Rund 17,6 Millionen Kinder erhalten vom deutschen Staat Kindergeld. Davon lebt ein geringer Teil im Ausland: Im Jahr 2025 rund 1,4 Prozent. Rund 255.000 Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die nicht in Deutschland lebten (254.565), erhielten Kindergeld. Rund ein Prozent der gesamten Kindergeld-Zahlungen gingen 2025 ins Ausland.
Seit 2021 geht der Anteil der Kinder zurück, für die ins Ausland Kindergeld gezahlt wird (2024:1,5 Prozent, 2025: 1,4 Prozent). Medien berichteten über “neue Höchststände" beim Kindergeld, das ins Ausland überwiesen wird. Das bezieht sich auf die Gesamtsumme der Kindergeld-Beträge, die ins Ausland überwiesen wurde. Dieser Anstieg ist eine Folge der Erhöhung der Kindergeld-Sätze in den vergangenen Jahren, wie eine Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit auf Anfrage des Mediendienst bestätigte.
Kindergeld auf ausländische Konten geht fast ausschließlich an Arbeitskräfte aus der EU, die in Deutschland arbeiten. So wurde das meiste Kindergeld auf Konten in anderen EU-Ländern überwiesen (99 Prozent), sowie in Länder des ehemaligen Jugoslawien (0,6 Prozent) und in die Türkei (0,2 Prozent). Die Länder, in denen die meisten Empfänger Kindergeld aus Deutschland erhielten, waren Polen (112.400 Empfänger), Tschechien (33.900) und Rumänien (32.500).
Mehrere Jahre stieg die Zahl der im Ausland lebenden Kinder von ausländischen Arbeitskräften in Deutschland, für die Kindergeld gezahlt wurde. Das war unter anderem darauf zurückzuführen, dass mehr EU-Ausländer*innen in Deutschland lebten, erklärte der Arbeitsmarktforscher Herbert Brücker vom „Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung“ (IAB) im Interview mit dem Mediendienst. Seit 2020 geht die EU-Zuwanderung nach Deutschland zurück - und auch die Zahl der Kinder, die Kindergeld ins Ausland erhalten.
Rechtslage
Nach geltendem EU-Rechtsowie nach dem deutschen Einkommensteuergesetzkönnen EU-Bürger*innen für ihre Kinder im Ausland Kindergeld beantragen, sofern sie in Deutschland steuerpflichtig arbeiten. Das gilt auch für Saisonarbeiter*innen, die einkommensteuerpflichtig in Deutschland arbeiten. Die Höhe des Kindergeldes muss exakt dem von inländischen Arbeitskräften entsprechen – so ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs EuGH von 2021. Niedrigere Sätze – etwa für Arbeitskräfte, deren Kinder im Ausland leben – sind nicht zulässig. Im konkreten Fall ging es um eine Sonderregelung in Österreich, die vom EuGH für unzulässig erklärt wurde.