Syrische Flüchtlinge in Deutschland: Aufenthaltsstatus

Nach dem Sturz des Assad-Regimes warten in Deutschland viele Syrer auf Entscheidungen über ihren Asylantrag. Immer mehr syrische Geflüchtete haben inzwischen einen unbefristeten Aufenthaltstitel.

Von 948.000 syrischen Staatsangehörigen in Deutschland (Stand: Ende September 2025) hatten laut Ausländerzentralregister rund 667.000 Personen eine befristete Aufenthaltserlaubnis, davon rund 557.000 aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Ausreisepflichtig waren rund 10.500 Syrer. Davon hatten rund 9.600 Personen eine Duldung und rund 900 Personen keine Duldung.QuelleAngaben des Bundesinnenministeriums auf Anfrage des Mediendienstes

60 Prozent der syrischen Staatsbürger*innen haben eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen" weitere 10 Prozent aus familiären Gründen und weitere 10 Prozent haben einen Aufenthaltstitel beantragt:

Schutzquote und Schutzformen

Nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Bearbeitung der Asylanträge von Syrer*innen vorübergehend eingestellt. Seit September 2025 entscheidet das Bundesamt nach eigenen Angaben wieder über Anträge von jungen, arbeitsfähigen, alleinreisenden Männern – sowie über Anträge, die vor  mehr als 21 Monaten gestellt wurden. Die Gesamtschutzquote für 2025 (Jan-Okt) liegt bei 0,5 Prozent – wenn man die "formellen Entscheidungen" (etwa für "Dublin-Fälle") herausrechnet, liegt sie bei rund 4 Prozent.QuelleAngaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf Anfrage des Mediendienstes, Aktuelle Zahlen zu Asyl 10/2025 LINK

Zum Stichtag 31. Oktober 2025 waren beim BAMF laufende Asylverfahren von 52.881 syrischen Staatsangehörigen anhängig.

Syrische Geflüchtete hatten zum Stichtag 31. Juli 2025 einen Aufenthaltstitel nach folgenden Schutzformen (Haupt-Schutzformen) – ausgenommen sind dabei Personen, die inzwischen einen anderen Aufenthaltstitel haben, weil sie z.B. arbeiten oder studieren:

  • AsylberechtigteArtikel 16a Grundgesetz: 4.633 Personen
  • Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention§3 AsylG: 291.645 Personen
  • Subsidiärer SchutzAufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AufenthG: 298.830 Personen
  • AbschiebungsverbotAufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG : 6.403 Personen
  • Aufnahme durch den Bund/oberste Landesbehörde (sogenannte KontingentflüchtlingeAufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 2 AufenthG): 18.518 Personen.QuelleAntwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Linksfraktion, BT-Drs. 21/1640 Seiten 3 ff LINK