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Asylpolitik 28.01.2025

Regeln für Zurückweisungen und Abschiebungen

Nach dem tödlichen Messerangriff in Aschaffenburg wird über Grenzkontrollen, Zurückweisungen an den deutschen Grenzen und Abschiebehaft debattiert. Ein Überblick über Zahlen und rechtliche Grundlagen.

Der Eingang der Abschiebungshafteinrichtung Glücksstadt. Foto: picture alliance/dpa | Marcus Brandt

Aktuell wird wieder verstärkt über Grenzkontrollen, Abschiebungen und Abschiebehaft debattiert. Der Mediendienst hat Zahlen und Fakten zum Thema zusammengestellt.

Dauerhafte Grenzkontrollen

Deutschland ist Teil des sogenannten Schengen-Raums. Als solcher führt die Bundesrepublik seit 1995BKA, Das Durchführungsübereinkommen (SDÜ) und das Schengener Informationssystem (SIS) von 1984 bis heute LINK keine Grenzkontrollen nach Belgien, Luxemburg, den Niederlanden durch – später auch nach Italien, Österreich und der Schweiz. Der Schengener GrenzkodexVerdordnung (EU) 2016/399, Artikel 25 LINK ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Grenzkontrollen für begrenzte Zeit wieder einzuführen. Im September 2024 hat die Bundesregierung vorübergehende Grenzkontrollen an den Grenzen zu Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Belgien und Dänemark eingeführt. Kontrollen an den Grenzen zu Polen, Tschechien und der Schweiz finden schon seit Oktober 2023 statt. An der deutsch-österreichischen Grenze gibt es sie (mit Unterbrechungen) seit 2015. Die Kontrollen müssen nach dem Schengener Kodex befristet sein.

Zurückweisungen an den Grenzen

Nach aktueller Rechtslage dürfen Asylsuchende nicht an der Grenze zurückgewiesen werden. Das ergibt sich aus dem nationalen§15 IV AufenthG, europäischenArt. 4 RL 2011/95/EU und internationalenArt. 33 GFK, Art. 3 EMRK Asylrecht: Demnach hat jede asylsuchende Person in Deutschland Anspruch auf die individuelle Prüfung ihres Antrags. Ohne diese Prüfung darf sie nicht zurückgewiesen werdenZu den asylrechtlichen Vorgaben und Verfahren bei einem Asylgesuch siehe etwa Mediendienst Integration (2023): Kann Deutschland das individuelle Asylrecht aussetzen?, Link; Dana Schmalz (2018): Weshalb man Asylsuchende nicht an der Grenze abweisen kann, Link.

Auch Personen, die über einen der EU-Nachbarstaaten Deutschlands einreisen, dürfen nicht an der Grenze abgewiesen werden: Bei ihnen muss geprüft werden, welcher EU-Mitgliedstaat für sie nach der Dublin-III-VerordnungEU-VO 604/2013 zuständig ist.

Dass Zurückweisungen an EU-Binnengrenzen nach der aktuellen Rechtslage rechtswidrig sind, haben zuletzt UrteileZum Urteil des EuGH (2023) hier, siehe auch Medienbericht zum Urteil hier; zum Urteil des EGMR (2024) siehe hier, siehe auch Medienbericht zum Urteil hier sowohl des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bestätigt.

Systematische Zurückweisungen an den Grenzen wären nur dann möglich, wenn

  • Deutschland eine "Notlage" nach Artikel 72 des "Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" (AEUV) erklärt – nach Einschätzung von EU-Rechtsexpert*innen gilt das als sehr unwahrscheinlichThym, Daniel (2024): Nun also doch? Zurückweisungen von Asylbewerbern aufgrund einer „Notlage“, LINK; Thym, Daniel (2023): Rechtsgutachten über die Anforderungen und Rechtsfolgen des Artikels 72 EU-Arbeitsweisevertrag für die ausnahmsweise Abweichung vom EU-Asylrecht, LINK.;
  • Deutschland aus der Genfer FlüchtlingskonventionGenfer Flüchtlingskonvention Artikel 44 und der Europäischen Menschenrechtskonvention austritt. Laut Rechtswissenschaftler*innenSiehe etwa Rechtswissenschaftlerin Nora Markard im Interview mit dem Mediendienst Integration LINK, und Hruschka im Interview mit dem ZDF LINK müsste dafür auch ein Austritt aus der Europäischen Union erfolgen. Im Fall eines Konfliktes zwischen nationalen und EU-Recht gilt der Vorrang des EU-Rechts.

⇒ Zum Dossier: Irreguläre Einreisen und Zurückweisungen an den Grenzen

Nicht-systematische Zurückweisungen an den Grenzen finden schon jetzt statt: Etwa 41.600 Personen, die irregulär nach Deutschland einreisen wollten, hat die Bundespolizei zwischen Januar und November 2024 an den Grenzen zurückgewiesen – das sind 23 Prozent mehr Zurückweisungen als im gesamten Vorjahr (34.860 Zurückweisungen). QuelleBundespolizei auf Anfrage des MEDIENDIENSTES, MEDIENDIENST: Kann Deutschland Asylsuchende an der Grenze zurückweisen? Link

Ausreisepflicht und Abschiebehaft

Als "vollziehbar ausreisepflichtig§58 AufenthG LINK" gelten alle Personen, die eine Ausreiseaufforderung bekommen haben und nicht innerhalb der Ausreisefrist das Land verlassen haben – auch wenn sie eine Duldung haben. Dabei handelt es sich um rund 221.000 Personen. Wichtig: Eine Duldung beseitigt weder die Ausreisepflicht noch deren Vollziehbarkeit, sie setzt nur den Vollzug zeitweilig aus. Das heißt: Wenn eine Ausländerbehörde entscheidet, dass die "Abschiebungshindernisse" entfallen, können ausreisepflichtige Personen abgeschoben beziehunghsweise in Abschiebungshaft genommen werden – unabhängig davon, ob sie eine Duldung haben oder nicht. Sogenannte unmittelbar ausreisepflichtige Personen (rund 42.300 Personen) sind Personen, die ihre Duldung nicht verlängert haben und womöglich bereits ausgereist sind.

⇒ Zum Dossier: Ausreisepflichtige Personen

Wenn ein ausländischer Staatsbürger ausreisepflichtig ist und Deutschland nicht freiwillig verlässt, kann er in Abschiebehaft genommen werden. Ein Gericht darf das aber nur dann anordnen, wenn es keine andere Möglichkeit sieht, die Ausreise durchzusetzen beziehungsweise eine "erhebliche Fluchtgefahr" besteht§62 Abs. 1 AufenthG LINK. Dieses Prinzip ist im EU-Recht verankertRichtlinie 2008/115/EG, Artikel 15 LINK. In AbschiebehaftAufenthg §62 Abs. 3 können auch Ausreisepflichtige genommen werden, von denen eine "Gefahr für Leib und Leben Dritter" ausgeht. Die Abschiebehaft darf nach dem deutschem Recht§ 62 Abs. 4 AufenthG LINK nicht länger als sechs Monate dauernSiehe auch: Thomas Groß (2025) Warum eine unbefristete Abschiebungshaft unzulässig ist, in Verfassungsblog 5.2.2025 LINK.

⇒ Zum Dossier: Abschiebehaft

Nachdem sie während der Covid-19-Pandemie stark zurückgegangen war, ist die Zahl der Inhaftierungen zwischen 2021 und 2023 wieder gestiegen. Fast alle Bundesländer haben die Kapazitäten der Hafteinrichtungen erweitert: Bundesweit gibt es rund 800 HaftplätzeBundestagsdrucksache 20/14042, Seite 5 LINK in der Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam (Stand: Oktober 2024).

Seit 2015 gab es zahlreiche Verschärfungen des Abschiebe- und Ausweisungsrecht. Insbesondere wurden die Bedingungen für Abschiebehaft und -gewahrsam erweitert und die Inhaftnahme verlängert.

Von Fabio Ghelli

 


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