Wie bekommt man die deutsche Staatsbürgerschaft?

Die deutsche Staatsbürgerschaft kann man durch Abstammung, Geburt in Deutschland oder Einbürgerung erhalten. Dafür gelten verschiedene Voraussetzungen.

Es gibt drei Wege, deutsche*r Staatsbürger*in zu werden: Per Abstammung, per Geburt in Deutschland oder durch eine Einbürgerung.

Abstammung

Wer mindestens einen deutschen Elternteil hat, erhält mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit (§4 StAG) – unabhängig davon, ob das Kind in Deutschland oder im Ausland zur Welt kommt. Wird das Kind im Ausland geboren oder ist bei der Geburt nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und nicht mit der Mutter verheiratet, müssen bestimmte NachweiseStaatsangehörigkeitsgesetz § 4 Abs. 1 und Abs. 4 erbracht werden.QuelleStaatsangehörigkeitsgesetz § 4 Abs. 1

Geburt in Deutschland

Kinder, bei denen kein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit hat und die in Deutschland zur Welt kommen, können neben der Staatsangehörigkeit des Herkunftslands ihrer Eltern grundsätzlich auch die deutsche erlangen, sofern die Eltern sich mindestens seit fünf Jahren in Deutschland aufhalten und weitere Voraussetzungen erfüllen.QuelleStaatsangehörigkeitsgesetz § 4 Abs. 3Einbürgerung (Neuerungen seit Juni 2024)

Wer nicht per Abstammung oder per Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft erhält, kann sich einbürgern lassen. Antragsteller*innen müssen dafür verschiedene Voraussetzungen erfüllensiehe Staatsangehörigkeitsgesetz § 10 Abs. 1. Einige Änderung traten mit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes Ende Juni 2024 (mehr dazu unten) in Kraft. Einen Anspruch auf Einbürgerung hat, wer:

  • seit fünf Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland lebt (§10 Abs. 1).
  • zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht hat (§10 Nr. 2).
  • sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennt.
  • sich zur historischen Verantwortung Deutschlands in Folge des Nationalsozialismus bekennt, zum Schutz jüdischen Lebens und zum "friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges" (§10 Abs. 1 Nr. 1a.).
  • seinen Lebensunterhalt eigenständig sichern kann. Ausnahmen gelten etwa für Personen, die im Rahmen der Gastarbeiterabkommen einwanderten (§10 Abs. 1 Nr. 3a).
  • Deutschkenntnisse auf mindestens B1-Niveau nachweisen kann; (§10 Abs. 4); auch bei der Anforderung gibt es Ausnahmen für die Gastarbeiter–Generation.
  • den "Einbürgerungstest" bestanden hat (auch hier gibt es Ausnahmeregelungen)
  • nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist (§10 Abs. 1 Nr. 5).QuelleStaatsangehörigkeitsgesetz (StAG), LINK

Für Antragsteller*innen, die nicht alle Voraussetzungen erfüllen, gibt es die Möglichkeit einer "Ermessenseinbürgerung". In diesen Fällen muss die Einbürgerungsbehörde entscheiden, ob ein "öffentliches Interesse" an der Einbürgerung besteht und einige Mindestanforderungen erfüllt sind.QuelleBAMF (2025): Einbürgerung in Deutschland, LINK

Die Einbürgerung kostet 255 Euro für Erwachsene und 51 Euro für minderjährige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden.QuelleBAMF (2025): Einbürgerung in Deutschland, LINK.

Reform des Staatsangehörigkeitsrecht 2024
Die Ampelkoalition hat die Voraussetzungen für Einbürgerungen (StAG §10) mit dem Staatsangehörigkeits-Modernisierungsgesetz umfassend überarbeitet. Das Gesetz trat Ende Juni 2024 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen:QuelleStaatsangehörigkeitsgesetz (StAG), LINK>> Kürzere Fristen bei Aufenthaltsdauer:Menschen können sich grundsätzlich schon nach fünf statt bislang acht Jahren Aufenthaltsdauer in Deutschland einbürgern lassen (§10 Abs. 1). Die Einbürgerung aufgrund von "besonderen Integrationsleistungen" wurde nach drei Jahren Aufenthalt, statt wie bisher nach sechs Jahren, möglich ("Turbo-Einbürgerung"). Dies wurde im Oktober 2025 vom Bundestag wieder abgeschafft.
>> Leichtere Einbürgerung von Kindern: Kinder, die in Deutschland geboren werden, können automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten, wenn ein Elternteil seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland ist (§10 Abs. 2).>> Doppelte Staatsbürgerschaft erlaubt: Wer sich einbürgern lassen will, darf ab jetzt auch die bisherige Staatsbürgerschaft des Herkunftslandes beibehalten. Vorher hing das davon ab, aus welchem Herkunftsland die Person kam. Menschen mit der Staatsbürgerschaft eines anderen EU–Landes etwa durften ihren alten Pass behalten; in der Regel mussten Einbürgerungswillige die Staatsbürgerschaft ihres Herkunftslandes bislang aber aufgebenGeregelt war dies in §12 des StAG; dieser wurde nun gestrichen..>>Optionspflicht entfällt: Früher mussten sich viele Kinder von Einwanderern, die sich einbürgern ließen, zwischen ihrem 18. und 22. Geburtstag entscheiden, welchen der beiden Pässe sie dauerhaft behalten wollen. Diese Pflicht entfällt.
>> Bekenntnis zur "historischen Verantwortung Deutschlands": Zusätzlich zum bisherigen Bekenntnis zur freiheitlichen Demokratie sollen Einbürgerungswillige sich zur historischen Verantwortung Deutschlands, die aus dem Nationalsozialismus resultiert, bekennen (§10 Abs. Abs. 1 Nr. 1a.). Wie das in der Praxis umsetzbar sein soll, ist zweifelhaft, so etwa die Antisemitismus-Expertin Kati Lang im MEDIENDIENST-Interview.>> Eigenständig Lebensunterhalt sichern: Wer sich einbürgern lassen will, muss selbstständig für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen (§10 Abs. 1 Nr. 3). Die Ausnahmeregelungen hierfür wurden verschärft. Wer nicht darunter fällt, für den kommt nur eine "Ermessenseinbürgerung" über die Härtefallregelung in Frage.>> Ausnahmen für Gast– und Vertragsarbeiter*innen: Personen, die der Gastarbeiter*innen–Generation angehören oder als Vertragsarbeiter*innen in der DDR waren, erhalten Erleichterungen beim ansonsten erforderlichen Sprachnachweis (B1-Niveau) (§10 Abs. 4). Auch sind sie davon ausgenommen, für den eigenen Lebensunterhalt selbstständig aufzukommen – dürfen also etwa Sozialhilfe oder Bürgergeld beziehen (§10 Abs. 1 Nr. 3a).
Das Staatsbürgerschaftsrecht in Deutschland war lange Zeit sehr restriktiv geregelt. Bis 2000 galt ausschließlich das Abstammungsprinzip: Demnach war nur Deutsche*r, wer auch deutsche Eltern hatte. Mit einer Gesetzesreform im Jahr 2000 wurde auch das "Geburtsortsprinzip" eingeführt. Seitdem konnten Kinder, die keine deutschen Eltern haben, aber hier geboren sind, die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten.