In Deutschland hielten sich zum Stichtag 30. Juni 2024 rund 35.700 Personen auf, die ausgewiesen wurden –und somit eine "Ausweisungsverfügung" haben. Die meisten von ihnen kommen aus der Türkei (ca. 12 Prozent), Serbien (sieben Prozent), Kosovo (fünf Prozent), der Ukraine (fünf Prozent) und Albanien (vier Prozent).Quelle
Was ist die Ausweisung?
In der Alltagssprache wird der Begriff "Ausweisung" oft als Synonym für "Abschiebung" verwendet. In der Rechtssprache bezeichnen die Begriffe jedoch sehr unterschiedliche Dinge: "Abschiebung" bezeichnet das Verfahren, mit dem ein Ausländer außer Landes gebracht wird. "Ausweisung" meint hingegen laut Aufenthaltsgesetz den Entzug eines Aufenthaltstitels. Das geschieht, wenn der Ausländer "die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet". In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob das "Ausweisungsinteresse" das "Bleibeinteresse" übertrifft. Nicht alle Ausweisungen führen auch zu einer Abschiebung.
Ausweisungsinteresse/Bleibeinteresse
Das Ausweisungsinteresse wiegt besonders schwer bei Straftaten, die zu Freiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren führen – und ein Jahr, wenn es sich um Straftaten "gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte" handelt. Ein besonders schweres "Ausweisungsinteresse" besteht zudem, wenn der Ausländer zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft oder Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation ist. Das Bleibeinteresse wiegt hingegen besonders schwer, wenn der Ausländer in Deutschland geboren ist beziehungsweise hier länger als fünf Jahre lebt.
Wer ausgewiesen wird, muss das Land verlassen. Für ihn gilt ein Einreiseverbot, dessen Dauer von der zuständigen Ausländerbehörde festgelegt wird. Das Einreiseverbot darf nur bei einer „schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ fünf Jahre überschreiten.Rechtsgrundlage
Anerkannte Flüchtlinge können nur dann ausgewiesen werden, wenn sie "eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" darstellen. Straffällige Asylbewerber können ausgewiesen werden, wenn ihr Antrag endgültig abgelehnt wird oder sie als Gefahr für die Sicherheit angesehen werden.Rechtsgrundlage
Auf die Ausweisung folgt nicht immer eine Abschiebung
Wenn eine schutzsuchende Person in Deutschland ausgewiesen wird und somit ihren Aufenthaltstitel verliert, heißt das nicht, dass sie abgeschoben wird. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge muss zunächst prüfen, ob im Herkunftsland das Leben oder die Freiheit der ausreisepflichtigen Person bedroht sind. Wenn das der Fall ist, gilt ein Abschiebungsverbot
Ausländer*innen, die ihren Aufenthaltstitel verlieren und nicht abgeschoben werden, bekommen eine Duldung. Wenn eine Abschiebung voraussichtlich nicht möglich ist, kann die Ausweisung und die damit verbundene Duldung, kontraproduktiv sein – auch bei Straftäter*innen, sagen Expert*innen.