Wie viele Personen haben eine Duldung?

In Deutschland leben rund 180.000 Personen mit einer Duldung – oft seit vielen Jahren. Ihre Abschiebung ist aufgeschoben oder ausgesetzt. Die wichtigsten Zahlen.

Zum Stichtag 31. März 2025 lebten in Deutschland rund 181.500 Personen mit einer Duldung. Sie sind überwiegend männlich (rund 67 Prozent). Etwa 27 Prozent von ihnen sind minderjährig. Rund 41 Prozent von ihnen leben seit mehr als fünf Jahren in Deutschland.

Die meisten Geduldete kommen aus folgenden Ländern:

  • Irak: ca. 18.500 Personen
  • Türkei: 15.100
  • Russische Föderation: 10.100
  • Syrien: 9.600
  • Nigeria: 9.600.QuelleBundestagsdrucksache 21/192, Seite 41

Die Hauptgründe für eine Erteilung der Duldung sind:

  • Fehlende Reisedokumente: 42.571
  • Ungeklärte Identität: 16.080
  • Familiäre Bindungen zu anderen Geduldeten: 23.144
  • Dringende humanitäre oder persönliche Gründe (z. B. Beendigung der Schule/Ausbildung; Betreuung kranker Familienangehöriger): 6.354
  • Ausbildungsduldung: 2.314
  • Beschäftigungsduldung (Regelanspruch+Familienangehörige): 1.161
  • Abschiebestopp für bestimmten Gruppen oder in bestimmte Staaten: 2.939
  • Medizinische Gründe: 2.481
  • "Konkrete Maßnahmen" zur Abschiebung stehen bevor: 6.109
  • Folgeatrag gestellt: 5.422
  • Unbegleitete Minderjährige: 2.841
  • Sonstige Gründe: 61.885.QuelleBundestagsdrucksache 21/192, Seite 42

Was ist die Duldung?

Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsstatus bekommen eine Aufforderung, Deutschland zu verlassen. Wenn sie dieser Aufforderung binnen der vorgesehenen Frist (sieben bis 30 Tagen) nicht nachkommen, können sie abgeschoben werden.

Die Abschiebung kann aufgeschoben oder gar ausgesetzt werden und eine "Duldung" erteilt werden, wenn:

  • die Landesbehörde die Abschiebung "aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen" für maximal drei Monate aussetzt, 
  • der/die Ausländer*in eine qualifizierte Berufsausbildung absolviert,
  • sie/er ein minderjähriges Kind hat, das im Besitz einer AufenthaltserlaubnisSiehe hierzu AufenthG §25a ist,
  • sie/er mit einem anderen Geduldeten eng verwandt ist,
  • ein/e Arzt/Ärztin bescheinigen kann, dass die Person, die abgeschoben werden muss, eine schwerwiegende Erkrankung hat, die die Abschiebung beeinträchtigen kann oder
  • rechtliche Gründe vorliegen, die eine Ausreise nicht möglich machen – wie etwa fehlende Reisedokumente.RechtsgrundlageAufenthaltsgesetz §60a

Was ist die "Duldung light"?

Zum Stichtag 31.3.2025 hatten etwa 16.000 Menschen die sogenannte Duldung light. Mit der "Duldung light" werden Geduldete, die bei der Beschaffung von Pässen oder anderen Identitätsdokumenten nicht mitwirken, mit LeistungskürzungenAsylbLG §1a Absatz 3, einem Arbeitsverbot und einer WohnsitzpflichtAufenthG §60b, Abs. 5 sanktioniert. Die Zeit, in der eine ausreisepflichtige Person mit einer "Duldung light" in Deutschland gelebt hat, wird nicht angerechnet, wenn sie ihren Aufenthaltsstatus etwa durch eine "Ausbildungsduldung" oder "Beschäftigungsduldung" regularisieren will.QuelleBundestagsdrucksache 21/192, Seite 43