Bei "Ausreisepflichtigen" handelt es sich um abgelehnte Asylbewerber*innen sowie um ausländische Studierende, Arbeitnehmer*innen oder Touristen, deren Visum abgelaufen ist (sogenanntes overstay). Darunter sind auch alle Personen mit einer Duldung, sie machen einen Großteil der Ausreisepflichtigen aus.
Zum Stichtag 30.6.2025 waren 225.506 Menschen in Deutschland ausreisepflichtig. Der Anteil von abgelehnten Asylbewerber*innen unter ihnen lag im Juni 2025 bei 58 Prozent (131.911 Personen). Die Zahl der ausreisepflichtigen Personen ging zuletzt zurück – um etwa 26 Prozent im Vergleich zu 2022. Das liegt in erster Linie daran, dass viele ausreisepflichtige Personen mit einer Duldung einen "Chancenaufenthalt" beantragt haben (s. unten).Quelle
Rund 82 Prozent der "Ausreisepflichtigen" haben eine Duldung (ca. 184.988 Personen). Das heißt: Sie wurden aufgefordert, das Land zu verlassen, können aber "aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen" nicht abgeschoben werden. Die Zahl der "unmittelbar Ausreisepflichtigen" beläuft sich auf rund 41.500 (Stand: Juni 2025). Das sind Personen, die ihre Duldung nicht verlängert haben und womöglich bereits das Land verlassen haben.Quelle
"Vollziehbar" oder "unmittelbar" ausreisepflichtig?
Als "vollziehbar ausreisepflichtig" gelten alle Personen, die eine Ausreiseaufforderung bekommen haben und nicht innerhalb der Ausreisefrist das Land verlassen haben. Auch alle Personen mit einer Duldung gelten als „vollziehbar ausreisepflichtig”. Denn: Eine Duldung beseitigt weder die Ausreisepflicht noch deren Vollziehbarkeit, sie setzt nur den Vollzug zeitweilig aus. Das heißt: Wenn eine Ausländerbehörde entscheidet, dass die “Abschiebungshindernisse” entfallen, können ausreisepflichtige Personen abgeschoben beziehungsweise in Abschiebungshaft genommen werden – unabhängig davon, ob sie eine Duldung haben oder nicht. Sogenannte unmittelbar ausreisepflichtige Personen sind Personen, die ihre Duldung nicht verlängert haben und womöglich bereits ausgereist sind. Dabei handelt es sich um eine statistische und keine rechtliche Kategorie.
Ehemalige ausreisepflichtige Personen mit "Chancenaufenthalt"
Bis Ende April 2025 hatten insgesamt 84.106 Personen einen sogenannten Chancenaufenthalt (Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG) bekommen. Dabei handelt es sich um Geduldete, die eine Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" für 18 Monate bekommen haben. Zum Stichtag 30.4.2025 hatten noch 31.372 Personen diesen Aufenthaltstitel. Die meisten von ihnen kamen aus dem Irak (ca. 5.100 Personen), der Russischen Föderation (3.900 Personen) und Nigeria (2.000 Personen). Von allen ehemaligen ausreisepflichtigen Personen, die den "Chancenaufenthalt" hatten, haben zum 30.4.2025 rund 16.646 Personen eine weitere Aufenthaltserlaubnis (AufenthG 25a/b) bekommen.Quelle