Bei "Ausreisepflichtigen" handelt es sich um abgelehnte Asylbewerber*innen sowie um ausländische Studierende, Arbeitnehmer*innen oder Touristen, deren Visum abgelaufen ist (sogenanntes Overstay). Darunter sind auch alle Personen mit einer Duldung, sie machen einen Großteil der Ausreisepflichtigen aus.
Zum Stichtag 30. November 2025 waren 229.906 Menschen in Deutschland ausreisepflichtig. Der Anteil von abgelehnten Asylbewerber*innen unter ihnen lag bei knapp 60 Prozent (Stand: Juni 2025). Die Zahl der ausreisepflichtigen Personen ist zwischen 2022 und 2024 zurückgegangen – und liegt derzeit 24 Prozent unter dem Niveau von 2022. Das liegt in erster Linie daran, dass viele ausreisepflichtige Personen mit einer Duldung einen "Chancenaufenthalt" beantragt haben (s. unten).
Rund 83 Prozent der "Ausreisepflichtigen" haben eine Duldung (190.361 Personen). Das heißt: Sie wurden aufgefordert, das Land zu verlassen, können aber "aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen" nicht abgeschoben werden. Die Zahl der "unmittelbar Ausreisepflichtigen " beläuft sich auf rund 39.500 Personen (Stand: November 2025). Das sind Personen, die ihre Duldung nicht verlängert haben und womöglich bereits das Land verlassen haben.
Die Zahl der "unmittelbar Ausreisepflichtigen" ergibt sich aus der Gesamtzahl der Ausreisepflichtigen abzüglich der Geduldeten.
"Vollziehbar" oder "unmittelbar" ausreisepflichtig?
Als vollziehbar ausreisepflichtig (§58 AufenthG) gelten alle Personen, die eine Ausreiseaufforderung bekommen haben und nicht innerhalb der Ausreisefrist das Land verlassen haben. Auch alle Personen mit einer Duldung gelten als „vollziehbar ausreisepflichtig”. Denn: Eine Duldung beseitigt weder die Ausreisepflicht noch deren Vollziehbarkeit, sie setzt nur den Vollzug zeitweilig aus. Das heißt: Wenn eine Ausländerbehörde entscheidet, dass die “Abschiebungshindernisse” entfallen, können ausreisepflichtige Personen abgeschoben beziehungsweise in Abschiebungshaft genommen werden – unabhängig davon, ob sie eine Duldung haben oder nicht. Sogenannte unmittelbar ausreisepflichtige Personen sind Personen, die ihre Duldung nicht verlängert haben und womöglich bereits ausgereist sind. Dabei handelt es sich um eine statistische und keine rechtliche Kategorie.
Ehemalige ausreisepflichtige Personen mit "Chancenaufenthalt"
Bis Ende November 2025 hatten nach dem Ausländerzentralregister insgesamt 88.312 Personen einen sogenannten Chancenaufenthalt (Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG) bekommen. Dabei handelt es sich um Geduldete, die eine Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" für 18 Monate bekommen haben. Zum Stichtag 30.11.2025 hatten noch 16.554 Personen diesen Aufenthaltstitel. Die meisten von ihnen kamen aus der Russischen Föderation, dem Irak und Nigeria. Von allen ehemaligen ausreisepflichtigen Personen, die den "Chancenaufenthalt" hatten, haben zum 30.11.2025 rund 27.000 Personen eine weitere Aufenthaltserlaubnis (AufenthG 25a/b) bekommen.