Pushbacks an den EU-Außengrenzen

Mehrere Mitgliedstaaten der EU weisen an ihren Außengrenzen Asylsuchende rechtswidrig zurück („Pushbacks"). Auch Frontex ist laut investigativer Recherchen daran beteiligt. Der EGMR hat zu dem Thema unterschiedliche Urteile gesprochen.

Mit dem englischen Begriff "Pushbacks" werden rechtswidrige Zurückweisungen von Flüchtlingen bezeichnet – vor allem an den Außengrenzen der Europäischen Union.

Mehrere Mitgliedstaaten der EU führen an den Außengrenzen der EU solche "Pushbacks" durch. Entsprechende Berichte gibt es von den Grenzen zwischen Belarus und Polen, Belarus und Litauen sowie von der serbisch-ungarischen, bosnisch-kroatischen, nordmazedonische-griechischen, albanisch-griechischen, türkisch-griechischen Grenzen sowie auf hoher See vor den Küsten Griechenlands und Italiens.Quelle Karamanidou L. und Kasparek B. (2021) "Fundamental Rights, Accountability and Transparency in European Governance of Migration: The Case of the European Border and Coast Guard Agency FRONTEX

An vielen dieser Pushbacks sind laut InvestigativrecherchenSiehe unter anderem: Der Spiegel (2022), "Frontex in illegale Pushbacks von Hunderten Flüchtlingen involviert" (27.4.2022), Der Spiegel, "EU Border Officials Accused of Throwing Refugees into the Sea" (17.2.2022), Der Spiegel, "Torture Allegations Against Greek Border Guards" (2.2.2022) auch Einheiten der Grenzschutzagentur Frontex beteiligt, obwohl das laut der Frontex-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 2019/1896, Einleitung, Punkt 103 verboten ist. Eine Untersuchungskommission des Europäischen Parlaments hat diese Vorwürfe untersucht, konnte jedoch keine abschließende Beweise für eine Beteiligung von Frontex an Pushbacks finden. Eine Übersicht über die Vorwürfe gegen Frontex und die darauffolgenden Untersuchungen finden sich in diesem MEDIENDIENST-Artikel.Quelle Der SPIEGEL (2022): "Frontex in illegale Pushbacks von Hunderten Flüchtlingen involviert", Europäisches Parlament (2021): Report on the fact-finding investigation on Frontex concerning alleged fundamental rights violations", MEDIENDIENS (2021): "Frontex: Schwere Vorwürfe, kaum Konsequenzen."

Sind Pushbacks illegal?

Pushbacks sind grundsätzlich illegal. Zwar dürfen EU-Mitgliedstaaten ausländische Staatsbürger*innen daran hindern, unerlaubt ihre Grenzen zu überschreitenZum Beispiel: im deutschen Aufenthaltsgesetzt heißt es (§15 AufenthG): "Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen". Es gelten aber Einschränkungen, die von verschiedenen europäischen und internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte festgelegt wurden:

  • Verbot der Kollektivausweisung:Gruppen von ausländischen Staatsbürger*innen dürfen nicht kollektiv abgeschoben beziehungsweise zurückgewiesen werden – unabhängig davon, ob sie Flüchtlinge sind oder nicht. Das bestimmt die Europäische Menschenrechtskonvention (IV. Zusatzprotokoll, Artikel 4).
  • Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung: Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder zurückgewiesen werden, in dem ihm oder ihr Folter oder unmenschliche Behandlung droht. Das hat der Europäische Gerichtshof für MenschenrechteSiehe hierzu Prof. Dr. Harald Dörig (2006), Der Abschiebungsschutz für Ausländer nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (ThürVBl 2006, 217) 1989 von Artikel 3 der EMRK (Verbot der Folter) abgeleitet.
  • "Non-refoulement"-Gebot: Wenn eine Person als Flüchtling in die Europäische Union kommt, dürfen die Mitgliedstaaten sie in keinen Staat zurückweisen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von "Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischen Überzeugung" bedroht sein würden. Das bestimmt die Genfer Flüchtlingskonvention (Artikel 33), die alle EU-Mitgliedstaaten unterschrieben haben. Das nennt man Prinzip der Nicht-Zurückweisung (non-refoulment).
  • Selbst dann, wenn Geflüchtete über ein Land einreisen, in denen ihnen keine direkte Verfolgung droht, dürfen sie dorthin nicht ohne weiteres ab- oder zurückgeschoben werden. Denn als sogenannte sichere Drittstaaten gelten nur solche, die das non-refoulment-Prinzip der Genfer Flüchtlingskonvention einhalten (Richtlinie 2013/32/EU, Artikel 38).
  • Alle Personen, die in der Europäischen Union Asyl beantragen möchten, haben zudem das Recht auf eine individuelle Prüfung ihres Asylantrags. Das bedeutet, dass bevor eine schutzsuchende Person ab- oder zurückgeschoben wird, eine Behörde ihren Asylgeusch prüfen muss (Richtlinie 2011/95/EU, Artikel 4).

Ob Pushbacks in allen Situationen illegal sind, ist umstritten. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) hat dazu bislang zwei Grundsatzurteile getroffen:

  • 2012 urteile der EGMR, dass der italienische Pushback von Bootsflüchtlingen aus Libyen illegal war. Die italienische Küstenwache hatte das Boot auf das Meer Richtung Libyen zurückgedrängt. Die Flüchtlinge seien auf dem offenem Meer dem Tode schutzlos ausgeliefert, was ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK und gegen das Verbot der Kollektivausweisung (siehe oben) darstelle.
  • 2020 urteile der EGMR hingegen im Falle eines spanischen Pushbacks an der Grenze Melilla/Marokko, dass die Zurückweisung von zwei Männern rechtens war. Der Grund: Sie hätten absichtlich mit einer größeren Personengruppe und gewaltvoll die Grenze überquert, statt an regulären Grenzübergängen ihr Asylgesuch zu stellen. Sie konnten sich daher nicht auf ihren Anspruch auf eine individuelle Prüfung des Asylantrags berufen.

Zwar erhielt das Urteil aus 2020 in der Rechtswissenschaft auch Zustimmung, viele Jurist*innensiehe u.a. Matthias Lehnert: Pushbacks sind illegal und zwar immer, LINK; Pressemitteilung des ECCHR (2022): Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte duldet Massen-Pushbacks nach Griechenland, LINK kritisierten das jüngere Urteil aber. Insbesondere, dass das Urteil die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort falsch wiedergebe: So sei es faktisch für die Kläger*innen an dem Grenzübergang zu Spanien nicht möglich gewesen, einen Asylantrag zu stellen. Außerdem betonen einige Rechtswissenschaftler*innen, dass die meisten Schutzsuchenden – nämlich Bootsflüchtlinge – gar nicht die Möglichkeit haben, an einem regulären Grenzübergang einen Asylantrag zu stellen. Für sie finde die Argumentation der EGMR-Urteile daher keine Anwendung.Quelle Thym, Daniel (2021): "Menschenrechtliche Grenzen für Pushbacks – und der weitergehende Schutz nach EU-Sekundärrecht"; Lehnert, Matthias (2021): "Pushbacks sind illegal - und zwar immer", Schmalz, Dana (2021): "Die andere Rechtsstaatlichkeitskrise"