kommen aus der "Ausreisepflicht" indem sie das Land verlassen. Ein weiteres Drittel bekommt eine Aufenthaltserlaubnis. Lediglich in 10 Prozent der Fälle wird die "Ausreisepflicht" durch eine Abschiebung beendet.
Ob ausreisepflichtige Personen eine Aufenthaltserlaubnis bekommen oder das Land verlassen, hängt vor allem davon ab, woher sie kommen: Personen aus den Westbalkan-Staaten und Pakistan verlassen mehrheitlich die Bundesrepublik. Personen aus Afghanistan, dem Irak, dem Iran, Nigeria oder Russland bekommen hingegen öfter einen Aufenthaltstitel.
Weitere Wege aus der Duldung
Personen, die einen Chancenaufenthalt haben, "Langzeit-Geduldete" sowie Menschen, die nicht abgeschoben werden können, können eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Darunter:
- Geduldete, die "nachhaltig integriert" sind (§25b AufenthG). Nachhaltig integriert heißt: Sie leben schon länger in Deutschland und verdienen ihren Lebensunterhalt überwiegend selbst. Voraussetzungen sind u.a. mindestens sechs Jahre Aufenthalt (in Einzelfälle vier), Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, hinreichende Deutschkenntnisse (A2). Im Juli 2025 waren es rund 21.700 Personen
- Jugendliche (14 bis 18 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 27), die sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten (§25a AufenthG). Sie müssen zudem seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besuchen oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben. Auch ihre Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner können dann ein Bleiberecht bekommen. Personen, die nicht aus dem Chancenaufenthaltsrecht heraus die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG beantragen, müssen eine zwölfmonatige “Vorduldungszeit” vorweisen, bevor die Aufenthaltserlaubnis beantragt werden kann. Im Juli 2025 waren es rund 56.800 Jugendliche und Heranwachsende.
- Wer eine "qualifizierte Berufsausbildung" abgeschlossen hat beziehungsweise seit mindestens drei Jahren als Fachkraft arbeitet und über ausreichende Sprachketnnisse und Wohnraum verfügt, kann ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis bekommen (Aufenthaltsgesetz §18a und §19d). Eine Aufenthaltserlaubnis können ausreisepflichtige Personen auch zum Zweck der Berufsausbildung bekommen (AufenthG §16g). Im Juli 2025 waren es 10.056 Menschen.
- ebenso wie Menschen, bei denen nicht anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit abgeschoben werden können (AufenthG §25 Abs. 5). Mit dieser Aufenthaltserlaubnis lebten in Deutschland rund 56.154 Personen.