Sichere Herkunftsstaaten: Länderliste und Zahlen

Derzeit sind Senegal, Ghana, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Serbien, Kosovo, Albanien, Montenegro, Moldau und Georgien als „sichere Herkunftsstaaten" eingestuft. Der Anteil der Asylsuchenden aus diesen Staaten ist gering.

Was sind "sichere Herkunftsstaaten"?

Die Bundesregierung entschied am 4. Juni 2025, die Einstufung von Staaten als „sichere Herkunftsländer" künftig per Rechtsverordnung vorzunehmen. Bislang wurden "sichere Herkunftsländer" per Gesetz bestimmt, dem Bundestag und Bundesrat zustimmen mussten. Die Bestimmung per Rechtsverordnung ist auf Grundlage von EU-Recht möglich: Die AsylverfahrensrichtlinieRichtlinie 2013/32/EU Artikel 36 und 37 bestimmt, dass und wie Mitgliedstaaten einzelne Länder als "sicher" einstufen können, wenn dies von internationalen Informationsquellen wie dem UN-Flüchtlingswerk (UNHCR) und dem Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) bestätigt wird. Allerdings erhöhte der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 1. August 2025 die Hürden für Bestimmung von sicheren Herkunftsländern: Demnach müssen die EU-Staaten die Quellen für ihre Einschätzung offenlegen. Zudem muss die gesamte Bevölkerung in dem Land sicher sein. Mit einigen AusnahmenLettland, Litauen, Finnland, Polen, Portugal, Rumänien and Spanien führen EU-Mitgliedstaaten eine ListeEUAA (2024),Countries Applying the Concept of Safe Countries in the Asylum Procedure LINK von "sicheren Herkunftsstaaten". Anträge von Asylbewerber*innen aus diesen Staaten werden im Eilverfahren bearbeitet. Sie bekommen zudem eine reduzierte Rechtsbeihilfe und haben einen eingeschränkten Zugang zu Leistungen und zum ArbeitsmarktQuelle Tagesschau (2025): "Beschleunigte Asylverfahren: EuGH erhöht Hürden für Listen sicherer Herkunftsländer", Link

In Deutschland ist das Prinzip der "sicheren Herkunftsstaaten" im GrundgesetzGG Artikel 16a Absatz 3 verankert und im AsylgesetzAsylG §29a und §29a Anlage II konkretisiert. Demnach soll die Bundesregierung unter anderem alle zwei Jahre die Sicherheitslage in den "sicheren Herkunftsstaaten" prüfen und die Liste gegebenenfalls anpassen.

Die Liste der "sicheren Herkunftsstaaten"

Seit 2015 gelten neben dem Senegal, Ghana, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Serbien auch der Kosovo, Albanien und Montenegro als "sichere Herkunftsstaaten". 2023 wurden auch die Republik Moldau und GeorgienDas Verwaltungsgericht Berlin zweifelt aufgrund der prekären Menschenrechtslage in den Gebieten Abchasien und Südossetien an, dass die Einstufung Georgiens als "sicheres" Herkunftsland mit dem Europarecht vereinbar ist. auf die Liste hinzugefügt.

Laut Koalitionsvertrag vom 9. April 2025 sollen Marokko, Algerien, Tunesien und Indien als sicher eingestuft werden. Ein Gesetz zur Einstufung von Tunesien, Algerien und Marokko als "sicher" wurde bereits 2016 vom Bundestag verabschiedet, bekam aber anschließend nicht die erforderliche Zustimmung des Bundesrats. Nun soll das per Rechtsverordnung erreicht werden.

Im April 2025 legte außerdem die EU-Kommission einen Vorschlag für eine EU-weite Liste sicherer Herkunftsstaaten vor, Parlament und Länder müssen noch zustimmen. Auf der Liste stehen der Kosovo, Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Marokko und Tunesien.QuelleKoalitionsvertrag 2025 "Verantwortung für Deutschland", S. 93; Pressemitteilung der EU-Kommission vom 16.4.2025, LINK;

Wie viele Asylsuchende kommen aus "sicheren Herkunftsstaaten"?

Aus "sicheren" Herkunftsstaaten kommen derzeit relativ wenige Asylbewerber*innen nach Deutschland.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geht bei Asylanträgen aus sicheren Herkunftsstaaten im Regelfall davon aus, dass in diesen Staaten keine Gefahr der asylrelevanten Verfolgung für den Antragsteller droht. Wenn ein Asylbewerber aus einem solchen Staat kommt, wird der Antrag regelmäßig als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt.QuelleBAMF (2025): Sichere Herkunftsstaaten, LINK

Regeln für Asylbewerber aus "sicheren Herkunftsstaaten"

  • Asylbewerber aus "sicheren Herkunftsstaaten" bleiben in der Regel bis zum Ende des Asylverfahrens in Aufnahmeeinrichtungen, solange über ihren Antrag noch nicht entschieden wurde.GrundlageAsylG §47, Absatz 1a
  • Asylbewerber aus "sicheren Herkunftsstaaten" dürfen während des Asylverfahrens keiner Arbeit nachgehen. Andere Asylbewerber können unter Umständen nach drei Monaten arbeiten.GrundlageAsylG §61, Absatz 2
  • Wurde ein Antrag als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt, hat ein Betroffener nur eine Woche Zeit, um Deutschland zu verlassen. Bei anderen abgelehnten Asylbewerbern beträgt die Ausreisefrist 30 Tage.GrundlageAsylG §36 Absatz 1
  • Wenn der Antragsteller gegen den Beschluss klagen will, hat er dafür nur eine Woche Zeit und nicht – wie bei anderen Asylbewerbern – zwei Wochen.GrundlageAsylG §36Absatz

KRITIKMenschenrechtsorganisationen wie Pro Asyl und das Deutsche Institut für Menschenrechte kritisieren, dass mehrere Staaten auf der Liste der "sicheren Herkunftsstaaten" für bestimmten Menschengruppen unsicher seien. Das gehe aus Gutachten und Stellungnahmen über die Lage in den einzelnen "sicheren Herkunftsstaaten" hervor.